Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

Aus PASSAGIERRECHTE
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Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission

vom 24. September 2003

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachfolgend "die Grundverordnung"), angepasst durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003, insbesondere deren Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) In der Grundverordnung sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung; sie sieht die Errichtung der "Europäischen Agentur für Flugsicherheit" (im Folgenden "die Agentur") vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.
  • (2) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission: aufgeführten derzeit gültigen Luftfahrtvorschriften im Bereich der Lufttüchtigkeit werden mit Wirkung vom 28. September 2003 aufgehoben.
  • (3) Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Grundverordnung festzulegen; derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.
  • (4) Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfuellen; die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfuellung bescheinigen.
  • (5) Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.
  • (6) Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften; die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.
  • (7) Hierzu ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen der Agentur zu vollziehen, der die Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Schutzniveaus der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft sicherstellt; die Luftfahrtindustrie und die Behörden der Mitgliedstaaten müssen genügend Zeit erhalten, sich an diesen neuen Rahmen anzupassen und die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 57 der Grundverordnung anzuerkennen.
  • (8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Agentur(5) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung überein.
  • (9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, einschließlich:

  • a) Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen;
  • b) Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen;
  • c) Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
  • d) Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;
  • e) Ausstellung von Lärmzeugnissen;
  • f) Kennzeichnung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;
  • g) Zulassung bestimmter Teile und Ausrüstungen;
  • h) Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben;
  • i) Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a) "JAA" steht für "Joint Aviation Authorities",
  • b) "JAR" steht für die "Joint Aviation Requirements",
  • c) "Teil 21" steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die der vorliegenden Verordnung beigefügt sind.
  • d) "Teil M" steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung angenommen werden.

Artikel 2

Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen

(1) Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen werden die in Teil 21 angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Teil 21 nicht für Luftfahrzeuge, einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind.

(3) Erzeugnisse, denen vor dem 28. September 2003 von einem damaligen Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt wurde, unterliegen den folgenden Bestimmungen:

  • a) Für ein solches Erzeugnis gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:
    • i) Bei der Musterzulassungsgrundlage handelt es sich um:
      • die JAA-Musterzulassungsgrundlage bei Erzeugnissen, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, oder
      • bei anderen Erzeugnissen die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaates festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat:
      • ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung zu dem Schluss kommt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für einen in der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung geforderten Sicherheitsstandard bietet, oder
      • ein Staat, mit dem ein Mitgliedstaat eine bilaterale oder eine ähnlich gelagerte Vereinbarung zur Lufttüchtigkeit geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaates zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht zu dem Schluss kommt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats keinen Sicherheitsstandard bieten, der den Anforderungen der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung entspricht.
      • Die Agentur nimmt eine erste Evaluierung der Auswirkungen der beiden oben genannten Bestimmungen vor und erarbeitet für die Kommission unter Einbeziehung möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung eine Stellungnahme.
    • ii) Die Umweltschutzvorschriften entsprechen den für das Erzeugnis geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
    • iii) Es gelten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaates.
  • b) Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, wird gemäß der vorliegenden Verordnung unter folgenden Bedingungen als genehmigt betrachtet:
    • i) Seine Musterbauart ist Teil der Musterzulassung, auf die in Absatz (a) Bezug genommen wird.
    • ii) liegen, und
    • iii) es werden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfuellt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat vereinbarten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen.
  • c) Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 die Musterzulassung von Erzeugnissen fest, die nicht Absatz a) entsprechen.
  • d) Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 für alle durch Absatz (a) erfassten Erzeugnisse das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen fest. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin Lärmzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Verordnungen ausstellen.

(4) Für Erzeugnisse mit einem am 28. September 2003 laufenden Musterzulassungsverfahren bei der JAA oder einem Mitgliedstaat gilt:

  • a) Wurde die Zulassung eines Erzeugnisses in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, ist das am weitesten fortgeschrittene Projekt als Referenz zu verwenden.
  • b) 21A.15 a), b) und c) von Teil 21 finden keine Anwendung.
  • c) In Abweichung von 21A.17 a) von Teil 21 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  • d) Zur Erfuellung von 21A.20 a) und b) von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaates als von der Agentur durchgeführt.

(5) Für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

  • a) Wird ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  • b) 21A.93 von Teil 21 findet keine Anwendung.
  • c) Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
  • d) Zur Erfuellung von 21A.103 a) 2) und b) von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaates als von der Agentur durchgeführt.

(6) Im Hinblick auf Ergänzungen zu Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für Ergänzungen zu Musterzulassungen läuft, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte große Änderungen an Erzeugnissen, für die am 28.September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren durchgeführt wird, gilt:

  • a) Wird ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  • b) 21A.113 a) und b) von Teil 21 finden keine Anwendung.
  • c) gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
  • d) Zur Erfuellung von 21A.115 a) von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaates als von der Agentur durchgeführt.

(7) Zur Erfuellung von 21A.433 a) von Teil 21 gelten für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein großes Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaates als von der Agentur durchgeführt.

(8) Im Hinblick auf Teile und Ausrüstungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, gilt:

  • a) Wird ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  • b) 21A.603 von Teil 21 findet keine Anwendung.
  • c) Als einschlägige Datenanforderungen gemäß 21A.605 von Teil 21 gelten die Anforderungen, die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegt wurden.
  • d) Zur Erfuellung von 21A.606 b) von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaates als von der Agentur durchgeführt.

(9) Ein von einem Mitgliedstaat festgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 3 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

(10) Vorbehaltlich der Festlegung durch die Agentur gemäß Punkt c) von Absatz 3 verbleiben Luftfahrzeugmuster, für die vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat eine Fluggenehmigung erteilt wurde und denen keine Musterzulassung gemäß Absatz 3 erteilt werden kann, weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Mitgliedstaates, in dem die Eintragung nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen vorgenommen wurde.

(11) Der Mitgliedstaat muss bis zum 28. März 2007 nachweisen, dass das Luftfahrzeug und angemessene zugehörige Einschränkungen zum Ausgleich einer Abweichung von den grundlegenden Anforderungen einen sicheren Basisflug ermöglichen. In einem solchen Fall enthalten die Fluggenehmigungen eine Beschränkung der Nutzung auf den Luftraum des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat. Bei Flügen außerhalb dieses Luftraums muss die Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten geprüft werden.

Bis zum 28. März 2007 darf ein Luftfahrzeug, dem von einem Mitgliedstaat vor dem 28. September 2003 die Fluggenehmigung ohne eine Musterzulassung erteilt wurde, unter Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Mitgliedstaates verbleiben. Ein solches Luftfahrzeug darf nur im Luftraum des betreffenden Mitgliedstaates fliegen. Flüge außerhalb dieses Luftraums bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates.

(12) Wird in Teil 21 auf die Anwendung und/oder Erfuellung der Bestimmungen von Teil M verwiesen und ist dieser Teil noch nicht in Kraft, so finden statt dessen die einschlägigen nationalen Vorschriften Anwendung.

(13) Zulassungen von Teilen und Ausrüstungen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden und am 28. September 2003 Gültigkeit hatten, gelten als im Einklang mit dieser Verordnung erteilt.

(14) Im Hinblick auf von einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den JAA-Verfahren oder den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilte Genehmigungen für Ergänzungen zu einer Musterzulassung und im Hinblick auf Änderungen an Produkten, die von anderen als dem Inhaber der für das Produkt erteilten Musterzulassung vorgeschlagen werden und die von einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, gilt die Ergänzung zur Musterzulassung oder die Änderung als gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt, sofern die Ergänzung zur Musterzulassung oder die Änderung am 28. September 2003 Gültigkeit hat.

Artikel 3

Entwicklungsbetriebe

(1) Für die Entwicklung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 nachweisen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und

b) die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfuellung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend. In diesem Fall beträgt die Frist für die Abhilfe bei Verstößen der Stufe zwei, auf die in Abschnitt J von Teil 21 Bezug genommen wird, höchstens ein Jahr, wenn diese Verstöße mit Unterschiede zu maßgeblichen JAR im Zusammenhang stehen.

(4) Inhaber einer Musterzulassung, die am 28. September 2003 keine geeignete, nach den einschlägigen Verfahren der JAA erteilte Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzen, müssen bis zum 28. September 2005 ihre Befähigung gemäß den in 21A.14 von Teil 21 festgelegten Bedingungen nachweisen.

(5) Betriebe, die Antragsteller für eine Ergänzung zu einer Musterzulassung,eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren oder für eine Entwicklungsgenehmigung für ein Hilfstriebwerk sind und am 28. September 2003 keine entsprechende, von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach den einschlägigen Verfahren der JAA besitzen, müssen bis zum 28. September 2005 ihre Befähigung gemäß Teil 21 21A.112, 21A.432B oder im Fall einer Hilfskraftanlage (APU) 21A.602B von Teil 21 nachweisen.

(6) Für Betriebe, deren Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb am 28. September 2003 gemäß den einschlägigen JAA-Verfahren durch einen Mitgliedstaat bearbeitet wird, gilt:

1. 21A.234 von Teil 21 kommt nicht zur Anwendung.

2. Zur Erfuellung von 21A.245 von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 4

Herstellungsbetriebe

(1) Für die Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 nachweisen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

  • a) Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Herstellungsstaat, und
  • b) die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfuellung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend. In diesem Fall beträgt die Frist für die Abhilfe bei Verstößen der Stufe zwei, auf die in Abschnitt G von Teil 21 Bezug genommen wird, höchstens ein Jahr, wenn diese Verstöße mit Unterschieden zu früheren maßgeblichen JAR im Zusammenhang stehen.

(4) Ein Betrieb muss seine Befähigung im Rahmen dieser Verordnung bis zum 28. September 2005 nachweisen.

(5) Bis ein Herstellungsbetrieb seine Befähigung gemäß den Abschnitten F und G von Teil 21 nachgewiesen hat, gelten die Übereinstimmungs- und Freigabebescheinigungen, die von ihm gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen ausgestellt wurden, als im Rahmen dieser Verordnung ausgestellt.

(6) Für Betriebe, deren Antrag auf Erteilung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb am 28. September 2003 gemäß den einschlägigen JAA-Verfahren durch einen Mitgliedstaat bearbeitet wird, gilt:

  • a) 21A.234 von Teil 21 kommt nicht zur Anwendung.
  • b) Zur Erfuellung von 21A.245 von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. September 2003 in Kraft, ausgenommen 21A.804, Unterabsatz a) 3) von Teil 21, der am 28. März 2004 in Kraft tritt, und Abschnitt H, der am 28. September 2004 in Kraft tritt.

(2) Abweichend von 21A.159 von Teil 21 ist es den Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2005 gestattet, Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum auszustellen.

(3) Abweichend von 21A.181 von Teil 21 ist es den Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2008 gestattet, Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum auszustellen.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen von Absatz 2 und 3 Gebrauch, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Zu gegebener Zeit nimmt die Agentur eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen vor und erarbeitet für die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme unter Einbeziehung möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

ANHANG

TEIL 21

Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

21.1 Allgemeines

"Zuständige Behörde" im Sinne des vorliegenden Teils ist:

  • a) für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt, die von diesem Mitgliedstaat angegebene Behörde oder die Agentur auf Ersuchen jenes Mitgliedstaates oder
  • b) für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, die Agentur.

Hauptabschnitt A Anforderungen an den Antragsteller und erworbene Rechte und Pflichten

Abschnitt A - allgemeine Bestimmungen

21A.1 Umfang

Der vorliegende Hauptabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die entsprechend dem vorliegenden Hauptabschnitt ausgestellt wurden oder werden sollen.

21A.2 Erfuellung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifkats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Inhaber oder Antragsteller dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfuellung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.

21A.3 Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

a) Datenerfassungs-, Datenprüf- und Datenanalysesystem. Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO), Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen müssen über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Berichten über und von Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Vorkommnissen verfügen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit der durch eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, eine ergänzende Musterzulassung, eine ETSO-Zulassung, eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder andere einschlägige, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen abgedeckten Produkte oder Bau- oder Ausrüstungsteile beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigen. Informationen über dieses System sind allen bekannten Benutzern der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile und auf Anforderung allen sonst aufgrund einschlägiger Durchführungsvorschriften auskunftsberechtigten Personen bekannt zu machen.

b) Meldungen an die Agentur

1. Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen haben der Agentur alle Ausfälle, Funktionsstörungen, Defekte oder sonstigen Vorkommnisse zu melden, die ihnen bezüglich eines durch die Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder durch jede andere einschlägige, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigung abgedeckten Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils bekannt wurden und zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können.

2. Diese Meldungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur möglichst umgehend und jedenfalls binnen 72 Stunden nach der Entdeckung des möglicherweise unsicheren Zustands zu melden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.

c) Untersuchung von gemeldeten Störungen

1. Wenn eine Störung, die gemäß Absatz b) oder gemäß 21A.129(f)(2) oder 21A.165(f)(2) gemeldet wurde, auf einen Entwicklungs- oder Herstellungsmangel zurückzuführen ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller die Ursache des Mangels zu ermitteln und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung und aller Maßnahmen zu melden, die er zur Behebung dieses Mangels durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigt.

2. Wenn nach Ansicht der Agentur eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller der Agentur die zugehörigen Daten zu übermitteln.

21A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen

a) Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.

b) Die Agentur hat Lufttüchtigkeitsanweisungen auszustellen, wenn:

  • 1. sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
  • 2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.

c) Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Absatz b) beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung:

  • 1. entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen und/oder geforderte Inspektionen vorzuschlagen und der Agentur zu diesen Vorschlägen nähere Angaben zur Genehmigung vorzulegen,
  • 2. nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Unterabsatz 1) durch die Agentur allen bekannten Benutzern oder Besitzern des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen bekannt zu machen.

d) Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. Bezeichnung des unsicheren Zustands,
  • 2. Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
  • 3. die angeforderten Maßnahmen,
  • 4. die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
  • 5. das Datum des Inkrafttretens.

21A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterbauarten oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:

a) die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21A.122, 21A.133 bzw. 21A.165(c)(2) und

b) die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen

21A.11 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.

21A.13 Berechtigung

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21A.14 Nachweis der Befähigung

a) Betriebe, die eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b) Abweichend von Absatz a) kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Teils erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt:

  • 1. sehr leichte Flugzeuge oder Drehfluegler, Segelflugzeuge oder Motorsegler, Ballons, Luftschiffe oder
  • 2. Kleinflugzeuge entsprechend sämtlichen folgenden Vorgaben:
    • i) Einzylindermotor, selbstansaugend, von höchstens 250 PS maximale Startleistung (MTOP),
    • ii) konventionelle Konfiguration,
    • iii) konventionelle Werkstoffe und Strukturen,
    • iv) Flüge unter VFR, ohne Vereisung,
    • v) maximal 4 Sitze, einschließlich Pilotensitz, und maximales Startgewicht begrenzt auf 3000 lb. (1361 kg),
    • vi) Kabine ohne Druckausgleich,
    • vii) keine Servosteuerung,
    • viii) einfache aerobatische Flüge beschränkt auf + 6/- 3g, oder
  • 3. Kolbenmotor oder
  • 4. Motor oder Propeller mit Musterzulassung entsprechend den einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften für Motorsegler oder
  • 5. nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.

21A.15 Beantragung

a) Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen.

b) Anträgen auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen für Luftfahrzeuge sind eine dreidimensionale Zeichnung des betreffenden Luftfahrzeugs und vorläufige Basisdaten beizufügen, einschließlich der vorgesehenen Betriebskenndaten und Beschränkungen.

c) Anträgen auf Musterzulassungen für Motoren oder Propeller sind eine allgemeine Bauzeichnung, eine Beschreibung der Konstruktionsmerkmale, die Betriebskenndaten und die vorgesehenen Betriebsbeschränkungen des Motors bzw. Propellers beizufügen.

21A.16A Lufttüchtigkeitskodizes

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 14 der Grundverordnung Lufttüchtigkeitskodizes als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I der Grundverordnung. Diese müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt werden.

21A.16B Sonderbedingungen

a) Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche besondere technische Spezifikationen, die so genannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Lufttüchtigkeitskodizes aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

  • 1. das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften beruhen, oder
  • 2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt oder
  • 3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder aus Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b) Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um einen Sicherheitsstandard entsprechend dem der einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes durchzusetzen.

21A.17 Basis der Musterzulassung

a) Die zur Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung anzugebende Grundlage besteht aus:

  • 1. den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Lufttüchtigkeitsvorschriften der Agentur, soweit nicht:
    • i) die Agentur Anderes spezifiziert oder
    • ii) die Einhaltung später in Kraft tretender Ergänzungen vom Antragsteller gewünscht oder durch die Agentur aufgrund des vorliegenden Absatzes gefordert wird.

2. den gemäß 21A.16B(a) vorgeschriebenen Sonderbedingungen.

b) Anträge auf Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehfluegler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf sonstige Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass sein Produkt eine längere Zeitspanne für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung benötigt, und die Agentur eine längere Zeitspanne genehmigt.

c) Falls eine Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz b) ausgestellt werden kann, kann der Antragsteller:

  • 1. einen neuen Antrag auf Musterzulassung einreichen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Absatz a) einhalten, die für einen Neuantrag gelten, oder
  • 2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Absatz b) für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.

d) Antragsteller, die sich für die Einhaltung von Ergänzungen zu den Lufttüchtigkeitsvorschriften entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der AGENTUR direkt zugehörigen Ergänzungen einzuhalten.

21A.18 Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

a) Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gehen aus Kapitel 1 von Anhang 16, Band I, Teil II des Abkommens von Chicago hervor und werden dementsprechend wiedergegeben:

  • 1. für Unterschall-Düsenflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 2, 3 bzw. 4,
  • 2. für Propellerflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 3, 4, 5, 6 bzw. 10,
  • 3. für Hubschrauber aus Band I, Teil II, Kapitel 8 bzw. 11 und
  • 4. für Überschall-Düsenflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 12, soweit zutreffend.

b) Die einschlägigen Emissionsanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Motoren gehen aus Anhang 16 des Abkommens von Chicago hervor:

  • 1. zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff aus Band II, Teil II, Kapitel 2,
  • 2. für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 2 und
  • 3. für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Überschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 3.

c) Die Agentur erlässt gemäß Artikel 14 der Grundverordnung Zertifizierungsspezifikationen mit der Angabe ausreichender Mittel zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen a) und b) festgelegten Anforderungen bezüglich der Lärmentwicklung und der Emissionen.

21A.19 Ungültigkeit von Musterzulassungen nach Reparaturen

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen in der Konstruktion, der Leistung, dem Schub oder der Masse nach Ansicht der Agentur so erheblich sind, dass eine praktisch vollständige Prüfung auf Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung erforderlich ist.

21A.20 Einhaltung der Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen

a) Antragsteller auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung haben nachzuweisen, dass die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen eingehalten werden, und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese Einhaltung nachgewiesen werden kann.

b) Die Antragsteller haben zu erklären, dass sie die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen der Basis der Musterzulassung und zum Umweltschutz nachgewiesen haben.

c) Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Erklärung gemäß Absatz b) entsprechend den Bedingungen von Abschnitt J abgeben.

21A.21 Ausstellung von Musterzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Produkt durch die Agentur, nachdem sie:

  • a) ihre Befähigung gemäß 21A.14 nachgewiesen,
  • b) die Erklärung gemäß 21A.20(b) abgegeben und
  • c) nachgewiesen haben, dass:
    • 1. das zuzulassende Produkt der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen gemäß 21A.17 und 21A.18 genügt,
    • 2. nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken,
    • 3. die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde, und
    • 4. sie als Antragsteller auf Musterzulassung ausdrücklich erklärt haben, die Pflichten gemäß 21A.44 einhalten zu wollen;
  • d) bei Musterzulassungen für Luftfahrzeuge für den Motor und/oder den Propeller, falls diese im Luftfahrzeug installiert sind, eine Musterzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten haben oder eine solche festgesetzt wird.

21A.23 Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

a) Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug durch die Agentur, wenn die Bestimmungen gemäß 21A.21(c) nicht eingehalten werden. Danach hat der Antragsteller:

  • 1. die von der Agentur entsprechend festgelegte Basis der Musterzulassung, die eine ausreichende Sicherheit bezüglich der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs sicherstellt, und die einschlägigen Umweltschutzanforderungen einzuhalten,
  • 2. ausdrücklich zu erklären, die Pflichten gemäß 21A.44 einhalten zu wollen.
    • b) Für den im Luftfahrzeug installierten Motor bzw. dessen Propeller oder beide muss:
  • 1. eine Musterzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt oder festgesetzt werden oder
  • 2. die Einhaltung der notwendigen Zertifizierungsspezifikationen zur Sicherstellung gefahrloser Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs nachgewiesen worden sein.

21A.31 Musterbauarten

a) Zu einer Musterbauart gehören:

  • 1. die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, das nachweislich der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügt,
  • 2. Informationen über die zur Sicherung der Produktkonformität erforderlichen Werkstoffe, Prozesse und Herstellungs- und Montageverfahren,
  • 3. der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes und
  • 4. alle sonst erforderlichen Daten, um durch Vergleich die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen (sofern zutreffend) späterer Produkte des gleichen Typs feststellen zu können.

b) Alle Musterbauarten sind ausreichend zu kennzeichnen.

21A.33 Untersuchungen und Tests

a) Antragsteller haben alle notwendigen Inspektionen und Tests durchzuführen, um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

b) Vor der Durchführung der einzelnen Tests gemäß Absatz a) muss der Antragsteller festgestellt haben:

  • 1. für das Prüfstück:
    • i) dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
    • ii) dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
    • iii) dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
  • 2. dass die für die Tests verwendeten Testeinrichtungen und sämtliche Messgeräte für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

c) Der Antragsteller muss der Agentur die Durchführung aller zur Prüfung auf Einhaltung von Absatz b) erforderlichen Inspektionen gestatten.

d) Der Antragsteller muss der Agentur die Prüfung aller Berichte, alle notwendigen Inspektionen und die Durchführung von oder Anwesenheit bei Flug- und Bodenprüfungen gestatten, durch die sie die Richtigkeit der von ihm gemäß 21A.20(b) vorgelegten Übereinstimmungserklärung prüfen und feststellen kann, dass die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

e) Für Tests, die von der Agentur gemäß Absatz d) durchgeführt oder beobachtet werden:

  • 1. hat der Antragsteller der Agentur eine Erklärung über Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz b) vorzulegen und
  • 2. dürfen am Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil in der Zeit vom Nachweis der Einhaltung der Bestimmung gemäß Absatz b) bis zur Vorführung zum Test vor der Agentur keine Änderungen bezüglich des Tests vorgenommen werden, die sich auf die Einhaltungserklärung auswirken würden.

21A.35 Flugprüfungen

a) Flugprüfungen zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Flugprüfungen spezifiziert hat.

b) Der Antragsteller hat alle Flugprüfungen durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:

  • 1. um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und
  • 2. um bei Luftfahrzeugen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt zu zertifizieren sind, nicht aber bei Segelflugzeugen und Motorseglern oder Flugzeugen mit einer maximalen Startmasse (MTOW) von bis zu 2722 kg, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten.

c) (Reserviert)

d) (Reserviert)

e) (Reserviert)

f) Die gemäß Unterabsatz (b)(2) vorgeschriebenen Flugprüfungen müssen umfassen:

  • 1. bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung, und
  • 2. bei allen anderen Luftfahrzeugen eine Betriebsdauer von mindestens 150 Stunden.

21A.41 Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen normalerweise die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfuellung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.

21A.44 Pflichten der Inhaber

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a) hat sich zur Übernahme der Pflichten gemäß 21A.3, 21A.3B, 21A.4, 21A.55, 21A.57 und 21A.67 zu verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen bezüglich seiner Berechtigung gemäß 21A.14 einzuhalten und

b) die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q anzugeben.

21A.47 Übertragbarkeit

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen nur an natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die in der Lage sind, die Pflichten gemäß 21A.44 zu übernehmen, und hierzu ihre Befähigung gemäß den Kriterien von 21A.14 nachgewiesen haben.

21A.51 Laufzeit und Fortdauer

a) Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

  • 1. der Inhaber die Bedingungen des vorliegenden Teils einhält und
  • 2. sie nicht zurückgegeben oder gemäß den von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren widerrufen werden.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21A.55 Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21A.57 Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21A.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen oder Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen bei Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz vollständiger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit beschreibenden Daten und Erfuellungsanweisungen, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung erstellt wurden, auszuhändigen und diese Anweisungen danach auf Anforderung allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.

b) Außerdem sind Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auszuarbeiten und allen bekannten Benutzern des betreffenden Produkts sowie auf Anforderung auch allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Verteilung dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

(ABSCHNITT C - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen

21A.90 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterbauarten und Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten

Änderungen gegenüber einer Musterbauart werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. "Geringfügig" sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21A.19 als "erheblich" im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21A.95 bzw. 21A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.

21A.92 Berechtigung

a) Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind gemäß Abschnitt E zu stellen.

b) Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

21A.93 Beantragung

Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:

a) eine Beschreibung der Änderung mit Angabe

  • 1. aller Teile der Musterbauart und der zugelassenen Handbücher, die von dieser Änderung betroffen sind, und
  • 2. der Zertifizierungsspezifikationen und der Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung von 21A.101 in der Änderung berücksichtigt wurden,

b) die Angabe aller erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produkts mit den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen.

21A.95 Geringfügige Änderungen

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind zu klassifizieren und zuzulassen:

  • a) entweder durch die Agentur oder
  • b) durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur vereinbarten Verfahrens.

21A.97 Erhebliche Änderungen

a) Antragsteller auf Genehmigung von erheblichen Änderungen haben:

  • 1. der Agentur Nachweisdaten zusammen mit allen benötigten beschreibenden Daten zur Aufnahme in die Musterbauart vorzulegen,
  • 2. nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in 21A.101 genügt,
  • 3. zu erklären, die Einhaltung der einschlägigen Basis für die Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen nachgewiesen zu haben und der Agentur die Grundlagen für die Abgabe einer solchen Erklärung vorzulegen und
  • 4. nach einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die Erklärung gemäß Unterabsatz a) 3) entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt J abzugeben,
  • 5. die Bestimmungen gemäß 21A.33 und gegebenenfalls 21A.35 einzuhalten.

b) Genehmigungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind auf die spezifischen Konfigurationen der Musterbauart beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21A.101 Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

a) Antragsteller auf Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den für das geänderte Produkt einschlägigen und bei Beantragung der Änderungen geltenden Lufttüchtigkeitskodizes und den in 21A.18 aufgeführten einschlägigen Umweltschutzanforderungen genügt.

b) Abweichend von Absatz a) können sich Antragsteller auch darauf berufen, dass das geänderte Produkt einer früheren Ergänzung der in Absatz a) definierten Lufttüchtigkeitsvorschriften und sonstigen Zertifizierungsspezifikationen genügt, die die Agentur als direkt zugehörig ansieht. Die früheren Ergänzungen der Lufttüchtigkeitsvorschriften dürfen jedoch nicht vor den entsprechenden Lufttüchtigkeitsvorschriften erlassen worden sein, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten. Antragsteller dürfen sich im folgenden Umfang beliebig auf die Einhaltung früherer Ergänzungen der Lufttüchtigkeitsvorschriften berufen:

  • 1. Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die der Musterzulassung für das Produkt zugrunde liegen. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:
    • i) Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen,
  • ii) Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen;
  • 2. Alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;
  • 3. Alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer der in Absatz a) angegebenen Lufttüchtigkeitsvorschriften nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

c) Antragsteller auf Änderungen an Luftfahrzeugen (nicht aber Drehflueglern) mit einem Hoechstgewicht von nicht über 2722 kg (6000 lbs.) oder an Drehflueglern ohne Turbinenantrieb mit einem Hoechstgewicht von nicht über 1361 kg (3000 lbs.) können sich darauf berufen, dass das geänderte Produkt der Basis der Musterzulassung genügt, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung auf bestimmte Weise als signifikant ansieht, die Einhaltung einer bei Beantragung geltenden ergänzenden Basis der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, und aller ihrer Ansicht nach direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen vorschreiben, soweit sie nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung oder Zertifizierungsspezifikationen nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

d) Wenn die bei Beantragung der Änderung geltende Lufttüchtigkeitsvorschrift nach Ansicht der Agentur keinen ausreichenden Standard gegenüber der vorgesehenen Änderung ergibt, hat der Antragsteller auch alle Sonderbedingungen und Ergänzungen zu diesen, die gemäß den Bestimmungen von 21A.16B vorgeschrieben wurden, einzuhalten, um eine Sicherheit zu erreichen, die der durch die bei Beantragung der Änderung geltenden Lufttüchtigkeitsvorschrift gleichwertig ist.

e) Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehfluegler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren. Falls eine Änderung nicht zugelassen wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Unterabsatz zugelassen werden kann, kann der Antragsteller:

  • 1. einen neuen Antrag für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung stellen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Absatz a) einhalten, die für den ursprünglichen Antrag auf Änderung galten, oder
  • 2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Absatz a) bezüglich eines von ihm frei wählbaren Antragstermins einhalten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum der Genehmigung der Änderung entsprechend dem gemäß diesem Unterabsatz für den ursprünglichen Änderungsantrag gesetzten Termin liegen darf.

21A.103 Erteilung von Genehmigungen

a) Antragsteller haben Anspruch auf Zulassung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterbauart durch die Agentur nach:

  • 1. Vorlage der Erklärung gemäß 21A.97(a)(3) und
  • 2. Führung eines Nachweises, dass:
    • i) das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in 21A.101 genügt,
    • ii) nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und
    • iii) die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

b) Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind nur gemäß 21A.95 zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen gemäß Spezifikation in 21A.101 genügt.

21A.105 Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts und zur Erfuellung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21A.107 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterbauart haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

b) Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, an dem die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

21A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterbauart haben:

  • a) die Pflichten gemäß 21A.4, 21A.105 und 21A.107 zu erfuellen und
  • b) die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA (hier nachfolgend die "Europäische Einzelteilzulassung"), gemäß 21A.804(a) zu spezifizieren.
Abschnitt E - ergänzende Musterzulassungen

21A.111 Umfang

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt.

21A.112 Berechtigung

Ergänzende Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß 21A.112B nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21A.112B Nachweis der Befähigung

a) Betriebe, die eine ergänzende Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b) Abweichend von Absatz a) können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung mit der Agentur die Nutzung von Verfahren vertraglich vereinbaren und dabei die spezifische Konstruktionspraxis, die Ressourcen und die Arbeitsfolgen darlegen, die zur Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Abschnitts erforderlich sind.

21A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

a) Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen.

b) Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen jeweils die gemäß 21A.93 geforderten Beschreibungen und Angaben enthalten. Außerdem müssen solche Anträge einen Nachweis darüber enthalten, dass die Informationen, auf denen diese Angaben beruhen, entweder aus eigenen Ressourcen des Antragstellers stammen oder infolge einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung adäquat sind.

21A.114 Nachweis der Einhaltung

Antragsteller auf ergänzende Musterzulassungen müssen die Bedingungen gemäß 21A.97 einhalten.

21A.115 Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung durch die Agentur nach:

  • a) der Einhaltung von 21A.103(a),
  • b) dem Nachweis ihrer Befähigung gemäß 21A.112B,
  • c) Abschluss einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21A.113(b):
    • 1. Erhalt einer Mitteilung des Inhabers der Musterzulassung darüber, dass er keine technischen Einwände gegen die gemäß 21A.93 vorgelegten Informationen hat, und
    • 2. Erhalt einer Verpflichtung des Inhabers der Musterzulassung, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen gemäß 21A.44 und 21A.118A zusammenzuarbeiten.

21A.116 Übertragbarkeit

Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß 21A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in 21A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren.

21A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Teilen eines Produkts

a) Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind gemäß Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.

b) Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.

c) Abweichend von Absatz b) kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.

21A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben:

  • a) die Pflichten wahrzunehmen gemäß:
    • 1. 21A.3, 21A.3B, 21A.4, 21A.105, 21A.119 und 21A.120,
    • 2. impliziter Verpflichtung durch Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21A.115(c)(2),

und für diese Zwecke fortlaufend die in 21A.112B aufgeführten Kriterien zu erfuellen und

b) die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß 21A.804(a) zu spezifizieren.

21A.118B Laufzeit und Fortdauer

a) Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:

  • 1. der Inhaber Bestimmungen des vorliegenden Teils verletzt oder
  • 2. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.

b) Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzenden Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21A.119 Handbücher

Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21A.120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Inhaber ergänzender Musterzulassungen zu einem Luftfahrzeug, einem Motor oder einem Propeller haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, die die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweisen, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.

b) Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, das die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweist, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen der Neufassungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21A.121 Umfang

a) Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, das ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G hergestellt werden soll, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten vorgeschrieben.

b) In dem vorliegenden Abschnitt werden die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils festgelegt, dessen Herstellung auf dem vorliegenden Abschnitt beruht.

21A.122 Berechtigung

Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die:

  • a) eine Genehmigung zur Konstruktion des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils beantragt oder erhalten hat oder
  • b) durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat.

21A.124 Beantragung

a) Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen.

b) Solche Anträge müssen enthalten:

  • 1. gegebenenfalls Nachweise über:
    • i) die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder
    • ii) die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G,
  • 2. einen Abriss der gemäß 21A.125(b) vorgeschriebenen Informationen.

21A.125 Ausstellung von Einzelzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

  • a) Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,
  • b) Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:
    • 1. Beschreibung des gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,
    • 2. Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,
    • 3. Beschreibung der Prüfungen gemäß 21A.127 und 21A.128 und Benennung der im Sinne von 21A.130(a) befugten Personen,
  • c) Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß 21A.3 und 21A.129(d).

21A.125B Verstöße

a) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Teils nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

  • 1. Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
  • 2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b) Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Absatz a) führen können.

c) Nach dem Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß 21B.143:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Einzelzulassung gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens sechs Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die sechsmonatige Frist vorbehaltlich eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
  • 3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Einzelzulassung.

d) Bei Verstößen der Stufe 1 oder 2 darf die Einzelzulassung gemäß 21B.145 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt und widerrufen werden. Der Inhaber der Einzelzulassung hat den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen die Einzelzulassung zügig zu bestätigen.

21A.125C Laufzeit und Fortdauer

a) Einzelzulassungen werden für eine begrenzte Laufzeit von höchstens einem Jahr ausgestellt. Sie behalten ihre Gültigkeit, sofern nicht:

  • 1. der Inhaber einer Einzelzulassung den Nachweis der Erfuellung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts zu erbringen oder
  • 2. Beweise dafür vorliegen, dass es dem Hersteller nicht gelingt, eine zufrieden stellende Kontrolle über die Herstellung der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß der Einzelzulassung auszuüben oder
  • 3. der Hersteller versäumt, die Anforderungen von 21A.122 weiterhin zu erfuellen oder
  • 4. die Einzelzulassung zurückgegeben, gemäß 21B.145 widerrufen oder abgelaufen ist.

b) Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit ist die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21A.126 Produktionsinspektionssysteme

a) Die gemäß 21A.125(a) vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten:

  • 1. Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile, die in das fertige Produkt eingebaut werden, entsprechen den Spezifikationen der einschlägigen Konstruktionsdaten;
  • 2. Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet;
  • 3. Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte auswirken, werden gemäß den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;
  • 4. Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Werkstoffen, wurden gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt kontrolliert.

b) Die gemäß 21A.125(a) vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass:

  • 1. halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden,
  • 2. Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden,
  • 3. aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden,
  • 4. zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die den Einbau in das fertige Produkt ausschließt,
  • 5. Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Konstruktionsdaten oder Spezifikationen zurückgehalten werden, trotzdem aber in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich gemäß diesem Verfahren als verwendbar erweisen, sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und nach einer erforderlichen Reparatur oder Nachbearbeitung erneut zu inspizieren. Materialien und Teile, die danach Ausschuss darstellen, sind zu kennzeichnen und so zu entsorgen, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden können.
  • 6. Zu Prüfungen im Rahmen von Produktionsinspektionssystemen sind Aufzeichnungen zu führen, die nach Möglichkeit mit dem fertigen Produkt oder Teil zu bezeichnen und vom Hersteller so aufzubewahren sind, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge

a) Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Boden- und Flugprüfungen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von 21A.125 a) im relevanten Umfang feststellen kann.

b) Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten:

  • 1. Kontrolle der Steuerungseigenschaften,
  • 2. Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung),
  • 3. Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs,
  • 4. Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach der Flugerprobung alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,
  • 5. Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden,
  • 6. Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs.

21A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller

Hersteller von Motoren oder Propellern, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben jeden Motor oder Verstellpropeller einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung zu unterwerfen, um im Sinne der Einhaltung von 21A.125(a) im relevanten Umfang feststellen zu können, dass diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.

21A.129 Pflichten der Hersteller

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben:

  • a) alle solchen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung zu halten,
  • b) am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufzubewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
  • c) ein Produktionsinspektionssystem zu unterhalten, das sicherstellt, dass jedes Produkt den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
  • d) den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung in der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
  • e) im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,
    • f) 1. dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben haben, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,
    • 2. der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Unterabsatz f) 1) ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur oder der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß 21A.3(b)(2) erteilten Zustimmung vorzunehmen,
    • 3. bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt haben.

21A.130 Konformitätserklärung

a) Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben eine Konformitätserklärung abzugeben: EASA-Formblatt 52 für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (siehe Anhang). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die im Herstellungsbetrieb an verantwortlicher Stelle tätig ist.

b) Konformitätserklärungen müssen enthalten:

  • 1. zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
  • 2. zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug gemäß 21A.127(a) geprüft wurde, und
  • 3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Propeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung gemäß 21A.128 unterzogen wurde, und zu Motoren zusätzlich darüber, dass gemäß Daten des Inhabers der Musterzulassung zum Motor festgestellt wurde, dass jeder hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt.

c) Jeder Hersteller eines solchen Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils hat:

  • 1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil oder
  • 2. zu einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug oder
  • 3. zu einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bau- oder ein Ausrüstungsteil zu einem Luftfahrzeug

eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung durch die zuständige Behörde vorzulegen.

d) Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21A.131 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt

a) wird das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Genehmigung für Herstellungsbetriebe vorgeschrieben, die die Konformität von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den einschlägigen Konstruktionsdaten nachgewiesen haben,

b) werden die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21A.133 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller:

  • a) begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
  • b) eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
  • c) durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für die spezifische Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt haben.

21A.134 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß 21A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß 21A.151 enthalten.

21A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21A.139 Qualitätssysteme

a) Der Herstellungsbetrieb muss nachweisen, ein Qualitätssystem eingeführt zu haben und unterhalten zu können. Das Qualitätssystem muss dokumentiert sein. Mit seiner Hilfe muss der betreffende Betrieb, um die Vorrechte gemäß 21A.163 in Anspruch nehmen zu dürfen, sicherstellen können, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

b) Das Qualitätssystem muss umfassen:

  • 1. Verfahren, soweit im Umfang der Genehmigung erforderlich, für:
    • i) die Kontrolle der Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
    • ii) Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
    • iii) Kontrollen darüber, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
    • iv) Kennzeichnung und Verfolgbarkeit,
    • v) Herstellungsprozesse,
    • vi) Inspektionen und Prüfungen, auch Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung,
    • vii) die Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
    • viii) die Kontrolle über mangelhafte Teile,
    • ix) die Koordination der Lufttüchtigkeit mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Gerätezulassung,
    • x) die Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
    • xi) die Sachkunde und die Qualifikation der Mitarbeiter,
    • xii) die Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
    • xiii) die Handhabung, Lagerung und Verpackung,
    • xiv) interne Qualitätsaudits und erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen,
    • xv) die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigung außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
    • xvi) die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs.

Die Kontrollverfahren müssen spezifische Bestimmungen für kritische Teile enthalten,

2. eine unabhängige Funktion der Qualitätssicherung zur Überwachung der Einhaltung und der Angemessenheit der dokumentierten Verfahren des Qualitätssystems. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in 21A.145(c)(2) angegebenen Personen oder Personengruppen und letztendlich an den Verantwortlichen gemäß 21A.145(c)(1) vorsehen, damit Nachbesserungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden.

21A.143 Selbstdarstellung

a) Der Betrieb hat der zuständigen Behörde eine Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb mit den folgenden Angaben vorzulegen:

  • 1. eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden,
  • 2. Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß 21A.145(c)(2) anerkannten Manager,
  • 3. Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in 21A.145(c)(2) und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen,
  • 4. eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in 21A.145(c)(1) un( 2),
  • 5. eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß 21A.145(d),
  • 6. eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte,
  • 7. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind,
  • 8. eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung,
  • 9. das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde,
  • 10. das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs,
  • 11. eine Beschreibung des Qualitätssystems und der Verfahren gemäß Anforderung in 21A.139(b)(1),
  • 12. eine Liste der Fremdunternehmen gemäß 21A.139(a).

b) Die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb ist im jeweils erforderlichen Umfang so zu ergänzen, dass sie ständig eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt, und der zuständigen Behörde sind jeweils Kopien von Ergänzungen zuzuleiten.

21A.145 Anforderungen zur Genehmigung

Der Herstellungsbetrieb muss auf der Basis der gemäß 21A.143 vorgelegten Informationen nachweisen, dass:

  • a) er bezüglich der allgemeinen Anforderungen zur Genehmigung über ausreichende Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien, Anzahl und Sachkunde seiner Mitarbeiter und eine allgemeine Organisation verfügt, um seine Verpflichtungen gemäß 21A.165 wahrnehmen zu können;
  • b) bezüglich aller notwendigen Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen:
    • 1. der Herstellungsbetrieb solche Daten von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Muster- bzw. Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung erhalten hat, so dass er die Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten feststellen kann,
    • 2. der Herstellungsbetrieb durch ein eingeführtes Verfahren sicherstellen kann, dass die Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen richtig in seine Produktionsdaten übernommen werden,
    • 3. diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgaben benötigen;

c) bezüglich der Führungskräfte und der Mitarbeiter:

  • 1. vom Herstellungsbetrieb ein Manager benannt wurde, der gegenüber der zuständigen Behörde verantwortlich ist. Dieser Manager muss innerhalb des Betriebs sicherzustellen haben, dass die gesamte Herstellung entsprechend den geforderten Standards erfolgt und dass der Herstellungsbetrieb ständig den Daten und Verfahren entspricht, die in der Selbstdarstellung gemäß 21A.143 angegeben wurden,
  • 2. vom Herstellungsbetrieb eine Person oder Personengruppe mit dem Umfang ihrer Befugnisse benannt wurde, die sicherzustellen hat, dass der Betrieb den Anforderungen des vorliegenden Teils genügt. Diese Personen müssen der direkten Aufsicht des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Unterpunkt 1) unterstehen. Die benannten Personen müssen in der Lage sein, angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen nachzuweisen, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können,
  • 3. die Mitarbeiter aller Ebenen ausreichende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können, und dass bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeit, der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und Abgasemissionen eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs besteht;

d) bezüglich der zulassungsbefugten Mitarbeiter, die vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurden, im Umfang oder entsprechend den Genehmigungsbedingungen die gemäß 21A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen:

  • 1. diese zulassungsbefugten Mitarbeiter über so ausreichende Kenntnisse, Ausbildungen (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrungen verfügen, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können,
  • 2. der Herstellungsbetrieb über alle zulassungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Zulassung führt,
  • 3. zulassungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Zulassung erhalten haben.

21A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

a) Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen alle für den Nachweis der Konformität oder für die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikanten Änderungen im zugelassenen Herstellungsbetrieb und besonders Änderungen im Qualitätssystem von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und der Betrieb hat vor der Durchführung der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts weiterhin einhalten wird.

b) Die zuständige Behörde hat die Bedingungen festzulegen, unter denen ein gemäß dem vorliegenden Abschnitt zugelassener Herstellungsbetrieb seinen Betrieb während solcher Änderungen aufrecht erhalten darf, soweit sie nicht auf Aussetzung der Genehmigung entscheidet.

21A.148 Standortänderungen

Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von 21A.147.

21A.149 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von 21A.147 gilt.

21A.151 Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und Ausrüstungsteilen anzugeben, zu denen der Inhaber die Vorrechte gemäß 21A.163 wahrnehmen darf.

Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu stellen.

21A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen.

21A.157 Untersuchungen

Herstellungsbetriebe müssen es der zuständigen Behörde durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im erforderlichen Umfang durchzuführen, um erstmals oder fortlaufend die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

21A.158 Verstöße

a) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Teils nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

  • 1. Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
  • 2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b) Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Absatz a) führen können.

c) Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß 21B.225:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen;
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens sechs Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die sechsmonatige Frist vorbehaltlich eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern;
  • 3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

d) Bei Verstößen der Stufen 1 bzw. 2 kann die Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß 21B.245 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21A.159 Laufzeit und Fortdauer

a) Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:

  • 1. der Herstellungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder
  • 2. die zuständige Behörde durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß 21A.157 gehindert wird oder
  • 3. nachgewiesen werden kann, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann oder
  • 4. der Herstellungsbetrieb gegen die Anforderungen gemäß 21A.133 verstößt,
  • 5. die Genehmigung zurückgegeben oder gemäß 21B.245 widerrufen wird.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21A.163 Vorrechte

Im Rahmen einer gemäß 21A.135 erteilten Genehmigung dürfen Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb:

  • a) eine Herstellung gemäß dem vorliegenden Teil durchführen,
  • b) bei vollständigen Luftfahrzeugen gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) für das Luftfahrzeug ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß 21A.174 ausstellen lassen,
  • c) bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise offizielle Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) gemäß 21A.307 ausstellen,
  • d) fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen.

21A.165 Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben:

  • a) sicherzustellen, dass die gemäß 21A.143 vorgelegte Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und die ihr zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden,
  • b) den Herstellungsbetrieb in einem Zustand zu halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht,
    • c) 1. zu jedem fertig gestellten Luftfahrzeug festzustellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
    • 2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Lufttüchtigkeit das EASA-Formblatt 1 ausstellen, und bei Motoren außerdem gemäß den vom Inhaber der betreffenden Musterzulassung vorgelegten Daten festzustellen, dass jeder fertig gestellte Motor den bei der Herstellung geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen gemäß 21A.18(b) entspricht, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen zertifizieren zu können, oder
    • 3. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird,
  • d) Aufzeichnungen mit Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten zu führen,
  • e) im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,
    • f) 1. dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung alle Fälle zu melden, in denen der Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben hat, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,
    • 2. der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Unterabsatz 1) ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter 21A.3(b)(2) entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,
    • 3. bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt hat,
    • g) den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
    • h) ein Archivierungssystem einzurichten, das durch entsprechende Anforderungen an die eigenen Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer die Aufbewahrung der Daten sicherstellt, durch die die Konformität der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachgewiesen wurde. Solche Daten sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können,
    • i) festzustellen, falls der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung ausstellt, dass jedes fertig gestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang gewartet wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor das Zertifikat ausgestellt wird.
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

21A.171 Umfang

Im vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen festgelegt.

21A.172 Berechtigung

Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ("Eintragungsstaat") eingetragen ist.

21A.173 Klassifizierung

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren:

  • a) Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß dem vorliegenden Teil ausgestellten Musterzulassung entsprechen.
  • b) Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die:
    • 1. einer gemäß dem vorliegenden Teil ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder
    • 2. gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Zertifizierungsspezifikationen entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten.
  • c) Flugzulassungen sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können.

21A.174 Beantragung

a) Gemäß 21A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte.

b) Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen enthalten:

  • 1. die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
  • 2. bezüglich fabrikneuer Luftfahrzeuge:
    • i) eine Konformitätserklärung:
      • gemäß 21A.163(b) oder
      • gemäß 21A.130, von der zuständigen Behörde validiert,
      • oder bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht,
    • ii) einen Wägebericht mit Ladeplan,
    • iii) das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,
  • 3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
    • i) bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat ein gemäß Teil M ausgestelltes Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis,
    • ii) bei Herkunft aus einem Drittstaat:
      • eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gemäß Angabe im Register bei der Überführung,
      • einen Wägebericht mit Ladeplan,
      • das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,
      • frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß 21A.184(c),
      • eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Lufttüchtigkeitsprüfbescheinigung nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M.

c) Erklärungen gemäß Unterabsätzen b) 2) i) und b) 3) ii) dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

d) Anträgen auf Flugzulassung müssen beiliegen:

  • 1. die Angabe des Flugzwecks;
  • 2. die Angabe des für den Flug benutzten Luftraums und/oder Flugwegs;
  • 3. die Angabe der Besatzung und von deren Qualifikation, die für den Betrieb des Luftfahrzeugs mindestens erforderlich sind;
  • 4. Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;
  • 5. die Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen;
  • 6. sonstige Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs für erforderlich gehalten werden;
  • 7. sonstige Angaben, die für die Vorgabe von Betriebsbeschränkungen erforderlich sein können.

21A.175 Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird.

21A.177 Ergänzungen oder Änderungen

Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

a) Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

  • 1. ist ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird,
  • 2. ist, wenn das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung auszustellen:
    • i) gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines gültigen, gemäß Teil M ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses und
    • ii) bei Einhaltung von 21A.175.

b) Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug:

  • 1. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht entsprechend einer eingeschränkten Musterzulassung oder
  • 2. eine Flugzulassung

erteilt wurde, solche Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates auszustellen.

21A.180 Inspektionen

Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates auf Anforderung Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21A.181 Laufzeit und Fortdauer

a) Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

  • 1. die Anforderungen für die maßgebliche Musterzulassung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfuellt werden und
  • 2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
  • 3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses nicht für ungültig erklärt wurde oder
  • 4. das Zeugnis nicht gemäß 21B.330 zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Wird ein Lufttüchtigkeitszeugnis zurückgegeben oder widerrufen, ist es an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

21A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden.

21A.183 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

Die zuständige Behörde des Eintragungsstaates hat Lufttüchtigkeitszeugnisse auszustellen:

  • 1. für neue Luftfahrzeuge:
    • i) gegen Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) vorgeschriebenen Dokumentation,
    • ii) wenn das Luftfahrzeug einer zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; darin einbezogen sein können Inspektionen durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates;
  • 2. für gebrauchte Luftfahrzeuge:
    • i) gegen Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) vorgeschriebenen Dokumentation mit dem Nachweis darüber, dass das Luftfahrzeug:
      • einer aufgrund einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung zugelassenen Musterbauart, einer gemäß dem vorliegenden Teil zugelassenen Änderung oder Reparatur und einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen entspricht und
      • gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Teil M inspiziert wurde,
    • ii) wenn das Luftfahrzeug einer zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; darin einbezogen sein können Inspektionen durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates.

21A.184 Ausstellung von eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

a) Die zuständige Behörde des Eintragungsstaates hat eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse auszustellen:

  • 1. für neue Luftfahrzeuge gegen Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) vorgeschriebenen Dokumentation mit dem Nachweis darüber, dass das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur im Rahmen einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß spezifischen Zertifizierungsspezifikationen zugelassen wurde, und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
  • 2. für gebrauchte Luftfahrzeuge:
    • i) gegen Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) vorgeschriebenen Dokumentation mit dem Nachweis darüber, dass:
      • das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur im Rahmen einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß spezifischen Zertifizierungsspezifikationen zugelassen wurde, und
      • die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden, und
      • das Luftfahrzeug gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Teil M inspiziert wurde,
    • ii) wenn sich die zuständige Behörde des Eintragungsstaates davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Hierzu können Inspektionen durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates erforderlich sein.

b) Für Luftfahrzeuge, die nicht den wesentlichen Anforderungen gemäß Angabe in der Grundverordnung genügen und für die deshalb keine eingeschränkte Musterzulassung ausgestellt werden kann, kann die Agnetur, soweit zur Berücksichtigung von Abweichungen gegenüber diesen wesentlichen Anforderungen erforderlich:

  • 1. spezifische Zertifizierungsspezifikationen erlassen, die eine ausreichende Sicherheit gegenüber dem vorgesehenen Einsatzzweck sicherstellen, und deren Einhaltung überprüfen, und
  • 2. Beschränkungen für die Nutzung solcher Luftfahrzeuge vorgeben.

c) Zu eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen können, um Abweichungen gegenüber wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Angabe in der Grundverordnung zu berücksichtigen, Nutzungsbeschränkungen einschließlich bei Bedarf Begrenzungen des Luftraums ausgesprochen werden.

21A.185 Ausstellung von Flugzulassungen

Die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates haben eine Flugzulassung auszustellen, wenn die Agentur festgestellt hat, dass ein Luftfahrzeug in Verbindung mit geeigneten zugehörigen Beschränkungen zum Ausgleich von Abweichungen gegenüber den wesentlichen Anforderungen einfache Flüge gefahrlos zurücklegen kann. Hierzu kann die Agentur geeignete Inspektionen oder notwendige Prüfungen zur Sicherstellung der Sicherheit selbst durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse

21A.201 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen vorgeschrieben.

21A.203 Berechtigung

Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll.

21A.204 Beantragung

a) Gemäß 21A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen.

b) Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

  • 1. bezüglich neuer Luftfahrzeuge:
    • i) eine Konformitätserklärung:
      • gemäß 21A.163(b) oder
      • gemäß 21A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder
      • bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde ausgestellte Bestätigung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und
    • ii) die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung. Diese Angaben müssen dem Flughandbuch zu entnehmen sein, soweit ein Flughandbuch gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich ist;
  • 2. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
    • i) die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung. Diese Angaben müssen dem Flughandbuch zu entnehmen sein, soweit ein Flughandbuch gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich ist, und
    • ii) historische Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.

c) Erklärungen gemäß Unterabsatz b) 1) dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21A.205 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

Die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates haben Lärmschutzzeugnisse gegen Vorlage der gemäß 21A.204(b) vorgeschriebenen Dokumente auszustellen.

21A.207 Ergänzungen oder Änderungen

Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

  • a) ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder
  • b) ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen.

