Flugverschiebung
Unter einer Flugverschiebung oder auch Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen Zeitpunkt, als ursprünglich vorgesehen.
Rechtmäßigkeit und entstehende Ansprüche
Flugzeitenänderungen sind bis zu 2 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug ohne Entschädigungsanspruch seitens des Passagiers gestattet. In Prospekten von Reiseveranstaltern stehen für den Reisenden oftmals lediglich "unverbindliche" Flugzeiten, die kurz vor dem eigentlichen verschoben werden können. Die vielfach in den AGB zu findende Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." ist allerdings rechtswidrig, da sie gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 2 BGB verstößt. Unrechtmäßig ist ebenfalls, wenn Reiseveranstalter überhaupt keine Angaben zu konkreten Flugzeiten machen. Ungeplante Flugzeitenänderungen innerhalb des ersten und letzten Reisetages sind vom Flugreisenden als Unannehmlichkeiten hinzunehmen ebenso wie Verlegungen des Hinflugs oder Rückflugs um bis zu 8 Stunden ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe.
Rechtzeitige Information
Wichtig ist jedoch die rechtzeitige Information durch den Reiseveranstalter. Eine Rechtzeitigkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) wie folgt festgelegt:
- mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit (Art. 5 I lit. c i),
- beim Angebot von alternativen Flügen zwischen 14 und 7 Tagen vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 4 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c ii),
- beim Angebot von Flugalternativen weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 2 Stunden später erreicht wird(Art. 5 I lit. c iii).
Hierbei wird stets von einer Verlegung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt ausgegangen, während eine Regelung für Vorverlegungen nicht erfolgt.
Reisemangel durch Flugzeitenänderung
Liegt keine rechtzeitige Information vor oder verschiebt sich der Flug so sehr, dass die Reisepläne des Passagiers in Gefahr sind, entstehen dem Reisenden gegebenenfalls Anspruchsleistungen, wie beispielsweise der Minderung des Reisepreises oder einem Schadensersatz. Fehlen die Abflug- oder Rückflugzeiten in der Reisebestätigung des Veranstalters, hat der Passagier sofort die Möglichkeit, dies als Mangel geltend zu machen. Tut er dies nicht innerhalb von 4 Wochen, riskiert er das Verwirken seiner Ansprüche.
Siehe auch