Anwalt für Flugrecht
Der Begriff Anwalt für Flugrecht wird häufig mit den bedeutungs- und sinnähnlichen Begriffen wie Anwalt für Flugrechte, Anwalt für Fluggastrechte, Anwalt für Fluggastrecht oder Anwalt für Reiserecht verwendet. Anwalt für Flugrecht ist kein Titel, sondern lediglich eine laienhafte Begriffsverwendung und umgangssprachliche Funktionsbezeichnung oder allgemeine Gruppenzugehörigkeit für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, der sich auf das Rechtsgebiet Flugrecht spezialisiert hat. Die Bezeichnung Anwalt für Flugrecht ist keine geschützte Berufsbezeichnung oder förmliche Amtsbezeichnung, d.h. der Begriff Anwalt für Flugrecht wird weder in Gesetzen, noch Verordnungen besonders geregelt. Ein Anwalt für Flugrecht ist lediglich Träger der geschützten Berufsbezeichnung Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt kann im Schwerpunkt oder Interessenschwerpunkt Luftrecht, Luftverkehrsrecht oder Reisevertragsrecht tätig sein und damit als Rechtsanwalt für Reiserecht, Rechtsanwalt für Luftverkehrsrecht oder umgangssprachlich als Rechtsanwalt für Flugrecht bezeichnet werden. Häufig bezeichnen die angesprochenen Verkehrskreise Rechtsanwälte nach der Spezialisierung oder dem Interessenschwerpunkt, wie z.B. Anwalt für Flugverspätungen, Rechtsanwalt für Flugverspätungen oder Anwalt Flugausfall. Diese Begriffe sind weder Titel noch Berufsbezeichnungen, sondern lediglich umgangssprachlich verwendete Schlagworte oder Phrasen.
Im Folgenden werden Rechtsanwälte vorgestellt, die sich auf die Rechtsberatung im Flugrecht konzentrieren. Suchen Sie einen Fachanwalt für Flugrecht oder einen Fachanwalt für Fluggastrechte an Ihrem Wohnort oder in einer bestimmten Stadt, können Sie die Suche auch über das Fachanwaltsregister tätigen. Empfehlenswert ist zudem, sich mit Erfahrungsberichten und Einschätzungen anderer Fluggäste und deren Vorgehensweise zu beschäftigen. Viele Erfahrungsberichte sind in Flugrechte Foren zu finden.
Rechtsanwaltsverzeichnisse
Die folgenden Verzeichnisse und Webkataloge führen Rechtsanwälte und Kanzleien mit den Spezialgebieten Flugrecht, Flugrechte, Fluggastrechte, Reiserecht und Gepäckschadensrecht. Da es die Titel Fachanwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Reiserecht nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt, kommunizieren Rechtsanwälte für Flugrecht oder Rechtsanwälte für Reiserecht besondere Kenntnisse, Spezialwissen und Erfahrungen häufig über Gegnerlisten, Fachbeiträge oder Referenzen. Im Folgenden werden daher Verzeichnisse und Verweise empfohlen, die Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt oder Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Flugrecht listen.
Listen, Rankings und Charts mögen an objektivierbaren Faktoren und Regeln orientiert sein, sind aber letztendlich immer subjektiv gefärbt. Die Aussagen der Merkmale, die Kriterien und Gewichtung einzelner Faktoren und die Gewinnung der entscheidungsrelevanten Informationen über Rechtsanwälte für Flugrecht und Anwälte für Reiserecht spiegeln die subjektive Einschätzung der handelnden Personen wieder. Juristischer Erfolg ist subjektiv und objektiv nicht messbar. Auch unter Einbeziehung bestimmter Marktkennziffern und objektiver Werte ist keine rein objektive und allgemeingültig belastbare Bewertung von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien möglich. Daher sollte jedem Leser bewusst sein, dass die vorgestellten Listen, Rankings und die Evaluationsergebnisse subjektiv und relativ sind. Alternativ können Erfahrungsberichte und Einblicke anderer Fluggäste hilfreiche Denkanstöße für das weitere Vorgehen in einer konkreten Angelegenheit sein.
Erfahrungsberichte Flugrechte
Flugrechte: Auf dem Forum Flugrechte.eu diskutieren Teilnehmer unter anderem über Fragen zum Thema Flugrecht. Im Rahmen der Diskussionen geben viele Diskussionsteilnehmer Einblicke über ihre konkreten Erfahrungen im jeweiligen Einzelfall. Die Erfahrungsberichte anderer Fluggäste geben häufig wertvolle Hinweise und Tipps zur weiteren Vorgehensweise. Einige Teilnehmer berichten zudem von ihren Erfahrungen mit Rechtsanwälten für Flugrecht. Zum Forum Flugrechte.EU
Juve Handbuch der besten Rechtsanwälte
Juve Handbuch: Der JUVE Verlag für juristische Information GmbH veröffentlicht ein Handbuch mit den TOP 50 Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Die einzelnen Kanzleien und Rechtsanwälte werden im Juve Handbuch zudem nach Rechtsgebieten bewertet. Eine gesonderte Kategorie für Anwälte für Flugrecht oder Kanzleien für Reiserecht gibt es im Juve Handbuch nicht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die TOP-Kanzleien in Deutschland primär Wirtschaftskanzleien sind und Unternehmen beraten. Die Rechtsberatung von Verbrauchern im Flugrecht oder in Fluggastrechten ist häufig kein Schwerpunkt der Expertise der Kanzleien.
Deutschlands beste Anwälte Ranking Handelsblatt
Handelsblatt: Das Handelsblatt veröffentlicht regelmäßig ein Spezial über die besten Anwälte des Jahres 2018. Das Ranking der besten Anwälte Deutschlands beruht auf einer Kooperation der Handelsblatt GmbH mit dem US-Verlag Best Lawyers. Die Kriterien der Auswahl, Bewertung und Ergebnisse des Rankings sind nicht bekannt.
Die große Focus Anwaltsliste
Focus: Der Focus veröffentlichte für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2018 eine Focus-Liste mit Deutschlands Top-Anwälten. Der Focus recherchierte nach eigenen Angaben bundesweit und befragte spezialisierte Rechtsanwälte Kollegen zu benennen. Insgesamt erhielt der Focus mehr als 3000 Empfehlungen. Aufgeführt sind diejenigen Juristen, die besonders oft empfohlen wurden. Ausgewertet wurde zudem die Anzahl der juristischen Fachbücher und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften der vergangenen fünf Jahre in den bedeutendsten Zeitschriften. Die Suche nach dem passenden Anwalt für Flugrecht und der geeigneten Kanzlei ist für Verbraucher schnell verwirrend und unübersichtlich. Inserate in Branchenbüchern und Anwaltsverzeichnissen über Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkte sind wenig aussagekräftig. Die beste Methode, um spezialisierte und empfehlenswerte Rechtsanwälte zu finden ist die Befragung von anderen Rechtsanwälten und/oder Richtern, da diese die rechtliche Beratung am besten bewerten können.
WiWo Top-Kanzleien
Wirtschaftswoche: Die Wirtschaftswoche veröffentlicht ein Anwaltsranking mit den WiWo Top-Kanzleien und Anwälten. In der ersten Runde identifizierte das Handelsblatt Research Institute zunächst spezialiserte Rechtsexperten aus den besten Kanzleien. Dann erfolgte eine Peer-Group-Befragung unter den Experten. Eigenbewertungen waren ausgeschlossen. Daraus entstand eine Liste von Anwälten und Kanzleien, die im dritten Schritt der Jury vorgelegt wurde.
Reiserecht Anwaltsverzeichnis
Reiserecht: Das Reise-Recht-Wiki bietet Lesern, einzelne Rechtsanwälte für Flugrecht zu bewerten oder Rückmeldungen und Feedback zu einzelnen Rechtsanwälten zu geben. Die Bewertungen der Nutzer veröffentlicht das Wiki auf dem Reiserecht Anwaltsverzeichnis. Das Anwaltsverzeichnis bewertet ausschließlich Rechtsanwälte, die im weitesten Sinne auf dem Rechtsgebiet des Reiserechts beratend tätig sind. Dabei zählt das Flugrecht als Luftverkehrsrecht zu den Unterkategorien des Reiserechts, welches als Chiffre für alle Rechtsgebiete und nicht gesondert zugewiesenen Unterrechtsgebieten steht, die sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen im Luftrecht und Reisevertragsrecht beschäftigen.
Kanzlei | Rechtsgebiet | Kontakt |
---|---|---|
IG Reisen | Flugrecht | www.ig-reisen.de |
IG Reisen München | Flugrecht | www.rechtsanwaelte-reiserecht.eu |
Bartholl Legal Services | Flugrecht | www.ra-janbartholl.de |
Rechtsanwalt Bartholl | Flugrecht | www.rechtsanwalt-bartholl.de |
Verzeichnis Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Fluggastrechte hier | ||
Verzeichnis Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht hier | ||
Verzeichnis Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Gepäckschadensrecht hier |
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Flugrecht als Rechtsgebiet
Das Flugrecht, die europäischen Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 und das Luftverkehrsrecht sind nicht einheitlich kodifizierte Rechtsgebiete mit zum Teil höchst komplizierten und sich widersprechenden Rechtsnormen. Es gibt nicht "das" Gesetz zum Reiserecht oder Flugrecht. Flugrecht als Oberbegriff umfasst als Querschnittsmaterie verschiedenste Rechtsgebiete. Dies ist ähnlich dem Arbeitsrecht, in dem es eine Fachanwaltschaft gibt. Das Arbeitsrecht ist kein genau abgegrenztes Rechtsgebiet mit einheitlichen Rechtsquellen. In Fällen von reiserechtlichen Problemen und Flugunregelmäßigkeiten rücken eine Vielzahl verschiedener Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Verordnungen, Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen in den Fokus. Es gibt reiserechtliche und luftverkehrsrechtliche Vorschriften im Privatrecht und öffentlichen Recht. Die Rechtsfragen und rechtlichen Hintergründe in diesen Angelegenheit sind vielfältig und zum Teil schwierig. Die wesenstypischen Merkmale solcher Rechtsfälle beinhalten typischerweise Rechtsgrundlagen aus völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenwirken mit europarechtlichen Rechtsgrundlagen in Verbindung mit nationalstaatlichen Gesetzen. Fluggäste und Reisende, die konkrete Fragen zu einem rechtlichen Einzelfall haben, sollten sich daher an Rechtsanwälte wenden, die im Schwerpunkt zu europäischen Passagierrechten, Fluggastrechten und europäischen Reisevertragsrecht beraten.
Der Begriff Anwalt für Flugrecht ist weder eine geschützte Berufsbezeichnung, noch ein offiziell vergebener Titel. Mit der Begriffskombination Anwalt für Flugrecht ist laienhaft ein Rechtsanwalt gemeint, der Rechtsberatung in den Rechtsgebieten Luftverkehrsrecht, Luftrecht, Reiserecht oder Europäische Fluggastrechte erbringt.
Der Bestandteil Anwalt vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach lediglich eine Funktionsbezeichnung: Rechtsanwalt. Der Titel Rechtsanwalt (Deutschland) und Advokat (Schweiz) ist rechtlich und gesetzlich geschützt. Der weitere Bestandteil Flugrecht konkretisiert lediglich das spezielle Rechtsgebiet der Berufsausübung, wobei bei dem Begriff Anwalt für Flugrecht zu beachten ist, dass der Begriff Flugrecht lediglich eine laienhaft verwendete Bezeichnung ist. Das Rechtsgebiet des Flugrechts gibt es formaljuristisch nicht. Mit der Chiffre Fluggastrecht bzw. Reiserecht wird häufig das Rechtsgebiet des Luftverkehrsrechts und Luftrecht miteinbezogen.
Anwalt für Flugrecht
Der Begriff Anwalt für Flugrecht ist weder eine geschützte Berufsbezeichnung, noch ein offiziell vergebener Titel. Mit der Begriffskombination Anwalt für Flugrecht ist laienhaft ein Rechtsanwalt gemeint, der Rechtsberatung in den Rechtsgebieten Luftverkehrsrecht, Luftrecht, Reiserecht oder Europäische Fluggastrechte erbringt. Das bedeutet, dass die Bezeichnungen Anwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Flugrecht reine Phantasiebegriffe sind, die mit amtlichen, akademischen oder offiziellen Titeln nichts zu tun haben. Der Bestandteil Anwalt vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach lediglich eine Funktionsbezeichnung: Rechtsanwalt. Der Titel Rechtsanwalt ist - im Gegensatz zum Begriff Jurist - rechtlich und gesetzlich geschützt. Der weitere Bestandteil Flugrecht konkretisiert lediglich das spezielle Rechtsgebiet der Berufsausübung, wobei bei dem Begriff Anwalt für Flugrecht zu beachten ist, dass der Begriff Flugrecht lediglich eine laienhaft verwendete Bezeichnung ist. Das Rechtsgebiet des Flugrechts gibt es formaljuristisch nicht. Mit der Chiffre Fluggastrecht bzw. Reiserecht wird häufig das Rechtsgebiet des Luftverkehrsrechts und Luftrecht gemeint. Daher mögen die Phantasiebegriffe von Anwalt für Flugrecht über Rechtsanwalt für Fluggastrechte bis zum Fachanwalt für Flugrecht oder gar Fachanwalt für Flugverspätung umgangssprachlich zwar benutzt werden, spielen als künstliche Phantasiegebilde in der Rechtswissenschaft keine Rolle.
Im Unterschied dazu ist die Selbstdarstellung oder Eigenbezeichnung als Anwalt für Flugrecht oder Anwalt für Fluggastrechte durch einen Rechtsanwalt zu bewerten. Da es kein Rechtsgebiet des Flugrechts gibt, stellen derartige Bezeichnungen reine PR und Werbung zur Abgrenzung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen dar (vgl. [#Anwalt_f.C3.BCr_Flugrecht_als_Titel|Hippopotamus amphibius]).
