Verordnung (EG) Nr. 1321/2007

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2007 DER KOMMISSION

vom 12. November 2007

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Die Richtlinie 2003/42/EG sieht die Einrichtung nationaler Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse vor, um zu gewährleisten, dass sicherheitsrelevante Informationen gemeldet und in nationalen Datenbanken erfasst, bewertet, verarbeitet und gespeichert werden.
  • (2) Die Mitgliedstaaten sollten sich an einem Austausch sicherheitsrelevanter Informationen beteiligen, und die Kommission sollte den Austausch solcher Informationen erleichtern, dessen einziger Zweck die Verhinderung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt ist, weshalb eine Beurteilung von Schuld- und Haftungsfragen wie auch ein Vergleich der Sicherheitsleistung auszuschließen sind.
  • (3) Bei der Übertragung der Informationen soll die moderne Technik bestmöglich eingesetzt werden, wobei gleichzeitig der wirksame Schutz der gesamten Datenbank sichergestellt sein muss.
  • (4) Der Austausch solch großer Informationsmengen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt am effizientesten mit Hilfe eines neu geschaffenen Zentralspeichers, der aus den nationalen Datenbanken gespeist wird und für die Mitgliedstaaten zugänglich ist.
  • (5) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen nationalen Mechanismen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG geschaffen wurden, sollten die Einzelheiten der Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen in Form technischer Protokolle zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstatt vereinbart werden.
  • (6) Damit Qualitätssicherungsverfahren angewandt und Doppelmeldungen der Mitgliedstaaten vermieden werden können, sollten alle in den nationalen Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im Zentralspeicher erfasst werden.
  • (7) Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG sollte der Zugang zu den ausgetauschten Informationen allen Stellen gewährt werden, die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt oder die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft zuständig sind.
  • (8) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/42/EG sollten Informationen, die sich aus der Untersuchung von Unfällen und Störungen gemäß der Richtlinie 94/56/EG des Rates ergeben, ebenfalls in den Datenbanken gespeichert werden. Solange die Untersuchung läuft, sollten allerdings nur grundlegende Tatsachen in die Datenbanken eingegeben werden, während die vollständigen Informationen über diese Unfälle und ernsten Störungen erst gespeichert werden sollten, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist.
  • (9) Die Kommission sollte die Sicherheitsrelevanz der ausgetauschten Informationen zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen.
  • (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt eingesetzten Flugsicherheitsausschusses

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenführung sicherheitsrelevanter Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG austauschen, in einem Zentralspeicher.

Artikel 2

Zentralspeicher

(1) Die Kommission wird einen Zentralspeicher einrichten und verwalten, in den alle von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG übermittelten Informationen eingespeist werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Aktualisierung des Zentralspeichers, die durch Übertragung aller gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/42/EG in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsrelevanten Informationen erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen, die in den nationalen Datenbanken enthalten sind, auch in den Zentralspeicher eingespeist werden.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG erhalten alle Stellen, die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt oder die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft zuständig sind, online Zugang zu allen im Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse, außer zu den Angaben, aus denen die Identität der Betreiber oder Luftfahrzeuge, die Gegenstand der gemeldeten Ereignisse sind, hervorgeht.

(4) Solche Angaben, die vertraulich bleiben können, sind der Name, die Kennung, das Rufzeichen oder die Flugnummer des Betreibers und das Eintragungszeichen oder die Serien- bzw. Werknummer des Luftfahrzeugs.

Werden solche Informationen für Sicherheitsanalysen benötigt, so ist die Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, einzuholen.

Artikel 3

Informationen aus den Untersuchungen

Grundlegende Tatsachenangaben über Unfälle und Störungen werden noch während der laufenden Untersuchung an den Zentralspeicher übermittelt. Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, werden sämtliche Informationen und — soweit vorhanden — eine Zusammenfassung des Untersuchungsberichts in englischer Sprache eingespeist.

Artikel 4

Überprüfung

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Sicherheitsrelevanz der gespeicherten und ausgetauschten Informationen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident