Abflug-/Ankunftsverspätung

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Da im Luftbeförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfrachtführer sowohl eine Abflug- als auch eine Ankunftszeit vereinbart wird, kann auch sowohl eine Ankunftsverspätung als auch Abflugverspätung vorliegen. Eine Ankunftsverspätung liegt immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Bei einer Abflugverspätung handelt es dann hingegen, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Dabei wird jedoch nicht näher darauf eingegangen ob es bei dem Abflugs- oder Ankunftszeitpunkt oder sogar bei beiden um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Die Frage nach welchem Zeitpunkt der Verzugseintritt zu beurteilen ist, wird offen gelassen. Teilweise wird auf die Abflugzeit, teilweise auf die Ankunftszeit und teilweise auf beide Zeitpunkte. Fraglich ist dabei, ob die Nichteinhaltung beider Zeitpunkte eventuell unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Dies ist von der Fälligkeit der Beförderungsleistung abhängig. Fraglich ist auch ob bei der Luftbeförderung sowohl die Abflugzeit als auch die Ankunftszeit gemäß § 271 I BGB als Fälligkeitszeitpunkte festgelegt wurden und somit sowohl der rechtzeitige Abflug als auch die rechtzeitige Ankunft separat geschuldet werden. Grundsätzlich ist es im Allgemeinen und im Werkvertragsrecht nicht möglich sowohl den Beginn als auch das Ende oder sogar beide Zeitpunkte als Fälligkeitszeitpunkte festzulegen. Man wird wohl grundsätzlich zunächst auf die vereinbarte Ankunftszeit abstellen. Denn dadurch, dass die Ankunftszeit in den Flugplänen oder Reisebestätigungen angegeben wird, geht der Luftfrachtführer die Verpflichtung ein, dem Fluggast die Erreichung seines Zieles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten. Folglich wird die Einhaltung der Ankunftszeit zum wesentlichen Vertragsinhalt. Jedoch geht der Fluggast bei seiner Terminplanung auch von einer rechtzeitigen Ankunft aus. Er bucht gerade diesen Flug um danach einen Termin wahrnehmen zu können oder einen Anschlussflug zu erreichen. Auch die Ankunftszeit ist dabei in den Flugplänen oder Reisebestätigungen genau festgelegt. Weiterhin ist sie der einzige Zeitpunkt, der in einem Flugticket angegeben wird. Von diesem Zeitpunkt hängt so einiges ab, da sich der Fluggast darauf einrichtet. Er richtet sich nach in seiner Ankunft am Flughafen, in der Planung seiner Übernachtungen vor dem Abflug nach der festgelegten Abflugzeit und hat somit bereits aus diesem Grund ein Interesse an einem pünktlichen Abflug. Denn durch einen längeren Aufenthalt am Flughafen könnten für den Fluggast zusätzliche Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen entstehen. Für den Fluggast ist es nur von Vorteil die Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt festzulegen, weil er dann bereits bei einer Verspätung die vor dem Abflug abzusehen ist and der planmäßigen Abflugzeit orientieren kann und gegebenenfalls bereits seine Reisepläne umplanen kann. Nur so kann der Fluggast noch vor dem Abflug Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Somit wäre es ihm möglich auf einen Flug ganz zu verzichten oder ohne Mehrkosten auf einen anderen Luftfrachtführer umzubuchen. Der Fluggast wird über eine voraussichtliche oder bereits feststehende Abflugverspätung informiert und kann dann entscheiden, ob er auf einen anderen Flug umbucht, ein anderes Verkehrsmittel wählt um seinen Zielort noch rechtzeitig zu erreichen oder ob er seine Reise abbricht und die Zeit ganz anders nutzt. Für den Fluggast kommt es nicht auf einen pünktlichen Abflug an sondern auf eine pünktliche Ankunft an seinem Zielort. Damit ist die Vereinbarung der Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt nicht sinnvoll, da eine Abflugverspätung auch immer eine voraussichtliche Ankunftsverspätung zur Folge hat. Dem Fluggast wäre jedoch noch vor der Reise möglich seine Reise zu verändern, denn Schadensersatzrechte können nach § 323 IV BGB bzw. §§ 280, 281 i.V.m. § 323 IV BGB analog und unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Fälligkeit geltend gemacht werden. Der Fluggast hätte jedoch somit vor dem Abflug mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen. Es müsste bereits hinreichend feststehen, dass die Voraussetzungen der Rücktritts bzw. Schadensersatzvoraussetzungen vorliegen werden. Bloße Zweifel daran, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird zu leisten, reichen nicht aus. Zwar steht bei einer möglichen Umdisponierung der Flugreise durch den Fluggast bereits fest, dass eine Abflugverspätung vorliegt, eine Ankunftsverspätung kann dagegen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Grundsätzlich kommt es bei einer Abflugverspätung gleichzeitig auch zu einer Ankunftsverspätung. Liegen jedoch auf dem Flug günstige Wetter- und Luftströmungsbedingungen vor oder wird der Flug mit erhöhter Geschwindigkeit durchgeführt, so kann die verlorene Zeit wieder eingeholt werden. Weiterhin ist der Fall möglich das der Fluggast nun nicht mehr auf der Umsteigeverbindung befördert wird, sondern mit einem Direktflug und somit seinen Zielort dennoch rechtzeitig erreicht. Es ist daher nicht immer ganz sicher, ob es bei einer Abflugverspätung auch unbedingt zu einer Ankunftsverspätung kommen muss. Diese Unsicherheit darf jedoch nicht in den Risikobereich des Fluggastes fallen. Grundsätzlich kann erst im Nachhinein festgestellt werden ob ein Rücktritt oder Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der voraussichtlichen Ankunftsverspätung bestand. Darauf zu warten kann dem Fluggast nicht zugemutet werden, da er sich im Vorhinein über die Konsequenzen seines Handelns im Klaren sein muss. Für den Fluggast ist es am sinnvollsten, wenn auch der Abflugzeitpunkt zum Fälligkeitszeitpunkt wird. Wird der Abflug nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so muss man sich die Frage stellen, ob dann die dem Fluggast entstandenen Mehrkosten überhaupt erst ersetzt werden müssen. Denn diese Mehrkosten beruhen ja nicht auf einer späteren Ankunftsverspätung. Als Argument für die Fälligkeit zum Abflugzeitpunkt kann auch die Regelung des Art. 6 der Fluggastrechte VO herangezogen werden. Von dem Wortlaut her wird dort die Abflugverspätung erfasst und nicht die Ankunftsverspätung. Gegen die Festlegung des Abflugzeitpunktes als Fälligkeitszeitpunkt spricht der Fall, indem der Fluggast sein Endziel trotz der Abflugverspätung auf Grund von anderen günstigen Bedingungen noch rechtzeitig erreicht. Dann erwirkt der Fluggast Schadensersatz statt der Leistung oder tritt vom Beförderungsvertrag zurück obwohl er sein Endziel rechtzeitig erreicht hat. Solche Fälle kommen jedoch eher selten vor. Weiterhin vertraut der Fluggast stets auf die Angaben des Luftfrachtführers. Kann dieser also eine rechtzeitige Ankunft versichern, gibt es für den Fluggast keinen Grund von dem geplanten Flug Abstand zu nehmen.