Vertane Urlaubszeit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Reiseänderung

Wenn der Reisende eine gebuchte Reise kündigt, vom Vertrag zurücktritt und eine neue, teuere Reise bucht, kann er grundsätzlich dennoch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die zeit der ersten Reise verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht nicht nur der Wortlaut des § 651 f Abs,2 BGB, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen, dafür, dass bei Vereitelung der Reise ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Ein Rücktrittsgrund liegt dann vor, wenn die Leistungsänderung für den Reisenden nicht mehr im REhamen des Zumutbaren ist. Gerade bei Fernreisen mit einer langen Flugzeit und einer zu berücksichtigenden Zeitverschiebung ist der Erholungswert eingeschränkter, je kürzer die Reise ist. Bei einer ohnehin nur 10tägigen Fernreise fällt eine mindestens 2tägige Verkürzung nennenswert ins Gewicht und beeinträchtigt den Erholungswert dieser Reise in erheblichem Maße. Bei einer ohnehin nur 10tägigen Fernreise fällt eine mindestens 2tägige Verkürzung damit nennenswert ins Gewicht und beeinträchtigt den Erholungswert dieser Reise in erheblichem Maße. Der Umstand, dass der Reisende eine Ersatzreise bucht, steht dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Auch eine Ersatzreise ist mit Anstrengungen des REisenen verbunden, aufgrund eigener Initiative, um die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, . Zu denen Anstrengungen ist er aber dem Reiseveranstalter nicht verpflichtet.

Höhe der Entschädigung

Es kommt für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB gerade nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die ausgefallene Reise vorgesehene Zeit letztlich verbracht hat, da bereits mit der Vereitelung feststehe, dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise nicht oder nicht vollständig erreichen kann. Ebenso wenig müsse sich der Reisende eigene überobligatorische Anstrengungen für die Buchung einer Ersatzreise im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Auch seien solche Umstände nicht bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein möglicher Schaden letztlich doch nicht entstanden wäre . Die Ersatzreise wird nicht auf den Anspruch angerechnet. dass für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der vom Reisenden für seine Urlaubszeit konkret im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erwartete Nutzen nicht eingetreten ist, es also gerade darauf ankommt, dass die konkretevon ihm beim Reiseveranstalter gebuchte Reise nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Aus diesem Grunde können außerhalb dieser konkret gebuchten Reise entstehende Umstände keinen Einfluss auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs haben. Für die Höhe der Entschädigung sind verschiedene Faktoren zu brücksichtigen. Es ist insoweit als Umstand nämlich zu berücksichtigen, dass die Reise zwar gescheitert ist, weil aufgrund der Reiseveranstalterin zuzurechnender Umstände, der Reisende aber zu einem Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt wurde, aber dennoch die angebotenen Leistungen der Beklagten nicht wie in anderen Fällen ursprünglich komplett weggefallen waren. Zum Beispiel bei Kündigung einer zehntägigen Reise, bei der nur noch 8 Tage genutzt werden könnten. Ein Verzugsschaden lag nicht vor, da die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten bereits vor Verzugseintritt beauftragt hatten. Auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich Schadensersatzanspruch nicht, da die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Die Klägerinnen hätten zunächst ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen können. Dass sie hierzu in der Lage waren, zeigt sich auch daran, dass die Klägerin zu 1) auch ohne anwaltliche Hilfe von der Reise zurückgetreten war „Freistellungsanspruch“.