21A.210 Inspektionen

Inhaber von Lärmschutzzeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates oder der Agentur auf Anforderung zur Inspektion Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21A.211 Laufzeit und Fortdauer

a) Lärmschutzzeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

  • 1. die Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassung, den Umweltschutz und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfuellt werden und
  • 2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
  • 3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß 21A.51 für ungültig erklärt wurde oder
  • 4. das Zeugnis nicht gemäß 21B.430 zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrien

21A.231 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21A.233 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts zu stellen:

  • a) gemäß 21A.14, 21A.112B, 21A.432B oder 21A.602B oder
  • b) zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder geringfügigen Reparaturen bei Bedarf zur Wahrnehmung der Vorrechte gemäß 21A.263.

21A.234 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß 21A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß 21A.251 zu stellen.

21A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21A.239 Konstruktionssicherungssysteme

a) Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass er ein Konstruktionssicherungssystem zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Antrag gelten soll, eingerichtet hat und unterhalten kann. Dieses Konstruktionssicherungssystem muss den Betrieb in die Lage versetzen:

  • 1. sicherzustellen, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen daran der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen;
  • 2. seine Pflichten gemäß den folgenden Bestimmungen ausreichend wahrzunehmen:
    • i) den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Teils und
    • ii) den Bedingungen der ausgestellten Genehmigung gemäß 21A.251;
  • 3. die Einhaltung und die Angemessenheit der dokumentierten Systemverfahren unabhängig zu überwachen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an eine Person oder Personengruppe vorsehen, die für Nachbesserungsmaßnahmen verantwortlich ist.

b) Zum Konstruktionssicherungssystem muss eine unabhängige Kontrolle der Einhaltungsnachweise gehören, auf deren Basis der Betrieb der Agentur Einhaltungserklärungen und die zugehörige Dokumentation vorlegt.

c) Der Entwicklungsbetrieb muss spezifizieren, auf welche Weise die Annehmbarkeit der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben im Konstruktionssicherungssystem nach Verfahren geprüft wird, zu denen schriftliche Anweisungen vorliegen.

21A.243 Daten

a) Der Entwicklungsbetrieb hat der Agentur ein Handbuch vorzulegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden.

b) Wenn Bau- oder Ausrüstungsteile oder Änderungen an Produkten von Partnerbetrieben oder Unterauftragnehmern entwickelt werden, muss das Handbuch eine Erklärung darüber, wie der Entwicklungsbetrieb in der Lage sein kann, zu allen Bau- und Ausrüstungsteilen die gemäß 21A.239(b) vorgeschriebene Einhaltungszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Verweis Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und den Betrieben solcher Partner oder Unterauftragnehmer so weit enthalten, dass er diese Zusicherung abgeben kann.

c) Das Handbuch ist nach Bedarf so weit zu ergänzen, dass es stets eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt. Der Agentur sind Kopien aller Ergänzungen vorzulegen.

d) Der Entwicklungsbetrieb hat eine Erklärung zu den Qualifikationen und Erfahrungen der Geschäftsleitung und aller sonstigen Personen vorzulegen, die im Betrieb Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz treffen dürfen.

21A.245 Genehmigungsvoraussetzungen

Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß 21A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von 21A.239 nachweisen, dass:

  • a) die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel es den Mitarbeitern absehbar ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit, der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen für das Produkt zu erreichen,
  • b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine vollständige und wirksame Zusammenarbeit bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltschutzfragen besteht.

21A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfuellen wird.

21A.249 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von 21A.247 anzusehen ist.

21A.251 Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.

21A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten.

21A.257 Untersuchungen

a) Entwicklungsbetriebe müssen es der Agentur durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im notwendigen Umfang durchzuführen, um die Einhaltung bzw. weitere Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

b) Entwicklungsbetriebe müssen der Agentur Prüfungen von Berichten und Inspektionen sowie die Durchführung oder Teilnahme an Flug- und Bodenprüfungen im notwendigen Umfang gestatten, um die Gültigkeit der von den Antragstellern gemäß 21A.239(b) vorgelegten Einhaltungszusicherungen überprüfen zu können.

21A.258 Verstöße

a) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Teils nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

  • 1. Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Anforderungen führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
  • 2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Teils, die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b) Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Absatz a) führen können.

c) Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß den von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren gilt:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens sechs Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die sechsmonatige Frist vorbehaltlich eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
  • 3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.

d) Bei Verstößen der Stufen 1 oder 2 kann die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur teilweise oder vollständig ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben den Eingang eines Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21A.259 Laufzeit und Fortdauer

a) Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie behalten ihre Gültigkeit, solange nicht:

  • 1. der Entwicklungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder
  • 2. die Agentur durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß 21A.257 gehindert wird oder
  • 3. Anzeichen dafür vorliegen, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann oder
  • 4. die Genehmigung in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen wurde.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die Agentur zurückzugeben.

21A.263 Vorrechte

a) Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, Entwicklungstätigkeiten im Rahmen des vorliegenden Teils und jeweils im Umfang der Genehmigung durchzuführen.

b) Vorbehaltlich 21A.257(b) legt der Antragsteller Einhaltungsdokumente zu folgenden Zwecken vor:

  • 1. Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterbauart oder
  • 2. Erlangung einer ergänzenden Musterzulassung,
  • 3. Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß 21A.602(b)(1),
  • 4. Erlangung einer Entwicklungsgenehmigung für erhebliche Reparaturen;

diese werden von der Agentur ohne weitere Prüfung anerkannt.

c) Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems:

  • 1. Änderungen gegenüber einer Musterbauart und Reparaturen als "erheblich" oder "geringfügig" einzustufen,
  • 2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart und geringfügige Reparaturen zu genehmigen,
  • 3. Informationen oder Anweisungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: "Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. [EASA]. J. [xyz] zugelassen.",
  • 4. redaktionelle Änderungen im Flughandbuch zum betreffenden Luftfahrzeug zu genehmigen und solche Änderungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: "Änderung Nr. xx an AFM Ref. yyy, zugelassen aufgrund DOA Nr. [EASA].J.[xyz].",
  • 5. erhebliche Reparaturverfahren an Produkten freizugeben, zu denen sie selbst Inhaber der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung sind.

21A.265 Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben:

  • a) das Handbuch in Übereinstimmung dem Konstruktionssicherungssystem zu halten;
  • b) sicherzustellen, dass dieses Handbuch als grundlegendes Arbeitsdokument im Betrieb verwendet wird;
  • c) festzustellen, dass Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran den einschlägigen Anforderungen genügen und keine Gefährdung der Sicherheit darstellen;
  • d) der Agentur, außer zu geringfügigen Änderungen oder Reparaturen, die im Rahmen der Vorrechte gemäß 21A.263 zugelassen sind, Erklärungen und zugehörige Nachweise über die Einhaltung von Unterabsatz c) vorzulegen;
  • e) der Agentur Informationen oder Anweisungen zu erforderlichen Maßnahmen gemäß 21A.3B zuzuleiten.
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungstelle

21A.301 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.

21A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

  • a) in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder
  • b) gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
  • c) bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

21A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21A.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

Bau- oder Ausrüstungsteile (nicht aber Standardteile) dürfen in als Muster zugelassenen Produkten nur installiert werden, wenn sie:

  • a) Gegenstand einer offiziellen Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) sind, die deren Lufttüchtigkeit bescheinigt, und
  • b) gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet sind.

(ABSCHNITT L - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt M - Reparaturen

21A.431 Umfang

a) Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.

b) "Reparaturen" sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

c) Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Teils.

d) Reparaturen an ETSO-Artikeln sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß 21A.611 bearbeitet werden.

21A.432 Berechtigung

a) Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß 21A.432B nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

b) Genehmigungen für geringfügige Reparaturverfahren können von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden.

21A.432B Nachweis der Befähigung

a) Antragsteller, die eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b) Abweichend von Absatz a) können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21A.433 Reparaturverfahren

a) Antragsteller auf Genehmigung von Reparaturverfahren müssen:

  • 1. nachweisen, die Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, die durch Verweis in der Musterzulassung bzw. der ergänzenden Musterzulassung oder sonst zum Zeitpunkt des Antrags (auf Genehmigung von Reparaturverfahren) gelten, sowie alle Ergänzungen zu Zertifizierungsspezifikationen oder Sonderbedingungen einzuhalten, die die Agentur für erforderlich hält, um eine Sicherheit entsprechend der zu erreichen, die sich aus der durch Verweis in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommenen Basis der Musterzulassung ergibt,
  • 2. der Agentur auf Anforderung alle notwendigen Nachweisdaten vorlegen,
  • 3. erklären, die Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen gemäß Unterabsatz a) 1) einzuhalten.

b) Antragsteller, die nicht selbst Inhaber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung sind, können die Anforderungen gemäß Absatz a) mithilfe eigener Ressourcen oder durch entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung bzw. ergänzenden Musterzulassung erfuellen.

21A.435 Klassifizierung von Reparaturen

a) Reparaturen können "erheblich" oder "geringfügig" sein. Die Klassifizierung ist entsprechend den Kriterien in 21A.91 für Änderungen von Musterbauarten vorzunehmen.

b) Reparaturen sind als "erheblich" oder "geringfügig" im Sinne von Absatz a) zu klassifizieren durch:

  • 1. die Agentur oder
  • 2. einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21A.437 Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

Reparaturverfahren, die angemeldet wurden und nachweislich den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und den Umweltschutzanforderungen gemäß 21A.433 a) 1) genügen, müssen zugelassen werden:

  • a) durch die Agentur oder
  • b) durch einen entsprechend zugelassenen Betrieb, der auch Inhaber der Musterzulassung bzw. ergänzenden Musterzulassung ist, im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens oder
  • c) nur bei geringfügigen Reparaturen durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21A.439 Herstellung von Reparaturteilen

Bau- und Ausrüstungsteile, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen vorgelegten Entwicklungsdaten des Inhabers der Genehmigung für das Reparaturverfahren hergestellt werden:

  • a) gemäß Abschnitt F oder
  • b) durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder
  • c) durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb.

21A.441 Ausführung von Reparaturen

a) Reparaturen sind von einem entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen der Vorrechte gemäß 21A.163(d) auszuführen.

b) Der Entwicklungsbetrieb hat dem Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.

21A.443 Beschränkungen

Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben.

21A.445 Nicht reparierte Schäden

a) Wenn beschädigte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:

  • 1. durch die Agentur oder
  • 2. durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

Notwendige Beschränkungen sind gemäß 21A.443 zu behandeln.

b) Wenn Schäden gemäß Absatz a) weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung bzw. ergänzenden Musterzulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung bzw. ergänzenden Musterzulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können.

21A.447 Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Reparatur sind alle relevanten Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Testberichte, Anweisungen und etwa gemäß 21A.443 ausgesprochenen Beschränkungen sowie die Begründung der Klassifizierung und Nachweise der Gerätezulassung:

  • a) vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren zur Verfügung der Agentur zu halten und
  • b) vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21A.449 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Inhaber einer Genehmigung für Reparaturverfahren haben jedem Betreiber eines Luftfahrzeugs, an dem sie eine Reparatur vorgenommen haben, mindestens einen vollständigen Satz der Änderungen in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die auf die Durchführung der Reparatur zurückzuführen sind, mit gemäß den einschlägigen Anforderungen erstellten beschreibenden Daten und Durchführungsanweisungen zu liefern. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die Änderungen in diesen Anweisungen abgeschlossen sind, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Solche Änderungen in den Anweisungen sind auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Handbücher oder Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden/Flugzyklen erreicht hat.

b) Aktualisierungen von solchen Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren nach der Zulassung einer Reparatur herausgibt, sind allen Betreibern auszuhändigen und auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung

a) Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat:

  • 1. die Pflichten zu erfuellen:
    • i) gemäß 21A.3, 21A.3B, 21A.4, 21A.439, 21A.441, 21A.443, 21A.447 und 21A.449,
    • ii) die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung bzw. der ergänzenden Musterzulassung gemäß 21A.433(b) ergeben, und
  • 2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA ("Europäische Einzelteilzulassung"), gemäß 21A.804(a) zu spezifizieren.

b) Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen im Sinne von 21A.44, haben:

  • 1. die Pflichten gemäß 21A.4, 21A.447 und 21A.449 zu erfuellen und
  • 2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß 21A.804(a) zu spezifizieren.

(ABSCHNITT N - NICHT ANZUWENDEN))

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO)

21A.601 Umfang

a) Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt.

b) Im Sinne des vorliegenden Abschnitts bezeichnen:

  • 1. ein "Artikel" ein beliebiges Bau- oder Ausrüstungsteil für den Einsatz in einem zivilen Luftfahrzeug,
  • 2. eine "Europäische Technische Standardzulassung" (in diesem Teil als "ETSO" bezeichnet) eine ausführliche Spezifikation der Agentur zur Lufttüchtigkeit, die die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Grundverordnung sicherstellen soll und einen Mindeststandard der Leistungsfähigkeit der spezifizierten Artikel angibt.
  • 3. Artikel, die im Rahmen einer ETSO-Zulassung hergestellt wurden, sind zugelassene Artikel im Sinne von Abschnitt K.

21A.602A Berechtigung

Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß 21A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen.

21A.602B Nachweis der Befähigung

Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen:

  • a) für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und
  • b) für die Entwicklung:
    • 1. von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb;
    • 2. von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Teils erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21A.603 Beantragung

a) Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß 21A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen.

b) Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß 21A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen.

21A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

Bezüglich ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke:

  • a) gelten 21A.15, 21A.16B, 21A.17, 21A.20, 21A.21, 21A.31, 21A.33, 21A.44 abweichend von 21A.603, 21A.606(c), 21A.610 und 21A.615, jedoch ist anstelle der Musterzulassung eine ETSO-Zulassung gemäß 21A.606 auszustellen;
  • b) gelten für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen abweichend von 21A.611 die Abschnitte D bzw. E des vorliegenden Teils 21. Im Fall von Abschnitt E ist anstelle der ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen.

21A.605 Geforderte Daten

Antragsteller haben der Agentur die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • a) eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat,
  • b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP),
  • c) ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten,
  • d) die Selbstdarstellung (oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung) gemäß 21A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch (bzw. einen Verweis auf das Handbuch), auf das unter 21A.125(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
  • e) zu einem APU das Handbuch (oder einen Verweis auf das Handbuch) gemäß 21A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J,
  • f) zu allen sonstigen Artikeln Verfahrensunterlagen gemäß 21A.602B(b)(2).

21A.606 Ausstellung von ETSO-Zulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer ETSO-Zulassung durch die Agentur nach:

  • a) dem Nachweis ihrer Befähigung gemäß 21A.602B und
  • b) dem Nachweis darüber, dass der betreffende Artikel den technischen Bedingungen der einschlägigen ETSO genügt, und Vorlage der entsprechenden Konformitätserklärung,
  • c) dem Nachweis der Fähigkeit, 21A.3-(b) und (c) einzuhalten.

21A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen.

21A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

a) DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. Angaben entsprechend 21A.31(a) und(b), mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards,
  • 2. die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente,
  • 3. eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt,
  • 4. Verweise auf die relevanten Testberichte,
  • 5. Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher,
  • 6. die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind,
  • 7. eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß 21A.610.

b) DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen.

21A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben:

  • a) alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann,
  • b) zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine laufende Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß 21A.613 anzulegen und zu unterhalten,
  • c) Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren,
  • d) den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen,
  • e) alle Artikel gemäß 21A.807 zu kennzeichnen und
  • f) die Anforderungen gemäß 21A.3(b),(c); 21A.3B und 21A.4 einzuhalten
  • g) die Anforderungen an die Befähigung gemäß 21A.602B auch weiterhin zu erfuellen.

21A.610 Genehmigung von Abweichungen

a) Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten.

b) Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen.

21A.611 Konstruktionsänderungen

a) Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von 21A.603(b) erforderlich sind.

b) Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine praktisch vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß 21A.603 zu beantragen.

c) Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß 21A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird.

21A.613 Aufzeichnungspflichten

Neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für oder in Verbindung mit dem Qualitätssystem sind auch alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Testberichte, auch Berichte über Inspektionen an getesteten Artikeln, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Artikels und des als Muster zugelassenen Produkts, in das er eingebaut wird, erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21A.615 Inspektion durch die Agentur

Auf Anforderung der Agentur hat ihr jeder Antragsteller oder Inhaber einer ETSO-Zulassung für einen Artikel zu gestatten:

  • a) als Beobachter an Tests teilzunehmen,
  • b) die technischen Daten zum betreffenden Artikel zu inspizieren.

21A.619 Laufzeit und Fortdauer

a) ETSO-Zulassungen werden auf unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

  • 1. die für die Erteilung der ETSO-Zulassung geltenden Bedingungen eingehalten werden und
  • 2. der Inhaber seinen in 21A.609 spezifizierten Verpflichtungen nachkommt und
  • 3. der betreffende Artikel nicht im Betrieb nachweislich eine nicht annehmbare Gefährdung verursacht hat oder
  • 4. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wurde.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21A.621 Übertragbarkeit

ETSO-Zulassungen, die gemäß dem vorliegenden Teil erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß 21A.147 bzw. 21A.247 genügen muss.

(ABSCHNITT P - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungstellen

21A.801 Kennzeichnung von Produkten

a) Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. Name des Herstellers
  • 2. Produktbezeichnung
  • 3. Seriennummer des Herstellers
  • 4. alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.

b) Natürlich oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Absatz a) spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist so zu befestigen, dass es zugänglich und lesbar ist und nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

c) Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerfluegel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Absatz a) spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden.

d) Bei bemannten Freiballons ist das gemäß Absatz b) vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb und alle Heizer dauerhaft und lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21A.803 Behandlung von Kenndaten

a) Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennzeichnungen gemäß 21A.801(a) an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß 21A.807(a) an APUs anbringen, ändern oder entfernen.

b) Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennschilder gemäß 21A.801 bzw. für APUs gemäß 21A.807 anbringen oder entfernen.

c) Abweichend von den Absätzen a) und b) dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Durchführungsregelungen ausführen, gemäß von der AGentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden:

  • 1. Kennzeichnungen gemäß 21A.80(a) an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß 21A.807(a) an APUs anbringen, ändern oder entfernen oder
  • 2. bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder gemäß 21A.801 bzw. gemäß 21A.807 bei APUs entfernen.

d) Niemand darf Kennschilder, die gemäß Unterabsatz c) 2) von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben entfernt wurden, an einer fremden Stelle wieder anbringen.

21A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

a) Alle Hersteller haben die von ihnen hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile dauerhaft und lesbar zu kennzeichnen mit:

  • 1. ihrem Namen, ihrem Warenzeichen oder einem sie kennzeichnenden Symbol,
  • 2. der Teilenummer gemäß Definition in den einschlägigen Konstruktionsdaten und
  • 3. den Buchstaben EPA (Europäische Einzelteilzulassung) für Bau- oder Ausrüstungsteile, die gemäß genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt werden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.

b) Abweichend von Absatz a) sind, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.

21A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen

Zusätzlich zur Anforderung gemäß 21A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen.

21A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

a) Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  • 1. Namen und Anschrift des Herstellers,
  • 2. Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels,
  • 3. der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und
  • 4. der einschlägigen ETSO-Nummer.

b) Abweichend von Absatz a) sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASA oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.

c) Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Absatz a) spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

Hauptabschnitt B - Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden

Abschnitt A - allgemeine Bestimmungen

21B.5 Umfang

a) Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Widerruf von Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Teil festgelegt.

b) Die Agentur hat gemäß Artikel 14 der Grundverordnung Zertifizierungsspezifikationen und Anleitungsmaterial zu entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Abschnitts zu unterstützen.

21B.20 Pflichten der zuständigen Behörden

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Umsetzung des Hauptabschnitts A, der Abschnitte F, G, H und I nur im Fall von Antragstellern oder Inhabern zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich in ihrem jeweiligen Territorium befindet.

21B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

a) Allgemein:

Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Hauptabschnitt A Abschnitten F, G, H bzw. I, dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Betriebsstruktur und Mitarbeitern anzugeben.

b) Ressourcen:

  • 1. Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.
  • 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben jeweils einen oder mehrere Manager zu benennen, die für die Durchführung der zugehörigen Aufgaben innerhalb der betreffenden Behörde, einschließlich der Kommunikation mit der Agentur und den anderen nationalen Behörden soweit erforderlich, verantwortlich sind.

c) Qualifikation und Schulung:

Alle Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert sein und über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.

21B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften

a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben dokumentierte Verfahrensvorschriften zur Beschreibung ihres Betriebs und ihrer Mittel und Methoden zur Erledigung der Anforderungen des vorliegenden Teils einzuführen. Die Verfahrensvorschriften sind ständig zu aktualisieren und als grundlegende Arbeitsdokumente für alle zugehörigen Tätigkeiten innerhalb dieser Behörde zu verwenden.

b) Der Agentur müssen Kopien dieser Verfahrensvorschriften und ihrer Ergänzungen zur Verfügung gestellt werden.

21B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle erheblichen Änderungen in ihrer Organisation oder in ihren dokumentierten Verfahrensvorschriften zu melden.

b) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ihre dokumentierten Verfahrensvorschriften bei Änderung von Vorschriften so rechtzeitig zu aktualisieren, dass eine wirksame Durchführung sichergestellt ist.

21B.40 Klärung von Streitfragen

a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen innerhalb der eigenen Organisation durch dokumentierte Verfahrensvorschriften einzurichten.

b) Wenn Streitfragen zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten nicht geklärt werden können, haben die in 21B.25(b)(2) definierten Manager das betreffende Problem der Agentur zur Vermittlung vorzulegen.

21B.45 Meldungen/Koordination

a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben soweit erforderlich eine Koordination mit anderen zuständigen Zertifizierungs-, Ermittlungs-, Genehmigungs- oder Zulassungsgruppen der eigenen Behörde, anderer Mitgliedstaaten und der EASA herbeizuführen, um einen wirksamen Austausch der für die Sicherheit von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen relevanten Informationen sicherzustellen.

b) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle Schwierigkeiten bei der Durchführung des vorliegenden Teils zu melden.

21B.55 Aufzeichnungspflichten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben zu den Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen, die sie gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt haben und für die die Zuständigkeit auf die Agentur übertragen wird, so lange geeignete Aufzeichnungen zu führen oder verfügbar zu halten, wie diese Aufzeichnungen nicht der Agentur übergeben wurden.

21B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine bei ihr eingehende Lufttüchtigkeitsanweisung einer zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaates gemäß Artikel 15 der Grundverordnung zur Bekanntmachung an die Agentur weiterzuleiten.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen

Es kommen die von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT C - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen

Es kommen die von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Abschnitt E - Ergänzungen zur Musterzulassungen

Es kommen die von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21B.120 Untersuchungen

a) Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Einzelzulassung eine Untersuchungsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zur Einzelzulassung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Untersuchungsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in 21B.25(b)(2).

b) Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der betreffenden Einzelzulassungen abgeben können.

c) Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften für Untersuchungen zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

  • 1. Prüfung eingegangener Anträge,
  • 2. Benennung der Untersuchungsgruppe,
  • 3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
  • 4. Prüfung der Dokumentation (Handbücher, Verfahrensvorschriften usw.),
  • 5. Auditierung und Inspektionen,
  • 6. Überwachung von Nachbesserungen, und
  • 7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Einzelzulassung.

21B.130 Erteilung von Einzelzulassungen

a) Nach der Feststellung, dass ein Hersteller den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt A genügt, haben die zuständigen Behörden bei Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (EASA-Formblatt 65, siehe Anhang) zügig eine Einzelzulassung zu erteilen.

b) In Einzelzulassungen sind der Umfang der Zulassung, ein Ablaufdatum und, sofern zutreffend, vorgeschriebene Beschränkungen zur Zulassung anzugeben.

c) Einzelzulassungen sind für eine Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen.

21B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen so lange fortzuführen, wie:

  • a) der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anhang) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anhang) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge, Bau- und Ausrüstungsteile verwendet und
  • b) Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anhang) oder des EASA-Formblatts 1 (siehe Anhang) gemäß 21A.130(c) und (d) keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass:
    • 1. die Zulassung das zu validierende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil betrifft und gültig bleibt,
    • 2. das in 21A.125(b) beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren,
    • 3. die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde,
    • 4. Inspektionen und Tests (einschließlich Flugprüfungen, soweit zweckmäßig) gemäß 21A.130(b)(2) und/oder (b)(3) unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden,
    • 5. die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden,
    • 6. die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß 21A.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und

c) ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde.

21B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen

a) Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß 21B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen.

b) Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt F weiterhin eingehalten werden.

21B.143 Mitteilung von Verstößen

a) Wenn von der zuständigen Behörde objektiv festgestellt wird, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Teils nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.125B zu klassifizieren, und außerdem sind:

1. Verstöße der Stufe 1 dem Inhaber der Einzelzulassung unverzüglich vorzuhalten und binnen drei Arbeitstagen nach der Feststellung schriftlich zu bestätigen,

2. Verstöße der Stufe 2 dem Inhaber der Einzelzulassung binnen 14 Arbeitstagen nach der Feststellung schriftlich zu bestätigen.

b) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber einer Einzelzulassung in geeigneter Form und nach eigener Entscheidung Verstöße aller drei Stufen gemäß 21A.125B(b) mit.

21B.145 Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

a) Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen ganz oder teilweise wie folgt einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn Verstöße der Stufen 1 oder 2 vorliegen:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Einzelzulassung unverzüglich auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Einzelzulassung gegenüber der zuständigen Behörde die Erfuellung von 21A.125B(c)(1) nachweist.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über eine Einschränkung der Einzelzulassung durch die zeitweilige teilweise oder vollständige Aussetzung der Einzelzulassung zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Einzelzulassung gegenüber der zuständigen Behörde die Erfuellung von 21A.125B(c)(2) nachweist.

b) Die Mitteilung über die Aussetzung bzw. den Widerruf einer Einzelzulassung ist dem Inhaber schriftlich anzuzeigen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Einschränkung, Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

c) Ausgesetzte Einzelzulassungen dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt F wieder erteilt werden.

21B.150 Aufzeichnungspflichten

a) Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Einzelzulassung verfolgt werden können.

b) Die Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:

  • 1. die vom Antragsteller oder Inhaber der Einzelzulassung eingereichten Dokumente,
  • 2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.120 definierten Elemente verzeichnen,
  • 3. die Einzelzulassung, einschließlich Änderungen, und
  • 4. Protokolle der Besprechungen mit dem Hersteller.

c) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Einzelzulassung noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

d) Die zuständigen Behörden haben auch Aufzeichnungen zu allen von ihnen validierten Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anhang) und offiziellen Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anhang) zu führen.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21B.220 Untersuchungen

a) Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb eine Arbeitsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zu dieser Genehmigung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Arbeitsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in 21B.25(b)(2).

b) Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung abgeben können.

c) Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften zu Untersuchungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

  • 1. Prüfung eingegangener Anträge,
  • 2. Benennung der Arbeitsgruppe für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
  • 3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
  • 4. Prüfung der Dokumentation (Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs, Verfahrensvorschriften usw.),
  • 5. Auditierung,
  • 6. Überwachung von Nachbesserungen und
  • 7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
  • 8. weitere Überwachung.

21B.225 Mitteilung von Verstößen

a) Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Teils nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.158(a) zu klassifizieren, und außerdem sind:

1. Verstöße der Stufe 1 dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich vorzuhalten und binnen drei Arbeitstagen nach der Feststellung schriftlich zu bestätigen,

2. Verstöße der Stufe 2 dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb binnen 14 Arbeitstagen nach der Feststellung schriftlich zu bestätigen.

b) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in geeigneter Form und nach eigenem Ermessen Verstöße der Stufe 3 gemäß 21A.158(b) alle Umstände vorhalten.

21B.230 Ausstellung von Zertifikaten

a) Nach befriedigender Feststellung, dass der Herstellungsbetrieb den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt G genügt, haben die zuständigen Behörden zügig eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anhang) zu erteilen.

b) Die Referenz ist in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 zu vermerken.

21B.235 Weitere Überwachung

a) Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben die zuständigen Behörden eine weitere Überwachung durchzuführen:

  • 1. zur Kontrolle, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G genügt, und
  • 2. zur Kontrolle, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt, und
  • 3. zur Kontrolle der Verfahrensvorschriften der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb auf Wirksamkeit, und
  • 4. zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.

b) Die weitere Überwachung ist gemäß 21B.220 durchzuführen.

c) Die zuständigen Behörden haben durch planmäßige weitere Überwachung sicherzustellen, dass Genehmigungen als Herstellungsbetrieb während eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig auf Einhaltung des vorliegenden Teils geprüft werden. Die weitere Überwachung kann aus mehreren Einzeluntersuchungen in diesem Zeitraum bestehen. Die Anzahl der Audits kann von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und der Kritikalität der Herstellung abhängen. Mindestens aber haben die zuständigen Behörden Tätigkeiten der weiteren Überwachung bei Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb einmal jährlich durchzuführen.

21B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

a) Die zuständigen Behörden haben geringfügige Änderungen im Rahmen der weiteren Überwachung zu beobachten.

b) Die zuständigen Behörden haben signifikante Änderungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb bzw. Anträge von Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf Ergänzung des Umfangs oder der Genehmigungsbedingungen gemäß 21B.220 zu prüfen.

c) Die zuständigen Behörden haben eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb entsprechend zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G weiterhin eingehalten werden.

21B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

a) Verstöße der Stufen 1 oder 2: Die zuständigen Behörden haben Genehmigungen als Herstellungsbetrieb wie folgt ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich einzuschränken oder auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von 21A.158(c)(1) erfuellt.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über Beschränkungen des Umfangs der Genehmigung durch vorübergehende vollständige oder teilweise Aussetzung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von 21A.158(c)(2) nicht erfuellt.

b) Die Einschränkung, Aussetzung bzw. der Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist dem Inhaber der Genehmigung schriftlich mitzuteilen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

c) Ausgesetzte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt G wieder erteilt werden.

21B.260 Aufzeichnungspflichten

a) Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb verfolgt werden können.

b) Die Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:

  • 1. die vom Antragsteller der Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder Inhaber des betreffenden Zertifikats eingereichten Dokumente,
  • 2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.220 definierten Elemente einschließlich der gemäß 21B.225 festgestellten Verstöße verzeichnen,
  • 3. das Programm der weiteren Überwachung einschließlich Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen,
  • 4. das Zertifikat der Genehmigung als Herstellungsbetrieb, einschließlich Änderungen,
  • 5. Protokolle der Besprechungen mit dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

c) Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

21B.320 Untersuchungen

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lufttüchtigkeitszeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse bzw. Zulassungen pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.

b) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

  • 1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
  • 2. Prüfung der Berechtigung des Antrags,
  • 3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
  • 4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
  • 5. Inspektion des Luftfahrzeugs,
  • 6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse.

21B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang), eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 24, siehe Anhang) oder Flugzulassungen (EASA-Formblatt 20, siehe Anhang) zügig auszustellen, ergänzen bzw. zu verlängern, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt H eingehalten werden.

b) Neben Lufttüchtigkeitszeugnissen für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat haben die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten Lufttüchtigkeitserstzeugnisse auszustellen (EASA-Formblatt 15a, siehe Anhang).

21B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in 21A.181(a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b) Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Flugzulassung haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses bzw. der Zulassung auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21B.345 Aufzeichnungspflichten

a) Die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen verfolgt werden können.

b) Die Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:

  • 1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente,
  • 2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.320(b) definierten Elemente verzeichnen, und
  • 3. eine Kopie des Zertifikats bzw. der Zulassung mit deren Ergänzungen.

c) Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse

21B.420 Untersuchungen

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.

b) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

  • 1. Prüfung der Berechtigung,
  • 2. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
  • 3. Inspektion des Luftfahrzeugs.

21B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anhang) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt I erfuellt werden.

21B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lärmschutzzeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in 21A.211(a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b) Im Bescheid über Aussetzung und Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und dessen Inhaber auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21B.445 Aufzeichnungspflichten

a) Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Aufzeichnungssysteme mit Kriterien einer Mindestaufbewahrung einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses verfolgt werden können.

b) Die Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten:

  • 1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente,
  • 2. die während Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.420(b) definierten Elemente verzeichnen,
  • 3. eine Kopie des Zeugnisses mit dessen Ergänzungen.

c) Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt J - Genehmigung von Entwicklungsbetrieben

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungstelle

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT L - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt M - Reparaturen

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT N - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO)

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT P - NICHT ANZUWENDEN)

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungstellen

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.