Verordnung (EG) Nr. 1315/2007
VERORDNUNG (EG) Nr. 1315/2007 DER KOMMISSION
vom 8. November 2007
über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bestimmt und billigt die Kommission die relevanten Bestimmungen der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaften. Die ESARR 1 enthalten ein Paket von Sicherheitsanforderungen für eine wirksame Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM).
- (2) Rolle und Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörden wurden festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) und in der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Diese Verordnungen enthalten Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit der Flugsicherungsdienste. Zwar ist für die Sicherheit der Dienstleistung der Erbringer verantwortlich, doch sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame Überwachung durch nationale Aufsichtsbehörden gewährleisten.
- (3) Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.
- (4) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung im Rahmen der von der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorgeschriebenen Inspektionen und Erhebungen vornehmen.
- (5) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten erwägen, das in dieser Verordnung vorgesehene System der Sicherheitsaufsicht gegebenenfalls in anderen der Aufsicht unterliegenden Bereichen anzuwenden, um eine effiziente und kohärente Beaufsichtigung zu entwickeln.
- (6) Entsprechend Anhang 11 Abschnitt 2.26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist in der ESARR 1 die regelmäßige Überwachung und Bewertung des erreichten Sicherheitsniveaus ausgehend von dem für bestimmte Luftraumblöcke festgelegten tolerierbaren Sicherheitsniveau vorgeschrieben. Diese tolerierbaren Sicherheitsniveaus müssen jedoch auf europäischer Ebene noch endgültig festgelegt werden und sollten daher in dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt Berücksichtigung finden.
- (7) Funktionale Systeme für das Management des Flugverkehrs werden bei allen Flugsicherungsdiensten sowie bei der Flugverkehrsflussregelung und beim Luftraummanagement eingesetzt. Daher sollten alle Änderungen an funktionalen Systemen einer Sicherheitsaufsicht unterworfen werden.
- (8) In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ist vorgesehen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde alle gebotenen Maßnahmen trifft, wenn ein System oder eine Komponente eines Systems nicht die relevanten Vorschriften erfüllt. In diesem Zusammenhang und insbesondere dann, wenn eine Sicherheitsanweisung erteilt wurde, sollte die nationale Aufsichtsbehörde erwägen, die an der Erteilung von EG-Erklärungen beteiligten notifizierten Stellen anzuweisen, spezifische Untersuchungen in Bezug auf dieses technische System durchzuführen.
- (9) Den nationalen Aufsichtsbehörden sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um die Sicherheitsaufsicht über Änderungen vorzubereiten, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Zielen und Standards. Dabei sollten sie sich auf geeignete Spezifikationen der Gemeinschaft und andere Leitlinien stützen.
- (10) Die Erstellung jährlicher Berichte über die Sicherheitsaufsicht durch die nationalen Aufsichtsbehörden sollte zu Transparenz und Verantwortlichkeit der Sicherheitsaufsicht beitragen. Die Berichte sollten dem Mitgliedstaat übermittelt werden, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat. Darüber hinaus sollten sie im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und der Überwachung der internationalen Sicherheitsaufsicht berücksichtigt werden. In die Berichte aufgenommen werden sollten unter anderem einschlägige Informationen in Bezug auf die Überwachung der Sicherheit, die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die überwachten Organisationen, das Audit-Programm für die Sicherheitsregelung, die Begutachtung der Sicherheitsargumente, die Änderungen an funktionalen Systemen, die die Organisationen entsprechend den von der Behörde genehmigten Verfahren und den von der nationalen Aufsichtsbehörde erteilten Sicherheitsanweisungen vorgenommen hat.
- (11) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 treffen die nationalen Aufsichtsbehörden geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist als der Mitgliedstaat, der das Zeugnis ausgestellt hat. Die Behörden sollten insbesondere zweckdienliche Informationen über die Sicherheitsaufsicht von Organisationen austauschen.
- (12) Die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollte dementsprechend geändert werden, um die kohärente Anwendung der Bestimmungen über den einheitlichen europäischen Luftraum sicherzustellen.
- (13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird — durch Bestimmung und Billigung der relevanten Vorschriften der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung für die Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement (ATM) (ESARR 1) vom 5. November 2004 — eine Sicherheitsaufsicht für Flugsicherungsdienste, Flugverkehrsflussregelung (Air Traffic Flow Management, ATFM) und Luftraummanagement (Air Space Management, ASM) für den allgemeinen Flugverkehr eingerichtet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden und der in deren Auftrag tätigen anerkannten Organisationen in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht für Flugsicherungsdienste, ATFM und ASM.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Abhilfemaßnahme“ ist eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines festgestellten nicht den Regeln entsprechenden Sachverhalts.
2. „Funktionales System“ ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen.
3. „Organisation“ ist eine Flugsicherungsorganisation oder ein Organ, das ATFM- oder ASM-Aufgaben erfüllt.
4. „Prozess“ ist ein Paket miteinander verbundener oder interagierender Vorgänge, durch die Inputs in Outputs umgewandelt werden.
5. „Sicherheitsargument“ ist die Demonstration und der Nachweis, dass eine vorgeschlagene Änderung eines funktionalen Systems im Rahmen der Ziele oder Standards, die durch die geltenden Vorschriften festgelegt sind, und im Einklang mit den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgenommen werden kann.
6. „Sicherheitsanweisung“ ist ein von einer nationalen Aufsichtsbehörde erstelltes oder gebilligtes Dokument, das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte.
7. „Sicherheitsziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit angibt, mit der der Eintritt einer Gefahr zu erwarten ist.
8. „Audit der Sicherheitsregelung“ ist eine systematische und unabhängige Prüfung, die durch eine nationale Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag vorgenommen wird, um festzustellen, ob sicherheitsrelevante Vorkehrungen oder Teile davon im Zusammenhang mit Prozessen und ihren Ergebnissen, Produkten oder Dienstleistungen den Vorschriften entsprechen und ob sie wirksam angewendet werden und zur Erreichung der erwarteten Ergebnisse geeignet sind.
9. „Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung“ sind die auf EU-Ebene oder durch einzelstaatliche Regelungen festgelegten Vorschriften für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Erfüllung von ATFM- und ASM-Aufgaben in Bezug auf die technische und operationelle Kompetenz und Eignung für diese Dienste und Aufgaben, ihr Sicherheitsmanagement sowie auf Systeme, ihre Komponenten und damit verbundene Verfahren.
10. „Sicherheitsanforderung“ ist eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht, und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet.
11. „Verifizierung“ ist die Bestätigung durch Vorlage objektiver Nachweise, dass festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.
Artikel 3
Sicherheitsaufsicht
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden üben die Sicherheitsaufsicht im Rahmen ihrer Gesamtaufsicht hinsichtlich der für Flugsicherungsdienste sowie für ATFM und ASM geltenden Vorschriften aus, um die sichere Erfüllung dieser Aufgaben zu überwachen und zu verifizieren, ob die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen eingehalten werden.
(2) Bei Abschluss von Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen, die in funktionalen Luftraumblöcken tätig sind, die sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Staaten erstrecken, legen die betroffenen Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht und die Aufteilung dieser Verantwortlichkeiten so fest, dass
a) jeweils eine spezifische Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gegeben ist;
b) für die Mitgliedstaaten Sichtbarkeit aller Verfahren der Sicherheitsaufsicht und ihrer Ergebnisse gegeben ist.
Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Vereinbarung und ihre praktischen Auswirkungen insbesondere vor dem Hintergrund der erreichten Sicherheitsleistung.
Artikel 4
Überwachung der Sicherheit
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen und bewerten regelmäßig die erreichten Sicherheitsniveaus, um festzustellen, ob sie die für die ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraumblöcke geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung erfüllen.
(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden legen die Ergebnisse der Sicherheitsüberwachung zugrunde, um insbesondere Bereiche zu ermitteln, in denen die Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorrangig verifiziert werden muss.
Artikel 5
Verifizierung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden legen einen Prozess fest, um Folgendes zu verifizieren:
a) die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vor der Erteilung oder Erneuerung eines Zeugnisses und der damit verbundenen sicherheitsrelevanten Bedingungen, das Voraussetzung ist für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten;
b) die Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Pflichten, die in dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erteilten Benennungsdokument festgelegt sind;
c) die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die Organisationen;
d) die Umsetzung der Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und anderer sicherheitsrelevanter Bedingungen, die festgelegt sind in
i) EG-Prüferklärungen für Systeme, einschließlich aller relevanten EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Komponenten von Systemen,
ii) in den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgesehenen Risikobewertungs- und -minderungsverfahren, die für Flugsicherungsdienste, ATFM und ASM gelten;
e) die Umsetzung von Sicherheitsanweisungen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Prozess muss
a) auf dokumentierten Verfahren beruhen;
b) sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Funktion geben;
c) der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht übermitteln;
d) auf der Grundlage der Audits und der Begutachtung der Sicherheitsregelung gemäß Artikel 6, 8 und 9 durchgeführt werden;
e) der nationalen Aufsichtsbehörde die erforderlichen Nachweise liefern, die ein weiteres Tätigwerden begründen, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorgesehenen Maßnahmen in den Fällen, in denen die Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung nicht eingehalten werden.
Artikel 6
Audits der Sicherheitsregelung
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden oder die für sie tätigen anerkannten Organisationen führen Audits der Sicherheitsregelung durch.
(2) Die Audits der Sicherheitsregelung nach Absatz 1
a) liefern den nationalen Aufsichtsbehörden Nachweise über die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und der entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, indem der Bedarf an Verbesserungen und Abhilfemaßnahmen festgestellt wird;
b) sind unabhängig von den internen Auditmaßnahmen, die die betreffende Organisation im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsysteme durchführt;
c) werden von Audit-Beauftragten durchgeführt, die entsprechend den Anforderungen in Artikel 11 qualifiziert sind;
d) gelten für Durchführungsvorkehrungen oder Teile davon sowie für Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen;
e) ermitteln, ob
i) die Durchführungsvorkehrungen die Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung erfüllen;
ii) die ergriffenen Maßnahmen den Durchführungsvorkehrungen entsprechen;
iii) die Ergebnisse dieser Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsvorkehrungen zu erwartenden Ergebnisse entsprechen;
f) führen zur Behebung aller festgestellten Nichtkonformitäten gemäß Artikel 7.
(3) Im Rahmen des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 vorgesehenen Inspektionsprogramms erstellen die nationalen Aufsichtsbehörden ein mindestens jährlich zu aktualisierendes Programm für die Audits der Sicherheitsregelung, um:
a) alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung abzudecken, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;
b) alle Organisationen und Dienste abzudecken, die von der nationalen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden;
c) die Durchführung der Audits in einer Weise zu gewährleisten, die dem mit der Tätigkeit der Organisation verbundenen Risiko angemessen ist;
d) die Durchführung von genügend Audits über einen Zeitraum von zwei Jahren zu gewährleisten, um zu überprüfen, ob alle diese Organisationen die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung in allen relevanten Bereichen des funktionalen Systems erfüllen;
e) die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verfolgen.
(4) Die nationalen Aufsichtsbehörden können beschließen, den Umfang geplanter Audits zu ändern und zusätzliche Audits vorzunehmen, wann immer dies erforderlich wird.
(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden entscheiden, welche Vorkehrungen, Elemente, Dienstleistungen, Produkte, Örtlichkeiten und Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum einem Audit zu unterziehen sind.
(6) Die Beobachtungen im Audit und festgestellten nichtkonformen Sachverhalte werden dokumentiert. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, die die Grundlage für das Audit bilden, zu identifizieren.