Anwalt für Flugrecht als Titel
Der Begriff Anwalt für Flugrecht ist kein anerkannter Titel.
Das gemeine Großflusspferd (Hippopotamus amphibius), auch Nilpferd genannt, markiert sein Revier durch Defäkation. Auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen grenzen sich Rechtsanwälte durch Titel und Berufsbezeichnungen auf Briefköpfen gegenüber Mitbewerbern ab. Von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt, über Experte, Fachmann und Spezialist bis zu grotesken Spezialexperten und mehreren Fachanwaltstiteln mit LLM etc. pp. reicht die Selbstbeweihräucherung oder Selbstdarstellung einiger Marktteilnehmer. Jedes Kind braucht seinen Namen und jeder Anwalt will seinen Titel. Mit Titeln soll grundsätzlich eine erhöhte Seriosität gekennzeichnet und auf den Status des Verwenders hingewiesen werden. Akademische Titel verweisen auf besondere akademische Leistungen. Einen Titel führt unberechtigt, wer diesen nach außen aktiv für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen und Berufsbezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorrufen, wird durch das strafbare Führen von Titeln geschützt.
Zu unterscheiden sind offizielle, amtliche oder akademische Titel von rein werbenden, schmückenden oder dekorierenden Phantasiebezeichnungen oder Phrasen.
Fachanwalt für Flugrecht als Titel
Der Begriff Fachanwalt für Flugrecht ist ebensowenig anerkannter Titel wie Anwalt für Flugrecht oder die Bezeichnungen Fachanwalt Fluggastrechte und reine Begriffskombinationen oder Phantasiebezeichnungen wie Fachanwalt Flugverspätung oder werbende oder beschreibende Begriffe in Verbindung mit Ortsbezeichnungen, wie zum Beispiel Fachanwalt Fluggastrechte Berlin oder Fachanwalt Fluggastrechte Köln und so weiter.
Der Titel Fachanwalt bzw. "Bar approved specialist" (Englisch) oder "accredited specialist" ist gesetzlich durch die Fachanwaltsordnung geregelt. Durch eine Fachanwaltschaft sollen bestimmte benötigte Spezialkenntnisse gebündelt und dargestellt werden. Fachanwaltsträger sollen als Spezialisten auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausgewiesen sein und damit anwaltliche Dienstleistungen in einem bestimmten Rechtsgebiet qualitativ abgesichert durch ihr Spezialwissen anbieten können.
Der angesprochene Verkehr kennt die Voraussetzungen, an die das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist, im Regelfall nicht und kann deshalb auch nicht zwischen den genannten Bezeichnungen unterscheiden. Zwischen beiden Bezeichnungen besteht zudem eine große sprachliche Nähe. In Duden online werden als Synonyme für den Begriff "Spezialist" u.a. auch "Fachmann" oder "Mann vom Fach" genannt. Die Bedeutung des Wortes Fachanwalts wird in Duden online wie folgt definiert: "Rechtsanwalt, der auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert ist". Im Hinblick auf den Zweck von § 7 Abs. 2 BORA, dass der Verbraucher verlässlich zwischen den auf eigener Entscheidung des Anwalts beruhenden Angaben und der Fachanwaltsbezeichnung unterscheiden können muss, ist auf Fachgebieten, für welche die Möglichkeit einer Fachanwaltschaft besteht, für eine Bezeichnung als "Spezialist für ..." kein Raum.
Fachanwalt für Flugrecht nicht in Fachanwaltsordnung
Der Titel Fachanwalt für Flugrecht exisitiert nicht. Ein Fachanwaltstitel ist gesetzlich geregelt und an die Fachanwaltsordnung gebunden. Fachanwaltschaften werden in Deutschland durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vergeben. Eine Fachanwaltschaft für Flugrecht ist weder vergeben, noch in der Diskussion. Die Satzungsversammlung ist als unabhängiges Beschlussorgan das Parlament der Rechtsanwaltschaft. Die ungefähr 120 Mitglieder der Satzungsversammlung setzen sich aus direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, aus den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und dem Präsidenten der BRAK zusammen. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). In der Fachanwaltsordnung sind die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb des Fachanwaltstitels festgelegt. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer könnte die Fachanwaltsordnung um einen neu zu schaffenden Fachanwaltstitel, wie z.B. Fachanwalt für Flugrecht, Fachanwalt für Reiserecht, Fachanwalt für Opferrechte oder Fachanwalt für Verbraucherrecht erweitern. Zunächst gab es nur den Fachanwalt für Steuerrecht, gefolgt vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und dann dem Fachanwalt für Sozialrecht. Aus den vier Fachanwaltsdisziplinen wurden im Laufe der Jahre 23 Fachanwaltschaften. Der Fachanwalt ist bei Verbrauchern und Rechtssuchenden beliebt. Der Widerstand gegen weitere Fachanwaltschaften ist in der 6. Satzungsversammlung jedoch groß. Seit vielen Jahren ist ein gelerntes Ritual, dass durch Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen das Bedürfnis nach einer neuen Fachanwaltschaft zum Teil gezielt gelenkt wird. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) steht neuen Fachanwaltstiteln wohlwollend gegenüber. Geblockt werden diese Initiativen dann meist in der Satzungsversammlung. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht, der in der 2. Satzungsversammlung zunächst abgelehnt und in der 3. Satzungsversammlung 2014 sodann gemeinsam mit den Fachanwaltschaftstiteln Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht beschlossen wurde. Hauptkritikpunkt gegen neue Fachanwaltschaften ist meist, dass kein tatsächlicher Bedarf nach einer neuen Fachanwaltschaft bei Rechtsuchenden bestünde und ein Systembruch vorläge. Zudem ist die Unterteilung in immer neue Fachanwaltschaften mit dem Risiko der Atomisierung der Spezialisierungen verbunden, bis zum Fachanwalt für Fachanwaltsrecht oder dem Fachanwalt für Handwerkerrecht im Ruhrgebiet. Sinn und Zweck eines Fachanwaltstitels ist es, ratsuchenden Verbrauchern schnell und einfach das Spezialwissen eines Rechtsanwaltes zu vermitteln. Zudem assoziieren Verbraucher in Verbindung mit einigen Fachanwaltstiteln fernliegende oder gar falsche Rechtsexpertisen.
Fachanwalt für Flugrecht vs. Spezialist für Flugrecht
Rechtsuchende verwenden Rechtsbegriffe und umgangssprachliche Phrasen häufig synonym. Zwischen der Bezeichnung Fachanwalt für Flugrecht und der Selbstbewertung Spezialist für Flugrecht besteht nach den angesprochenen Verkehrskreisen kein Unterschied. Umgangssprachlich wird zum Beispiel der Begriff Spezialist für Familienrecht benutzt. Der Spezialist für Familienrecht konkurriert dabei mit dem offiziellen Titel Fachanwalt für Familienrecht. Werden die Begriffe Spezialist für Familienrecht und Fachanwalt für Familienrecht synonym verwendet, ist dies für Fachanwälte für Familienrecht nachteilig. Das gilt zunächst nur für die Rechtsgebiete, in denen es Fachanwaltstitel gibt. In den Rechtsgebieten Flugrecht, Fluggastrechte und Reiserecht gibt es keinen Fachanwaltstitel und keine Fachanwaltschaft. Der Titel Fachanwalt für Flugrechte wird ebensowenig vergeben, wie der Titel Fachanwalt für Fluggastrechte oder Fachanwalt für Reiserecht. In den Rechtsgebieten, zu denen Fachanwaltschaften existieren, ist ein Nachteil für die Fachanwälte nicht von der Hand zu weisen, wie bei dem Titel Fachanwalt für Familienrecht. Der Titel Fachanwalt ist an die gesetzlichen Anforderungen der Fachanwaltsordnung gebunden und setzt unter anderem voraus, dass der Fachanwalt entsprechende Fachanwaltslehrgänge über mindestens 120 Stunden und drei schriftliche Prüfungen absolviert hat. Zudem müssen mindestens 120 Mandate aus dem Familienrecht beendet worden sein. Daher ist es vertretbar, eine Verwechslungsgefahr zwischen der umgangssprachlichen Phrase Spezialist für Familienrecht und dem offiziellen Titel Fachanwalt für Familienrecht anzunehmen. Bei der Bezeichnung Spezialist für Familienrecht handele es sich um irreführende Werbung, da die von diesem Rechtsanwalt nachgewiesene Qualifikation nicht der Verkehrserwartung an einen Spezialisten entspreche. Für eine entsprechende Bezeichnung müsse zumindest die Qualifikation eines Fachanwalts vorliegen (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 13.04.2012, Aktenzeichen 8 O 33/11; bestätigt durch Berufungsurteil OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013, Aktenzeichen 4 U 120/12; aufgehoben durch BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13). Es geht bei der Verwendung von Werbe- und Phantasiebegriffen insbesondere um die Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. LG München, Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen 33 O 427/09 zur Bezeichnung Spezialist für Erbrecht).
Vorliegend ist die Werbung des Beklagten irreführend, weil die Qualifikationen des Beklagten nicht den durch die verwendete Bezeichnung „Spezialist“ ausgelösten Erwartungen des Verkehrs entsprechen. Der Beklagte erfüllt nicht die Anforderungen, die aus Sicht der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise an einen Spezialisten gestellt werden. Zur Feststellung des Verständnisses der durch die Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise ist der Senat nicht auf die Zuhilfenahme eines Sachverständigen angewiesen. Zum einen setzten auch die angesprochenen Zahnärzte bei der Beurteilung der Werbung des Beklagten keine besondere (zahnärztliche) Fachkunde ein (vgl. zu diesem Aspekt BGH, GRUR 2002, 77, 79 – Rechenzentrum). Zum anderen hat der Senat, der fortlaufend mit Wettbewerbssachen befasst ist, aufgrund besonderer Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben (vgl. zu diesem Aspekt Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 3.12).
Nach dem allgemeinem Sprachverständnis muss der Spezialist auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2007). Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt dadurch auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet (BVerfG NJW 2004, 2656, 2558). Von einem Rechtsanwalt, der weit überwiegend Fälle aus einem bestimmten Bereich bearbeitet, erwartet das Publikum umfassende Kenntnisse, die theoretische Durchdringung und große praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet. Dementsprechend schließen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung des Begriffs Spezialist, dass die so bezeichnete Person Experte ist, mit dessen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem betreffenden Gebiet auch der erfahrene Nicht-Spezialist nicht mithalten kann. Vor dem Hintergrund der ursprünglich vom Satzungsgeber im Sinne eines Stufenverhältnisses niedergelegten, seit mehreren Jahren und nach Aufhebung des § 7 BORA a.F. weiter verwendeten und im Verkehr bekannten qualifizierenden Angaben Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt ist die Annahme geboten, dass der Verkehr vom Spezialisten zumindest die Expertise eines Fachanwalts erwartet, weil der Spezialist in Hinblick auf seine Kenntnisse und Fertigkeiten auch denjenigen, der sich noch im Spezialisierungsprozess befindet, d.h. denjenigen, der sich spezialisiert (Remmertz, Zulässigkeit der Selbsteinschätzung als „Spezialist“ nach neuem Berufsrecht, NJW 2008, 266, 268), übersteigt. Ob darüber hinausgehend weit überdurchschnittliche Kenntnisse verlangt werden (so OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 178) und an das Vorliegen solcher weit überdurchschnittlichen Kenntnisse die in dieser Entscheidung formulierten Anforderungen gestellt werden können, ist fraglich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen 6 U 49/08 zum Begriff Spezialist für Zahnarztrecht).
Nach der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe wären Verwender der Bezeichnung Spezialist für Medizinrecht oder Spezialist für Zahnarztrecht an den Maßstäben eines Fachanwalts für Medizinrecht zu messen, denn das Zahnmedizinrecht ist dem Medizinrecht zuzuordnen, wie bereits § 14b Nr. 2 FAO indiziert (gleichsetzend auch Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., 2008, § 14b FAO Rn. 8, 10). So muss ein Fachanwalt im Medizinrecht gemäß § 5 FAO in den letzten drei Jahren mindestens 60 Fälle, davon mindestens 50 rechtsförmliche Verfahren nachweisen. Die Fälle eines Spezialisten für Zahnarztrecht müssen aus seinem Spezialgebiet stammen. Daneben erwarten die Verkehrskreise von einem Spezialisten in erster Linie eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung selbst eines Fachanwalts übersteigt (BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658). Vom Spezialisten wird erwartet, dass dieser sich auf sein Fachgebiet konzentriert und andere Gebiete nicht in gleichem oder annähernd gleichem Umfang behandelt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658; Niedersächsischer AGH, BRAK Mitt. 5/2007, 221 zur Bezeichnung Spezialist für Erbrecht; LG Kiel, BRAK Mitt. 5/2008, 238, 239 – Werbung mit absolutem Spezialistentum).
Die Bezeichnung Spezialist löst nach Ansicht des OLG Stuttgart beim rechtsuchenden Publikum hohe Erwartungen aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen 2 U 91/07 zum Begriff Spezialist für Mietrecht). Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (hier dem durchschnittlichen Anwalt) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Wird bei verkürzter Definition ein Spezialist einem Fachmann gleichgesetzt (vgl. etwa Duden, Band 8, Sinn- und sprachverwandte Wörter, überarb. 2. Aufl. (1997); Duden, Band 5, Fremdwörterbuch, 6. Aufl. (1997) und Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 22, 1978), so erweist sich bei genauerer Definition, dass Spezialist (nur) jemand ist, der „besondere Kenntnisse, Fähigkeiten auf einem Gebiet hat, der in einem bestimmten Fach spezielle Fähigkeiten erworben hat“ (so Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 6 (1981)), der „in einem bestimmten Fach genaue Kenntnisse hat, der auf einem bestimmten Gebiet spezielle Fähigkeiten erworben hat“ (so Der Große Duden Band 10 - Bedeutungswörterbuch (1970)) bzw. (u. a.) ein bestimmtes Fachgebiet besonders eingehend studiert hat (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden (1983), Stichwort „Spezialist“ i.V.m. „sich spezialisieren“).
Das OLG Nürnberg fordert für die Verwendung des Begriffes Spezialist, dass der Rechtsanwalt in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen muss (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen 3 U 2675/06 zum Begriff Versicherungsspezialist). Der Spezialist als Rechtsanwalt muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als Spezialist schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, weiche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichthof vertreten in Deutschland eine großzügige Auslegung und verbieten Rechtsbegriffe, Phrasen, Titel und Phantasietitel und -bezeichnungen so gut wie nie (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen 1 BvR 159/04 zur Bezeichnung Spezialist für Verkehrsrecht und Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13 zur Bezeichnung Spezialist für Familienrecht. Der Bundesgerichtshof stuft solche Bezeichnungen als bloße zulässige Selbsteinschätzung oder Selbstbewertung ein. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland frei ist. Verboten ist Anwaltswerbung ausschließlich, wenn diese – nach den Grundsätzen des UWG – irreführend wäre. Für das Berufsrecht von Anwälten bleibt kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer erwünschte Stufenleiter Interessenschwerpunkt > Tätigkeitsschwerpunkt > Fachanwalt und die damit bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs ist vor dem Hintergrund des Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hinfällig. Verfügt ein Rechtsanwalt über die gleiche Expertise und praktische Erfahrungen wie ein Fachanwalt, darf er sich Spezialist nennen. Da es aber eine (Spitzenstellungs-) Selbsteinschätzung ist, liegt die Beweis- und Darlegungslast nach dem BGH beim Verwender.
Die Bezeichnung als "Spezialist" setzt keine förmliche Prüfung oder den Besuch von Lehrgängen und Seminaren sowie Publikationen im Fachgebiet voraus (BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13). Die Teilnahme an Lehrgängen kann im Einzelfall nach dem olympischen Prinzip "dabei sein ist alles" erfolgen und ist daher wenig aussagekräftig. Das rechtssuchende Publikum kennt im Regelfall die Anforderungen an den Erwerb einer Fachanwaltschaft nicht. Das Führen der Fachanwaltsbezeichnung setzt zudem nicht einmal eine weitergehende Tätigkeit in dem entsprechenden Rechtsgebiet voraus, sondern lässt nach § 15 FAO die Teilnahme an einer jährlichen Fortbildung von mindestens 10 Stunden ausreichen. Sofern zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot dieser Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen 1 BvR 159/04).
Fachanwalt für Flugrecht als Kollektivum
Fachanwalt für Flugrecht wird umgangssprachlich eher als Sammelbezeichnung und Kollektivum für Rechtsanwälte verwendet, die sich mit luftverkehrsrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen, denn als Fachanwaltstitel oder Fachanwaltsbezeichnung nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) vergeben werden. Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein offizieller Titel, der einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Deutschland durch die Rechtsanwaltskammer nach der FAO verliehen werden kann. Der Fachanwaltstitel dient dem Nachweis, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die in der Fachanwaltsordnung genannten 23 Fachanwaltstitel sind abschließend, das heisst dass keine weiteren Titel als Fachanwalt vergeben werden. Eine Fachanwaltschaft Flugrecht oder Fluggastrechte bzw. im Rechtsgebiet und Untergebiet Luftverkehrsrecht gibt es nicht. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer diskutiert zudem keinen Titel Fachanwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte. Stattdessen wird lediglich eine Fachanwaltschaft für Verbraucherrecht diskutiert, unter die sämtliche Verbraucherrechtsgebiete fallen würden. Aktuell wird der Titel Fachanwalt für ... ausschließlich in den Rechtsgebieten Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, internationales Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Migrationsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht. Einen Fachanwaltstitel im laienhaft bezeichneten Rechtsgebiet Flugrecht, also den Titel Fachanwalt für Flugrecht, gibt es nicht. Die genaue Bezeichnung des Rechtsgebietes Flugrecht ist Luftrecht bzw. Luftverkehrsrecht oder allgemein Reiserecht. Auch einen Fachanwalt für Luftrecht oder einen Fachanwalt für Luftverkehrsrecht oder einen Fachanwalt für Reiserecht gibt es nicht.
