Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover eingereicht am 14. Februar 2014 (Rechtssache C-79/14)
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 14. Februar 2014 - TUIfly GmbH gegen Harald Walter
(Rechtssache C-79/14) Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TUIfly GmbH
Beklagter: Harald Walter
Vorlagefragen
Ist Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 dahingehend auszulegen, dass auch eine nicht mitgeteilte "Verfrühung" des Fluges mit der Folge, dass die Fluggäste den Flug nicht wahrnehmen können, von der Verordnung erfasst ist?
Ist die Verordnung so auszulegen, dass es hinsichtlich der Ursache mit Ausnahme von Art. 5 - nicht entscheidend ist, worauf die Verspätung beruht?
Ist das Ziel der Verordnung, nämlich Schaden auszugleichen, der durch einen Zeitverlust entsteht, auch dann berührt, wenn der Fluggast früher ankommen würde und so eine Zeitdisposition vor dem Flug betroffen ist?
Führt die fehlende Mitteilung der Vorverlegung des Fluges, zu dessen Folge der Urlaubsort später als geplant erreicht wurde, zur Anwendung der Verordnung?
Soll Ziel der Verordnung ein hohes Schutzniveau sein mit der Folge, dass die Einschränkung der zeitlichen Disposition des Fluggastes geschützt ist? Auch bezüglich einer Verfrühung?