Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover eingereicht am 12. Dezember 2013 (Rechtssache C-658/13)
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 12. Dezember 2013 - Wilhelm Spitzner, Maria-Luise Spitzner gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-658/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wilhelm Spitzner und Maria-Luise Spitzner
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahingehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges bewirkt, auch für einen weiteren, anschließenden Flug einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift darstellt, wenn die eine Verspätung hervorrufende Wirkung des außergewöhnlichen Umstands lediglich aufgrund der Betriebsorganisation des Luftfahrtunternehmens sich auf den späteren Flug auswirkt?
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass sich der Begriff der Vermeidbarkeit nicht auf die außergewöhnlichen Umstände als solche, sondern auf die durch sie bewirkte Verspätung oder Annullierung des Flugs bezieht?
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es Luftfahrtunternehmen, die ihre Flüge in einem sogenannten Umlaufsystem durchführen, zumutbar ist, eine Mindestzeitreserve zwischen den Flügen einzukalkulieren, deren Umfang der in Art. 6 Abs. 1 lit. a-c Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Zeitspannen entspricht?
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es Luftfahrtunternehmen, die ihre Flüge in einem sogenannten Umlaufsystem durchführen, zumutbar ist, Passagiere, deren Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses bereits erheblich verspätet ist, nicht oder später zu befördern, um eine Verspätung von Folgeflügen zu vermeiden?