Verordnung (EG) Nr. 3050/95

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

VERORDNUNG (EG) Nr. 3050/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig auszusetzen.

Es obliegt der Gemeinschaft, die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze zu beschließen.

Die Verordnungen zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze für Luftfahrzeuge sind materiell in den letzten Jahren nicht mehr geändert worden. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zu begrenzen, da eine Anpassung erforderlichenfalls durch den Rat vorgenommen werden kann.

Die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden vollständig ausgesetzt, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die zum Bau, zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bestimmt sind. Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt gemäß den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1).

Artikel 2

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 erlassen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8).

(2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.