Anwalt für Flugrecht als geschützte Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung kennzeichnet einen bestimmten Beruf. Anwalt für Flugrecht ist keine offizielle Berufsbezeichnung. Ein Anwalt für Flugrecht lässt sich höchstens der Berufsgruppe der Rechtsanwälte zuordnen. Es gibt in Deutschland Berufsbezeichnungen, deren Verwendung bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Die exklusiv den gesetzlich bzw. behördlich zugelassenen Berufsträgern gewährte Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung soll die besondere Vertrauensstellung der angesprochenen Verkehrskreise in den Beruf schützen. Verbraucher sollen sich darauf verlassen können, dass ein Arzt auch tatsächlich ein studierter Mediziner und ein Rechtsanwalt tatsächlich ein examinierter Jurist ist. Voraussetzung für das Führen der geschützten Berufsbezeichnung ist grundsätzlich eine besondere Ausbildung mit einer besonderen Qualifikation. Geschützte Berufsbezeichnungen sind in Deutschland zum Beispiel Apotheker, Arzt (Tierarzt, Zahnarzt, aber nicht: Mediziner), Psychotherapeut (Psychologischer Psychotherapeut, Kinderpsychotherapeut und Jugendlichenpsychotherapeut), Rechtsanwalt (Patentanwalt, Notar, aber nicht: Jurist), Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter und öffentlich bestellter Sachverständiger. Nicht geschützt sind zum Beispiel die Berufsbezeichnungen Lehrer, Biologe, Informatiker, Journalist, Detektiv, Sachverständiger, Flugkapitän, Pilot, Flugpilot oder Kapitän.
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist in Deutschland tätigen Volljuristen vorbehalten, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können. Grundsätzlich müssen Rechtsanwälte in Deutschland das erste und zweite Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. Zusätzlich können Juristen aus EU-Staaten als Rechtsanwalt in Deutschland nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen werden. Die Zulassung als Rechtsanwalt obliegt sodann der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Der Begriff Anwalt für Flugrecht ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Mit geschützten Berufsbezeichnungen sollen bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Psychotherapeuten vor unberechtigter Inanspruchnahme des Titels oder der Berufsbezeichnung geschützt werden. Der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen ist in Deutschland gemäß §132a StGB unter Strafe gestellt. Strafbar ist das unbefugte Führen inländischer oder ausländischer Amts- und Dienstbezeichnungen. Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass Einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Strafvorschriften erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt". Strafbar ist die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Unbefugt handelt derjenige, der mangels Berechtigung nach den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Recht zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung hat (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 132a Rn. 28). Strafbar ist die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung als Amtsanmaßung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Unbefugt handelt derjenige, der mangels Berechtigung nach den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Recht zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung hat (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 132a Rn.28). Der Schutzzweck der Strafvorschriften erfasst demnach nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt". Es geht primär um die Irreführung und Täuschung angesprochener Verkehrskreise. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB (vgl. Landgericht München, Urteil vom 06.09.2011, Aktenzeichen 33 O 10509/11; dazu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 5.145 und 5.149). Aus strafrechtlicher Sicht geht es bei dem unbefugten Führen einer Amts- oder Berufsbezeichnung in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber Inhabern von Amtsbezeichnungen usw. anders reagieren könnte und damit Hochstaplern leichter in die Hände fällt" (vgl. Bundestags-Drucksache 7/550, S. 361; Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 15. Aufl., Randnr. 1 zu § 132 a). Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer „herausgehobenen" Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass Einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können (vgl. BGH Beschluss vom 03.05.2016, Aktenzeichen 3 StR 449/15). Entsprechend dieser Auslegung wird angenommen, dass ein unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn es in einer Weise geschieht, die die Interessen der Allgemeinheit berührt.
Nicht jede Berufsbezeichnung ist eine Amtsbezeichnung im Sinne einer gesetzlichen Norm, d.h. förmlich (z.B. in der Besoldungsordnung) oder durcheinen gesetzlich vorgesehenen Hoheitsakt festgesetzte Bezeichnung für ein öffentliches Amt.
Anwalt für Flugrecht als Schlagwort
Anwalt für Flugrecht wird als Schlagwort und umgangssprachlich als Phrase benutzt.
Die Schlagworte Anwalt, Jurist oder Verteidiger sind gesetzlich nicht geschützt. Strafbar ist lediglich die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung als Amtsanmaßung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Es geht bei dem unbefugten Führen einer Amts- oder Berufsbezeichnung in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber Inhabern von Amtsbezeichnungen usw. anders reagieren könnte und damit Hochstaplern leichter in die Hände fallen könnte. Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer „herausgehobenen" Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass Einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Dabei berücksichtigen die Gerichte in Deutschland den Grundsatz, dass der Redner verantwortlich ist für das, was er sagt, und der Zuhörer für das, was er hört.
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