Es ist ein Auditbericht zu erstellen, in dem die nichtkonformen Sachverhalte im Einzelnen aufgeführt sind.
Artikel 7
Abhilfemaßnahmen
(1) Die nationale Aufsichtsbehörde übermittelt der bewerteten Organisation die Ergebnisse der Audits und fordert sie gleichzeitig zu Abhilfemaßnahmen auf, um — unbeschadet aller zusätzlichen aufgrund der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgeschriebenen Maßnahmen — die festgestellten nichtkonformen Sachverhalte zu beheben.
(2) Die bewertete Organisation entscheidet über die Abhilfemaßnahmen, die sie zur Behebung eines nichtkonformen Sachverhalts für erforderlich hält, und legt den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Maßnahmen fest.
(3) Die nationale Aufsichtsbehörde prüft die von der bewerteten Organisation beschlossenen Abhilfemaßnahmen und deren Durchführung und billigt sie, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie ausreichen, um die nichtkonformen Sachverhalte zu beheben.
(4) Die bewertete Organisation leitet die von der nationalen Aufsichtsbehörde gebilligten Abhilfemaßnahmen ein. Diese Abhilfemaßnahmen und die entsprechenden Folgemaßnahmen sind innerhalb des von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigten Zeitraums abzuschließen.
Artikel 8
Sicherheitsaufsicht über Änderungen an funktionalen Systemen
(1) Die Organisationen legen bei der Entscheidung über die Durchführung einer sicherheitsrelevanten Änderung ihrer funktionalen Systeme ausschließlich die von ihrer nationalen Aufsichtsbehörde gebilligten Verfahren zugrunde. In Bezug auf Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Erbringer von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten billigt die nationale Aufsichtsbehörde diese Verfahren auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005.
(2) Die Organisationen setzen die nationale Aufsichtsbehörde von sämtlichen geplanten sicherheitsrelevanten Änderungen in Kenntnis. Zu diesem Zweck legen die nationalen Aufsichtsbehörden geeignete Verwaltungsverfahren entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fest.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Anwendung findet, können die Organisationen die notifizierte Änderung nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren vornehmen.
Artikel 9
Begutachtungsverfahren für vorgeschlagene Änderungen
(1) Die nationale Aufsichtsbehörde begutachtet die Sicherheitsargumente für von einer Organisation vorgeschlagene neue funktionale Systeme oder Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen, falls
a) die gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 durchgeführte Bewertung des Schweregrads für die möglichen Auswirkungen der ermittelten Gefahren den Schweregrad 1 oder 2 ergibt, oder
b) die Durchführung dieser Änderungen die Einführung neuer Luftfahrtnormen erforderlich macht.
Wenn die nationale Aufsichtsbehörde entscheidet, dass in einer nicht den in Buchstaben a und b genannten Fällen entsprechenden Situation eine Begutachtung erforderlich ist, teilt sie der Organisation mit, dass sie die notifizierte Änderung einer Sicherheitsbegutachtung unterzieht.
(2) Diese Begutachtung ist in einer Weise durchzuführen, die der mit dem neuen funktionalen System oder der Änderung an bestehenden funktionalen Systemen verbundenen Gefahr angemessen ist. Sie muss
a) auf dokumentierten Verfahren beruhen;
b) sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Funktion geben;
c) die mit der zu begutachtenden Änderung verbundenen Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und anderen sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigen, die festgelegt sind in
i) EG-Prüferklärungen für Systeme;
ii) EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Komponenten von Systemen; oder
iii) gemäß geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung festgelegten Dokumenten zur Risikobewertung und -minderung.
d) zusätzliche sicherheitsrelevante Bedingungen in Verbindung mit der Durchführung der Änderung ermitteln, wann immer dies erforderlich ist;
e) prüfen, inwieweit die vorgelegten Sicherheitsargumente akzeptiert werden können, unter Berücksichtigung
i) der Gefahrenermittlung;
ii) der konsequenten Festlegung von Schweregraden;
iii) der Gültigkeit der Sicherheitsziele;
iv) der Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Sicherheitsanforderungen und jeglicher anderer ermittelter sicherheitsrelevanter Bedingungen;
v) des Nachweises, dass die Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und andere sicherheitsrelevante Bedingungen durchgehend eingehalten werden;
vi) des Nachweises, dass das für die Erstellung der Sicherheitsargumente zugrunde gelegte Verfahren den geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung entspricht.
f) die Verfahren verifizieren, die die Organisationen bei der Erstellung der Sicherheitsargumente für das zu begutachtende neue funktionale System oder die Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen zugrunde gelegt hat;
g) ermitteln, ob die durchgehende Einhaltung aller Bestimmungen verifiziert werden muss;
h) alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen mit den für die Sicherheitsaufsicht in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb zuständigen Behörden vorsehen;
i) die Organisation über die — gegebenenfalls an Auflagen gebundene — Genehmigung oder die auf eine Begründung zu stützende Ablehnung der begutachteten Änderung unterrichten.
(3) Die begutachtete Änderung muss vor ihrer Umsetzung von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Artikel 10
Anerkannte Organisationen
(1) Beschließt eine nationale Aufsichtsbehörde, eine anerkannte Organisation mit dem Audit und der Begutachtung der Sicherheitsregelung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu beauftragen, stellt sie sicher, dass die bei der Auswahl einer Organisation unter den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zugrunde gelegten Kriterien folgende Punkte umfassen:
a) Die anerkannte Organisation verfügt über Erfahrung bei der Sicherheitsbewertung von Organisationen der Luftfahrt.
b) Die anerkannte Organisation ist nicht gleichzeitig in interne Funktionen in Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsystemen der betreffenden Organisation einbezogen.
c) Alle mit dem Audit und der Begutachtung der Sicherheitsregelung betrauten Angehörigen des Personals verfügen über eine angemessene Ausbildung und Qualifikation und erfüllen die Qualifikationskriterien des Artikels 11 Absatz 3 dieser Verordnung.
(2) Die anerkannte Organisation akzeptiert, dass sie gegebenenfalls von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer in deren Auftrag tätigen Stelle überprüft wird.
(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis der anerkannten Organisationen, die in ihrem Namen die Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung vornehmen. Die Unterlagen müssen dokumentieren, dass die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt sind.
Artikel 11
Kapazitäten der Sicherheitsaufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die nötigen Kapazitäten verfügen, um die Sicherheitsaufsicht über alle Organisationen zu gewährleisten, die ihrer Beaufsichtigung unterstehen, und auch über ausreichende Ressourcen verfügen, um den in dieser Verordnung genannten Aufgaben nachzukommen.
(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen und aktualisieren alle zwei Jahre eine Bewertung der erforderlichen Personalressourcen für die Ausübung der Sicherheitsaufsicht; sie stützen sich dafür auf die Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahren und ihre Anwendung im gesamten ihrer Aufsicht unterstehenden Bereich.
(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass alle mit Aufgaben der Sicherheitsaufsicht betrauten Personen über die für die Ausübung der entsprechenden Funktion erforderlichen Kompetenzen verfügen. Zu diesem Zweck werden sie
a) für jede in die Sicherheitsaufsicht einbezogene Position innerhalb ihrer Organisationsstruktur die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Bildung, Ausbildung, technische und/oder operationelle Kenntnisse, Erfahrung und Qualifikationen festlegen und dokumentieren;
b) spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die Personen gewährleisten, die innerhalb ihrer Organisationsstruktur Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrnehmen;
c) gewährleisten, dass das Personal, das mit den Audits der Sicherheitsregelung betraut ist, einschließlich des Auditpersonals anerkannter Organisationen, spezifische Qualifikationskriterien erfüllt, die von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt werden. Zu diesen Kriterien gehören
i) Kenntnisse und Verständnis der mit Flugsicherungsdiensten, ATFM und ASM verbundenen Anforderungen, auf deren Grundlage Audits der Sicherheitsregelung durchgeführt werden können;
ii) die Anwendung von Bewertungstechniken;
iii) die für die verwaltungstechnische Abwicklung eines Audits erforderlichen Fähigkeiten;
iv) der Nachweis der Kompetenz der Audit-Beauftragten durch eine Evaluierung oder andere akzeptable Mittel.
Artikel 12
Sicherheitsanweisungen
(1) Eine nationale Aufsichtsbehörde erteilt eine Sicherheitsanweisung, wenn sie in einem funktionalen System eine Unsicherheitsbedingung festgestellt hat, bei der unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
(2) Den betroffenen Organisationen ist eine Sicherheitsanweisung zu übermitteln, die mindestens die folgenden Informationen enthält:
a) die Identifizierung der Unsicherheitsbedingung;
b) die Identifizierung des betroffenen funktionalen Systems;
c) die erforderlichen Maßnahmen und die zugehörigen Begründungen;
d) die Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß der Sicherheitsanweisung;
e) das Datum ihres Inkrafttretens.
(3) Die nationale Aufsichtsbehörde übermittelt anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden, insbesondere denjenigen, die an der Sicherheitsaufsicht des funktionalen Systems beteiligt sind, sowie gegebenenfalls der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und Eurocontrol eine Kopie der Sicherheitsanweisung.
(4) Die nationale Aufsichtsbehörde verifiziert die Befolgung der geltenden Sicherheitsanweisungen.
Artikel 13
Unterlagen zur Sicherheitsaufsicht
Die nationalen Aufsichtsbehörden führen die Unterlagen über ihre Prozesse der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Berichte aller Audits der Sicherheitsregelung und anderer sicherheitsrelevanter Unterlagen im Zusammenhang mit Zeugnissen, Benennungen, der Sicherheitsaufsicht über Änderungen, Sicherheitsanweisungen und dem Einsatz anerkannter Organisationen, und gewährleisten den Zugang zu diesen Unterlagen.
Artikel 14
Berichte zur Sicherheitsaufsicht
(1) Eine nationale Aufsichtsbehörde erstellt jährlich einen Sicherheitsaufsichtsbericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden. Dieser Bericht enthält auch Informationen über
a) Organisationsstruktur und Verfahren der nationalen Aufsichtsbehörde;
b) den Luftraum, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die nationale Aufsichtsbehörde und die der nationalen Aufsichtsbehörde unterstehenden Organisationen errichtet oder benannt hat;
c) anerkannte Organisationen, die mit den Audits der Sicherheitsregelung beauftragt wurden;
d) die aktuelle Ressourcenausstattung der Behörde;
e) alle Sicherheitsrisiken, die durch die von der nationalen Aufsichtsbehörde durchgeführten Prozesse der Sicherheitsaufsicht ermittelt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die von ihren nationalen Aufsichtsbehörden erstellten Berichte in ihren Jahresberichten an die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(3) Der jährliche Sicherheitsaufsichtsbericht wird den an funktionalen Luftraumblöcken beteiligten Mitgliedstaaten und den im Rahmen internationaler Vereinbarungen durchgeführten Programmen oder Aktivitäten zur Überwachung oder Bewertung der Ausübung der Sicherheitsaufsicht von Flugsicherungsdiensten, ATFM und ASM zugänglich gemacht.
Artikel 15
Informationsaustausch zwischen nationalen Aufsichtsbehörden
Die nationalen Aufsichtsbehörden treffen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander und tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, um die Sicherheitsaufsicht aller Organisationen zu gewährleisten, die grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen oder tätig sind.
Artikel 16
Änderung der Verordnung Nr. 2096/2005
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 wird gestrichen.
Artikel 17
Übergangsbestimmung
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 bis zum 1. November 2008 aufschieben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident