Urlaubstag als Schaden

Aus PASSAGIERRECHTE
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Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Urlaub jedenfalls dann Vermögenswert, wenn er der Erhaltung oder der Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird.

§ 651 n Abs. 2 BGB misst dem Urlaub als solchem einen entschädigungsfähigen Wert bei. Damit ist klargestellt, dass der Urlaub und/oder ein Urlaubstag als Schadensposten im Bereich des vertraglichen Reiserechts anzuerkennen ist, falls die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

Urlaubstag als Vermögenswert

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Entgangene Urlaubsfreude

Anspruchsberechtigter Personenkreis des § 651 n BGB

Ehefrau ohne Erwerbstätigkeit

Der BGH hat bereits zur früheren Rechtslage ausgeführt, dass auch eine Ehefrau, die keine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern durch ihre Haushaltsführung zum Unterhalt der Familie beiträgt, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann (vgl. im Ergebnis zustimmend: Palandt/Thomas § 651 f Anm. 3; Erman/Seiler § 651 f Rdn. 9; Blaurock NJW 1980, 1949; BGH 12.05.1980 - VII ZR 158/79; Tonner JuS 1982, 411, 415). Das gilt um so mehr nach der Bestimmung des § 651 n Abs. 2 BGB, welche den Richter bei Zuerkennung einer Entschädigung ohnehin wesentlich freier stellt als das frühere Recht (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982, Az: VII ZR 41/81).

Bemessung der Entschädigung für einen Urlaubstag

Der Gesetzgeber hat dann im Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 die Bestimmung über eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit knapper als im Regierungsentwurf gefaßt und davon abgesehen, Umstände zu nennen, die bei der Bemessung besonders zu berücksichtigen wären. Er wollte damit aber den Grundsatz festschreiben, daß dem Erholungsurlaub als solchem ein "entschädigungsfähiger Wert" beizumessen ist, für den Schadensersatz begehrt werden kann. Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucksache 8/2343 S. 11) heißt es dazu:

"Die Vorschrift sieht davon ab, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen. Der Ausschuß geht davon aus, daß bei der Bemessung der Entschädigung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei kann neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung auch die Höhe des Reisepreises von Bedeutung sein. Ein weiteres Moment bei der Bemessung der Entschädigung kann der Aufwand sein, der für die Beschaffung eines Ersatzurlaubs erforderlich wäre."

Dieser Wille des Gesetzgebers, daß alle Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, kommt im Gesetzestext hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die dogmatische Frage nach dem Rechtscharakter des Entschädigungsanspruchs gemäß § 651 f Abs. 2 BGB ist dagegen von untergeordneter Bedeutung.