Fluggastrechteverordnung
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Bedeutung
Die Fluggastrechteverordnung gewährt Fluggästen verschuldensunabhängige und unabdingbare Mindestrechte gegen Flugunternehmen, oder andere Vertragspartner. Bei den Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche, und keine vertraglichen Ansprüche. Der Sinn und Zweck der Verordnung besteht darin, dem Fluggästen ein hohes Maß an Schutz zu gewähren. Insbesondere sollen Verbrauchern Kompensationen für Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten wegen Flugstörungen gewährt werden. Zudem soll der Luftverkehrsmarkt harmonisiert werden. Die Gesetzgebungskompetenz der EU für die Luftfahrt ergibt sich insbesondere aus Artikel 100 Abs. 2 AEUV, und Artikel 169 AEUV. Die Fluggastrechteverordnung ist ein unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, welches Anwendungsvorrang geniest.
Zusammen mit den Verordnungen zum Eisenbahnverkehr VO (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung zum See- und Binnenschiffahrtsverkehr VO (EG) Nr. 1177/2010 und der Verordnung zum Kraftomnibusverkehr VO (EG) Nr. 181/2011 bildet die FluggastrechteVO ein unionsrechtliches Gesamtsystem der Passagierrechte. IM Flugrecht steht der Fluggast grundsätzlich einem komplexen Mehrebensystem gegenüber. Die FluggastrechteVO hat enorme praktische Relevanz und ein hohes Spektrum an Rechtsprechung.
Die Auslegung der einzelnen Bestimmungen hat unionsrechtlich-autonom zu erfolgen. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Sie erfolgt nach dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck. Hier kommt dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrecht ( effet utile) Bedeutung innerhalb des Auslegungsvorgangs zu. Bereits bei geringen zweifeln über die Interpretation europäischer Rechtsakte ist eine Vorlage nach Artikel 267 AEUV an den EuGH veranlasst. Der EuGH hat die alleinige Auslegungskompetenz, seine Entscheidungen entfalten Präjudizwirkung für die einzelne Rechtsanwendung.
Aufbau
Absatz 1 umschreibt die Störungsfälle in denen die Fluggäste bestimmte Mindestrechte geltend machen können. Dies sind die Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Flugannullierung und Flugverspätungen. Diese Rechte finden ihre Bestimmung in den folgenden Artikel 7 ff. „Mindestrechte“ bezieht sich auf das, was das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen nach Maßgabe der VO in jedem Fall schuldet. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft diese Rechte freiwillig überschreiten darf. Ein Unterschreiten ist dagegen unzulässig. Auch der nationale Gesetzgeber ist nicht befugt, den mittels der Verordnung gewährleisteten Passagierschutz zu erhöhen.