Verordnung (EG) Nr. 593/2007
VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2007 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2007
über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission wurden die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) erhobenen Gebühren und Entgelte festgelegt.
- (2) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
- (3) Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
- (4) Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur und in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.
- (5) Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen.
- (6) Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben.
- (7) Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.
- (8) Den Antragstellern sollte vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so sollte dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt werden. In diesem Fall sollten im Voraus klare Modalitäten vereinbart werden, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.
- (9) Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren gewahrt werden. Deshalb sollten in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.
- (10) Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen.
- (11) Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren.
- (12) Diese Verordnung sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden.
- (13) Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 sollte aufgehoben werden.
- (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses im Einklang —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur“) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.
Bestimmt werden insbesondere die Tätigkeiten und Vorgänge, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) „Gebühr“ den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;
- b) „Entgelt“ den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;
- c) „Zulassungstätigkeit“ sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;
- d) „Antragsteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen, in Anspruch nimmt;
- e) „Reisekosten“ die Kosten für Beförderung, Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten geleisteten Reisekostenerstattungen;
- f) „tatsächliche Kosten“ die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben.
KAPITEL II
GEBÜHREN
Artikel 3
1. Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.
2. Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln. Zu diesem Zweck
- a) werden die von der Agentur erhobenen Gebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
- b) betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung.
3. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.
Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.
Artikel 4
Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um:
- a) einen Pauschalbetrag, dessen Höhe sich nach der betreffenden Tätigkeit richtet und der die Kosten der Agentur für die Ausführung dieser Tätigkeit abdeckt. Die unterschiedlichen Pauschalbeträge sind in den Teilen I und III des Anhangs aufgeführt; oder
- b) einen veränderlichem Betrag entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, ausgedrückt als Produkt aus dem Stundensatz und der Zahl der Arbeitsstunden. Der Stundensatz deckt alle Kosten der Zulassungstätigkeiten ab. Die Zulassungstätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, sowie der geltende Stundensatz sind in Teil II des Anhangs aufgeführt.
Artikel 5
1. Die im Anhang aufgeführten Beträge werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.
2. Diese Beträge sind jährlich entsprechend der in Teil V des Anhangs genannten Inflationsrate anzupassen.
3. Der Anhang ist bei Bedarf jährlich zu überarbeiten.
4. Die Agentur übermittelt der Kommission sowie dem aufgrund von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund derer die Gebührensätze festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise außerdem zweimal jährlich die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Leistungsangaben und die in Absatz 5 genannten Leistungsindikatoren.
5. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet die Agentur nach Anhörung des beratenden Gremiums der interessierten Kreise einen Katalog von Leistungsindikatoren, bei denen insbesondere die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Angaben berücksichtigt werden.
6. Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise, bevor sie sich zu einer Gebührenänderung äußert. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur etwaige Vorschläge für Gebührenänderungen.
Artikel 6
Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt.
d = f + v
dabei gilt:
d = zu entrichtende Gebühr,
f = Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt
v = zusätzliche Reisekosten, als tatsächliche Kosten
Die dem Antragsteller berechneten zusätzlichen Reisekosten umfassen die von den Sachverständigen aufgewendete Zeit für Beförderungen außerhalb der Mitgliedstaaten. Die entsprechende Stundenzahl wird zum jeweiligen Stundensatz verrechnet.
Artikel 7
Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors der Agentur kann eine Zulassungstätigkeit in Ausnahmefällen wie folgt durchgeführt werden:
a) es werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder
b) die personellen Ressourcen werden so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.
Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.
Artikel 8
1. Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in EUR zahlbar. Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.
2. Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung widerrufen.
3. Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind bei Antragstellung auf einmal zu zahlen.
4. Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.
5. Für Zulassungstätigkeiten, für die der zu entrichtende Betrag nach einem Stundensatz berechnet wird, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen, oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.
6. Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem Zweifachen des in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatzes.
7. Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag aufzugeben oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz berechnet, darf aber nicht über den anwendbaren Pauschalsatz hinausgehen, und ist auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers unterbrochene Zulassungstätigkeiten wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.
Artikel 9
Die Gebühren werden ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.
Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.
Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.
KAPITEL III
ENTGELTE
Artikel 10
1. Die Agentur erhebt ein Entgelt für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen (ausgenommen die in Artikel 3 genannten), die Lieferung von Waren eingeschlossen.
Für folgende Leistungen werden keine Entgelte erhoben:
a) Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates,
b) Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.
2. Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.
Artikel 11
Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller. Zu diesem Zweck wird die von der Agentur für die Dienstleistung aufgewendete Zeit zu dem in Teil II des Anhangs aufgeführten Stundensatz in Rechnung gestellt.
Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der in Teil IV des Anhangs näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet.
Die Höhe des Betrags und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt.
Artikel 12
Die Entgelte sind vom Antragsteller zu entrichten oder im Falle einer Beschwerde von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt.
Sie sind in EUR zahlbar.
Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Agentur den fälligen Betrag vollständig erhält. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Antragstellers.
Soweit zwischen der Agentur und dem Antragsteller oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde erhebt, nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.
Beträge bis einschließlich 1 000 EUR sind an dem Datum der Antragstellung bzw. der Beschwerdeerhebung auf einmal zu zahlen.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird aufgehoben.
Artikel 14
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Sie gilt unter folgenden Bedingungen:
- a) Die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungen, die nach dem 1. Juni 2007 erteilt werden.
- b) Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Juni 2007 erhoben werden.
- c) Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die Sätze gemäß Teil I Tabelle 7 des Anhangs ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in Ziffer (vi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 3 Jahren fällig wird.
- d) Für Antragsteller, bei denen die Überwachungsgebühr gemäß den Ziffern (viii), (x), (xiii) oder (xi) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 vor dem 1. Juni 2007 erhoben wurde, gelten die jeweiligen Sätze gemäß Teil I Tabellen 8, 9 oder 10 ab der ersten Jahrestranche, die nach dem in den Ziffern (viii), (x) und (xiii) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 genannten Zeitraum von 2 Jahren fällig wird.
2. Unbeschadet Artikel 13 gilt die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 1 fallen.
3. Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident