Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 4
Hauptartikel - Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 1
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 2
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung - Anlage 3
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
1. Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
- a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
- b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
- c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
- d) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
- e) Geburtsdatum;
- f) Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- g) Unterschrift des Inhabers;
- h) *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
- 1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
- 2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
- 3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
- i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
- j) Stempel der Aufsichtsbehörde.
Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
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