Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 4

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Hauptartikel - Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 1
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 2
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 3

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)

Anforderungen an Lizenzscheine

1. Einzelangaben

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

  • a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
  • b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
  • c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
  • d) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
  • e) Geburtsdatum;
  • f) Staatsangehörigkeit des Inhabers;
  • g) Unterschrift des Inhabers;
  • h) *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
  • 1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
  • 2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
  • 3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
  • i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
  • j) Stempel der Aufsichtsbehörde.

Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2. Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3. Farbe

Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

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