Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang II

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ANHANG II

BEDINGUNGEN DER UMWANDLUNG BESTEHENDER NATIONALER LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER

A. FLUGZEUGE

1. Pilotenlizenzen

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

a) für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;

b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL;

c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;

d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-FCL-Lizenz und Bedingungen
(soweit zutreffend)
Wegfall von Bedingungen
(1) (2) (3) (4) (5)
ATPL(A) > 1 500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine ATPL(A) Nicht zutreffend a)
ATPL(A) > 1 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine Wie in Buchstabe c Nummer 4 Wie in Buchstabe c Nummer 5 b)
ATPL(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt c)
CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden i) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend d)
CPL/IR(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-OPS für den gewerblichen Luftverkehr i) Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung
ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend e)
CPL/IR(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Keine CPL/IR(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten f)
CPL/IR(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR Wie Spalte 4 Zeile f Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL g)
CPL(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflugberechtigung, falls zutreffend CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten h)
CPL(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten i) Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
ii) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
Wie Spalte 4 Zeile h i)
PPL/IR(A) ≥ 75 gemäß IFR Nachtflugberechtigung, falls Nachtflugberechtigung nicht in Instrumentenflugberechtigung enthalten PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b j)
PPL(A) ≥ 70 auf Flugzeugen Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(A) k)

2. Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale Zeugnisse oder Rechte Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1) (2) (3) (4)
FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis nicht zutreffend FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A)

3. SFI-Zertifizierungsbescheinigung

Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale Zertifizierungsbescheinigung Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1) (2) (3) (4)
SFI(A) > 1 500 Stunden als Pilot von MPA i) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;
ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert.
SFI(A)
SFI(A) 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert SFI(A)

Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4. STI-Zeugnis

Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nationale Zertifizierungsbescheinigung Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Zertifizierungsbescheinigung
(1) (2) (3) (4)
STI(A) > 500 Stunden als Pilot auf SPA i) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
ii) hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.
STI(A)
STI(A) 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. STI(A)

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

B. HUBSCHRAUBER

1. Pilotenlizenzen

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

a) Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;

b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL;

c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;

d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-FCL-Lizenz und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen
(1) (2) (3) (4) (5)
ATPL(H) gültige IR(H) > 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten keine ATPL(H) und IR nicht zutreffend (a)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten keine ATPL(H) (b)
ATPL(H) gültige IR(H) > 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten keine ATPL (H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt (c)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten keine ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt (d)
ATPL(H) gültige IR(H) > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile c wie Spalte 5 Zeile c (e)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten wie Spalte 3 Zeile e wie Spalte 4 Zeile d wie Spalte 5 Zeile d (f)
CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden i) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b;
ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird nicht zutreffend (g)
CPL/IR(H) > 500 Stunden auf Hubschraubern mit mehreren Piloten i) Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung;
ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H) nicht zutreffend (h)
CPL/IR(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten keine CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL (i)
CPL/IR(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile i Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL (j)
CPL(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL (k)
CPL(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL (l)
CPL(H)
Ohne Nachtflugberechtigung
> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung (m)
CPL(H)
Ohne Nachtflugberechtigung
< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung (n)
PPL/IR(H) ≥ 75 gemäß IFR Nachtflugberechtigung; Nachtflugrechte nicht in Instrumentenflugberechtigung enthalten PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b (o)
PPL(H) ≥ 75 auf Hubschraubern Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL (H) (p)

2. Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale Zeugnisse oder Rechte Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis
(1) (2) (3) (4)
FI(H)/IRI(H)/TRI(H) wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlich FI(H)/IRI(H)/TRI(H)*

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

3. SFI-Zeugnis

Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationales Zeugnis Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis
(1) (2) (3) (4)
SFI(H) > 1 000 Stunden als Pilot von MPH i) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;
ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert
SFI(H)
SFI(H) 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit hat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert SFI(H)

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4. STI-Zeugnis

Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nationales Zeugnis Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis
(1) (2) (3) (4)
STI(H) > 500 Stunden als Pilot auf SPH i) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;
ii) hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt
STI(H)
STI(H) 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt STI(H)

Weiter siehe Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang III