Verordnung (EG) Nr. 1459/2006

Aus PASSAGIERRECHTE
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/2006 DER KOMMISSION

vom 28. September 2006

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr, insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Seit dem 1. Mai 2004 unterliegt der Luftverkehrssektor den allgemein anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
  • (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, die die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen, nicht untersagt, und eine vorausgehende Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich müssen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen nunmehr selbst ermitteln, ob ihre Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüsse mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind.
  • (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beziehen.
  • (4) Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen im Personenlinienverkehr, die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten sind geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
  • (5) Weil derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen jedoch den Luftverkehrsnutzern und/oder den Luftfahrtunternehmen Vorteile bringen können, wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag unter anderem nicht auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen für Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 lief am 30. Juni 2005 aus.
  • (6) Im Juni 2004 führte die Kommission eine Konsultation über die Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durch, um zu ermitteln, ob die Gruppenfreistellungsverordnung aufgehoben, in ihrer ursprünglichen Form fortgeführt oder in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden sollte. Hierzu gingen Erwiderungen vonseiten der Mitgliedstaaten, der Luftfahrtunternehmen, der Reisebüros und der Verbraucherverbände ein.
  • (7) Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden Gründe, mit Verordnung weiterhin zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 auf Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Vereinbarungen über die Planung von Flugzeiten oder auf Tarifkonsultationen über die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist. Der Luftfahrtindustrie sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich der neuen Lage anzupassen und selbst zu ermitteln, ob ihre Vereinbarungen und Vorgehensweisen mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind, und um diese, falls erforderlich, zu ändern. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 bereits ausgelaufen ist, muss eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für eine Übergangszeit erlassen werden.
  • (8) Vereinbarungen über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen und die Planung von Flugzeiten können die effiziente Nutzung der Flughafenkapazitäten und des Luftraums verbessern, die Luftverkehrskontrolle erleichtern und dazu beitragen, dass die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Flughafen verteilt wird. Der Zugang zu überlasteten Flughäfen muss möglich bleiben, wenn der Wettbewerb nicht ausgeschaltet werden soll. Um ein zufrieden stellendes Maß an Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten, kann Vereinbarungen in dieser Hinsicht nur zugestimmt werden, wenn alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Verhandlungen teilnehmen können und wenn die Zuweisung auf nichtdiskriminierender und transparenter Grundlage erfolgt.
  • (9) Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn davon Luftverkehrsdienste betroffen sind, deren Ursprungs- und/oder Zielort innerhalb der Gemeinschaft liegt. Nach dem 31. Dezember 2006 sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten teilnehmen können und ob die Konsultationen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise geführt werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft.
  • (10) Konsultationen über Passagiertarife können zur Verbreitung von Interlining-Passagiertarifen zum Vorteil der Luftfahrtunternehmen und der Luftverkehrsnutzer beitragen. Diese Konsultationen dürfen jedoch nicht über das Ziel hinausgehen, das Interlining zu erleichtern.
  • (11) Die Ergebnisse der Konsultation, die von der Kommission im Juni 2004 zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durchgeführt wurde, lassen erkennen, dass der innergemeinschaftliche Luftverkehrsmarkt sich in einer Weise entwickelt hat, dass die Gewissheit, dass Tarifkonsultationen weiterhin sämtliche Kriterien von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen, zurückgeht.
  • (12) Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft gewährt werden. Daraufhin sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen.
  • (13) Seit dem 1. Mai 2004 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf Luftverkehrsdienste sowohl auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern als auch auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft anzuwenden.
  • (14) Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Luftverkehr werden die Luftverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern grundsätzlich durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Diese Vereinbarungen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer Art und der Einzelheiten der darin festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten wird in Luftverkehrsabkommen häufig der Marktzugang und/oder die Preisgestaltung beschränkt und/oder reguliert, was den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern behindern könnte. Außerdem wird mit diesen Abkommen häufig die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt, bilaterale Kooperationsabkommen einzugehen, mit denen den Verbrauchern Alternativen zum Interlining-System des Internationalen Luftverkehrsverbands („IATA“) geboten werden.
  • (15) Auf den Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist der Anteil von Passagierflugreisen mit Anschlussflug spürbar höher als auf internationalen innergemeinschaftlichen Flügen. Deshalb müssten die durch Tarifkonsultationen gewonnenen Vorteile des Interlining für die Verbraucher auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern größer sein.
  • (16) Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern derzeitig die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Die Luftverkehrsmärkte verändern sich jedoch schnell. Eine kurzzeitige Gruppenfreistellung sollte deshalb für derartige Konsultationen bis 31. Oktober 2007 erteilt werden.
  • (17) Die zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Australien überprüfen derzeit ihre jeweilige Kartellpolitik in Bezug auf IATA-Tarifkonferenzen. Diese Überprüfungen dürften bis Juni 2007 abgeschlossen sein. Daher empfiehlt es sich, dass die Kommission die Gruppenfreistellung für Passagiertarifkonferenzen für Strecken zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern bis zu diesem Zeitpunkt überprüft.
  • (18) Es sollten Daten gesammelt werden, damit die Kommission eine bessere Kenntnis der relativen Anwendung der Passagiertarife in den Konsultationen und ihrer relativen Bedeutung für das Interlining im Linienflugverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erhält. Diese Daten sollen die Kommission auch in die Lage versetzen, die Auswirkungen aufsichtsrechtlicher Beschränkungen aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen eingehender zu ermitteln. Von Luftfahrtunternehmen, die an Konsultationen teilnehmen, sollte deshalb verlangt werden, ab dem 1. Mai 2004 für jede IATA-Flugperiode Daten für sämtliche Tarifklassen zu sammeln, in denen Interlining-Tarife vereinbart werden.
  • (19) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits bestanden, rückwirkend angewandt werden, sofern sie die darin festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.
  • (20) Das den Binnenmarkt betreffende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Zivilluftfahrt wurde durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Gebiet erweitert, das die Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst. Deshalb sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft, Norwegen, Island und Liechtenstein so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf das durch das EWR-Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Norwegen, Island und Liechtenstein gilt.
  • (21) Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr wurde das für den Binnenmarkt relevante Gemeinschaftsrecht im Bereich des Zivilluftverkehrs auf das die Gemeinschaft und die Schweiz umfassende Gebiet ausgeweitet. Solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, sollten die Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz deshalb so wie innergemeinschaftliche Flüge behandelt werden. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch Beschlüsse des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses auf das durch das Abkommen abgedeckte Gebiet ausgedehnt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die für Flüge auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für Flüge zwischen Orten in den Gemeinschaft und Orten in der Schweiz gilt.
  • (22) Diese Verordnung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Luftverkehrssektor, Beschlüsse von Vereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Sektor nicht anwendbar ist, die Folgendes bezwecken:

a) die Abhaltung von Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt;

b) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits;

c) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits;

d) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Drittländern, die unter Buchstaben b und c nicht genannt sind, andererseits.

Artikel 2

Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten

(1) Artikel 1 Buchstabe a ist nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Konsultationen müssen sämtlichen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind;

b) es müssen Vortrittsregeln festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf den Namen des Luftfahrtunternehmens, die Nationalität oder die Art der Dienstleistung beziehen; dabei sind die von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden vorgegebenen Einschränkungen oder Luftverkehrsverteilungsregeln zu berücksichtigen und ist den Bedürfnissen der Reisenden und der betroffenen Flughäfen Rechnung zu tragen; vorbehaltlich Buchstabe c können bei den Vortrittsregeln die Rechte berücksichtigt werden, die von Luftfahrtunternehmen durch die Nutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangehenden gleichen Flugperiode erworben wurden;

c) Zeitnischen für Neuzugänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates werden wie folgt zugewiesen:

i) auf Flughäfen der Gemeinschaft wird ein 50 %-Anteil der neu geschaffenen oder nicht genutzten Zeitnischen und der Zeitnischen zugewiesen, die von einem Luftfahrtunternehmen während oder zum Ende der Flugperiode aufgegeben wurden oder die anderweitig verfügbar geworden sind, um Neuzugänger in die Lage zu versetzen, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf Strecken von und nach dem betreffenden Flughafen aufzunehmen; der Neuzugängern zugewiesene Anteil darf geringer sein als 50 %, wenn weniger als 50 % der Anträge auf Zuteilung neuer Zeitnischen auf die Anträge von Neuzugängern entfallen;

ii) auf Flughäfen von Drittländern wird ein ausreichender Anteil dieser verfügbaren Zeitnischen zugewiesen, damit ein Zugang auch auf überlasteten Flughäfen für Strecken zwischen diesen Flughäfen und Orten in der Gemeinschaft möglich bleibt;

d) die festgesetzten Vortrittsregeln werden jedem Interessierten auf Ersuchen mitgeteilt;

e) die an den Konsultationen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu den Informationen, die sich auf Folgendes beziehen:

i) die bisherigen Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen;

ii) die beantragten Zeitnischen (Erstanträge) nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen;

iii) die den Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen und ausstehenden Anträge auf Zeitnischen in ihrer zeitlichen Abfolge nach Luftfahrtunternehmen und für alle Luftfahrtunternehmen;

iv) die verbleibenden verfügbaren Zeitnischen;

v) alle Einzelheiten zu den bei der Zuweisung angewandten Kriterien;

f) wird einem Antrag auf Zeitnischen nicht stattgegeben, hat das betroffene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe.

(2) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugperiode abgehalten werden. Die Luftfahrtunternehmen haben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission hierzu die gleiche Einladung wie den Teilnehmern mit Angabe des Datums, des Ortes und des Gegenstandes der Konsultationen zu übermitteln. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden.

Diese Einladung ergeht:

a) an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

b) an die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

Artikel 3

Konsultationen über die Tarife für die Beförderung von Passagieren

(1) Artikel 1 Buchstaben b, c und d sind nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Teilnehmer an den Konsultationen besprechen nur die Flugpreise, die von den Luftverkehrsnutzern direkt einem beteiligten Luftfahrtunternehmen oder seinen bevollmächtigten Vertretern für die Beförderung als Passagiere im Linienverkehr gezahlt werden, und die Bedingungen betreffend diese Passagiertarife; die Konsultationen erstrecken sich nicht auf die Kapazität, für die diese Tarife bestimmt sind;

b) die Konsultationen müssen zum Interlining führen, d. h. die Luftverkehrsnutzer müssen in die Lage gesetzt werden, in Bezug auf die Arten von Passagiertarifen und die Flugperioden, die Gegenstand der Konsultationen waren:

i) auf einem einzigen Flugschein den Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, mit Flugdiensten auf denselben oder anschließenden von anderen Luftfahrtunternehmen bedienten Strecken zu kombinieren, wobei die anwendbaren Passagiertarife und Bedingungen von dem/den befördernden Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden, und

ii) eine Umbuchung von einem Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, auf einen Dienst auf der gleichen Strecke vorzunehmen, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen zu dessen Passagiertarifen und Bedingungen betrieben wird, soweit die Bedingungen für die Erstbuchung dies erlauben;

c) einem Luftfahrtunternehmen ist erlaubt, diese Kombinationen und Umbuchungen aus objektiven und nichtdiskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art abzulehnen, insbesondere, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen wegen der Kreditwürdigkeit des Luftfahrtunternehmens Bedenken hat, das die Zahlung für die Beförderung einnimmt; in diesem Fall ist letzteres Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen;

d) die Passagiertarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, werden von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnortes der Passagiere angewandt;

e) die Teilnahme an den Konsultationen ist freiwillig und steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das direkte oder indirekte Flugdienste auf der betreffenden Strecke betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

f) die Konsultationen binden die Teilnehmer nicht, d. h., die Teilnehmer müssen das Recht behalten, auch nach den Konsultationen in Bezug auf Passagiertarife unabhängig zu handeln;

g) die Konsultationen führen zu keiner Vereinbarung über Entgelte für Vertreter oder über andere besprochene Tarifbestandteile.

(2) Luftfahrtunternehmen, die an Tarifkonsultationen für Linienpassagierdienste zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern — mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten — teilnehmen, werden Daten in Bezug auf Folgendes erheben:

a) den Anteil der zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen ausgegebenen Flugscheine an der Gesamtzahl der im Verkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern – mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten – ausgestellten Flugscheine;

b) das Ausmaß, in dem die Flugscheine zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt;

c) das Ausmaß, in dem die Flugscheine nicht zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt;

Diese Daten sind für alle Flugscheinarten und Tarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, zu erheben. Sie ermöglichen eine Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Luftverkehrsunternehmen, die es den Passagieren erlauben, Flugdienste mehrerer Luftfahrtunternehmen mit ein und demselben Flugschein miteinander zu verbinden. Die gesammelten Daten sind der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen für jede vollständige IATA-Flugperiode ab dem 1. Mai 2004 bereitzustellen. Die Daten können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden. Zu diesem Zweck teilen die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission in gleicher Weise wie den Teilnehmern das Datum, den Ort und den Gegenstand der Konsultationen mit. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden.

Diese Einladungen ergehen an:

a) die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren;

b) die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

Ein vollständiger Bericht über die Konsultationen ist der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen zur gleichen Zeit wie den Teilnehmern, jedoch nicht später als sechs Wochen nach Abhaltung der Konsultationen vorzulegen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b gelten bis 31. Dezember 2006.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c gelten bis 30. Juni 2007.

Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d gelten bis 31. Oktober 2007.

Diese Verordnung gilt rückwirkend für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag ihres Inkrafttretens bestanden, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission