Verordnung (EG) Nr. 730/2006
VERORDNUNG (EG) Nr. 730/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2006
über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), insbesondere Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Kapitel 2 Absatz 6 von Anhang 11 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt schreibt die Klassifizierung des Luftraums in Lufträume festgelegter Ausmaße für Flugverkehrsdienste vor, die mit Buchstaben (Klasse A bis Klasse G) bezeichnet werden, innerhalb deren bestimmte Arten von Flügen durchgeführt werden dürfen und für die Flugverkehrsdienste und Betriebsvorschriften festgelegt sind.
- (2) Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, eine harmonisierte Regelung für die Luftraumklassifizierung für den einheitlichen europäischen Luftraum zu prüfen. In den aufgrund dieses Auftrags erstellten Berichten vom 30. Dezember 2004 und 30. April 2005 wurde vorgeschlagen, die Luftraumklasse C als angemessene Klassifizierung für den Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 einzuführen. Diese Verordnung trägt den genannten Berichten vollständig Rechnung. Im Hinblick auf eine kohärente Anwendung dieser Klassifizierung durch die Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine harmonisierte Klassifizierung des Luftraums festzulegen sowie den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zu diesem Luftraum vorzusehen.
- (3) Wenngleich in dieser Verordnung keine Obergrenze des Luftraums festgelegt wird, sollte die Luftraumklassifizierung oberhalb der Flugfläche 195 für alle Flüge in diesem Luftraum durchgängig sein.
- (4) Kapitel 4 Absatz 5 von Anhang 2 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt führt Einschränkungen in Bezug auf reduzierte Höhenstaffelungsbereiche (Reduced Vertical Separation Minimum Areas) für Flüge nach Sichtflugregeln („VFR-Flüge“) oberhalb der Flugfläche 290 ein, während Absatz 4 des besagten Kapitels vorschreibt, dass für VFR-Flüge oberhalb der Flugfläche 200 Genehmigungen einzuholen sind.
- (5) Die Verfahren zur Genehmigung des Zugangs von VFR-Flügen zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 bis einschließlich Flugfläche 285 müssen in allen Mitgliedstaaten offen und transparent sein, ohne den legitimen Zugang von VFR-Flügen oder die Flexibilität der Flugverkehrsdienste zu beeinträchtigen.
- (6) Die Mitgliedstaaten sollten die sichere Umstellung der Klassifizierung des Luftraums oberhalb der Flugfläche 195 auf die Luftraumklasse C gewährleisten. Da bestimmte Mitgliedstaaten eine Vorlaufzeit für die Änderung ihrer Klassifizierung des Luftraums benötigen, sollte die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2007 ausgesetzt werden.
- (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine harmonisierte Luftraumklassifizierung erstellt, die oberhalb der Flugfläche 195 angewandt wird, und es werden harmonisierte Bestimmungen für den dortigen Luftraumzugang für Flüge nach Sichtflugregeln festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 im Luftraum innerhalb der Regionen Europa ( ICAO EUR) und Afrika (ICAO AFI) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, wo die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den einschlägigen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „reservierter Luftraum“ ist ein Luftraum festgelegter Ausmaße, der zeitweise der ausschließlichen oder speziellen Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien vorbehalten ist;
2. „Flugverkehrsdienst-Stelle“ ist eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
3. „Flüge nach Instrumentenflugregeln“ („IFR-Flüge“) sind Flüge, die nach Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
4. „Flüge nach Sichtflugregeln“ („VFR-Flüge“) sind Flüge, die nach Sichtflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
5. „Luftraumklassifizierung“ ist die Klassifizierung des Luftraums in alphabetisch bezeichnete Lufträume festgelegter Ausmaße für Flugverkehrsdienste, innerhalb deren bestimmte Arten von Flügen durchgeführt werden dürfen und für die Flugverkehrsdienste und Betriebsvorschriften festgelegt sind. Lufträume für Flugverkehrsdienste werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Absatz 6.1 von Anhang 11 des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt als Lufträume der Klassen A bis G klassifiziert.
Artikel 3
Luftraumklassifizierung oberhalb der Flugfläche 195
(1) Die Mitgliedstaaten klassifizieren den gesamten Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 als Luftraum der Klasse C.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet Artikel 4, dass im Luftraum der Klasse C IFR- und VFR-Flüge zulässig sind, für alle diese Flüge ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird und IFR-Flüge von anderen IFR-Flügen und von VFR-Flügen gestaffelt werden.
VFR-Flüge werden von IFR-Flügen gestaffelt und erhalten Verkehrsinformationen bezüglich anderer VFR-Flüge.
Artikel 4
Zugang von VFR-Flügen oberhalb der Flugfläche 195
Die Mitgliedstaaten können, soweit zweckmäßig, oberhalb der Flugfläche 195 reservierte Lufträume einrichten, in denen VFR-Flüge genehmigt werden können.
Im Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 bis einschließlich Flugfläche 285 können VFR-Flüge auch von der zuständigen Flugverkehrsdienst-Stelle gemäß den Genehmigungsverfahren, die von den Mitgliedstaaten in dem einschlägigen Luftfahrthandbuch festgelegt und veröffentlicht wurden, genehmigt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident