Abflug-/Ankunftsverspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Da im Luftbeförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfrachtführer sowohl eine Abflug- als auch eine Ankunftszeit vereinbart wird, kann auch sowohl eine Ankunftsverspätung als auch Abflugverspätung vorliegen.

Abgrenzung Ankunfts-/Abflugverspätung

Eine Ankunftsverspätung liegt immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Das tatsächliche Eintreffen ist hierbei mit dem vereinbarten in Beziehung zu setzen. Der Flug gilt dann als angekommen, wenn er auf das Parkfeld gerollt ist. Um eine Abflugverspätung handelt es sich dann hingegen, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Das tatsächliche Verlassen ist auch hier dem vereinbarten in Beziehung zu setzen. Als verlassen gilt der Abgangsort, wenn das Flugzeug das Parkfeld verlassen hat. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Es wird jedoch nicht näher darauf eingegangen hinsichtlich welchen Zeitpunktes es sich um ein absolutes Fixgeschäft. Teilweise wird auf die Abflugzeit, teilweise auf die Ankunftszeit und teilweise auf beide Zeitpunkte abgestellt.

Abflugverspätung Rechtsfolgen

Fraglich ist dabei, ob die Nichteinhaltung beider Zeitpunkte eventuell unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Dies ist von der Fälligkeit der Beförderungsleistung abhängig. Fraglich ist, ob bei der Luftbeförderung sowohl die Abflugzeit als auch die Ankunftszeit gemäß § 271 I BGB als Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden können und somit sowohl der rechtzeitige Abflug, als auch die rechtzeitige Ankunft separat geschuldet werden. Grundsätzlich ist es im Allgemeinen und im Werkvertragsrecht möglich, den Beginn und das Ende der Leistungshandlung oder auch beide Zeitpunkte als Fälligkeitszeitpunkte zu vereinbaren. Man wird wohl grundsätzlich zunächst auf die vereinbarte Ankunftszeit abstellen. Denn dadurch, dass die Ankunftszeit in den Flugplänen oder Reisebestätigungen angegeben wird, geht der Luftfrachtführer die Verpflichtung ein, dem Fluggast die Erreichung seines Zieles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten. Folglich wird die Einhaltung der Ankunftszeit zum wesentlichen Vertragsinhalt. Jedoch geht der Fluggast bei seiner Terminplanung auch von einer rechtzeitigen Ankunft aus. Er bucht gerade diesen Flug um danach einen Termin wahrnehmen zu können oder einen Anschlussflug zu erreichen. Aber auch die Abflugzeit ist genau bestimmt. Weiterhin ist sie der einzige Zeitpunkt, der in einem Flugticket angegeben wird. Von diesem Zeitpunkt hängt so einiges ab, da sich der Fluggast darauf einrichtet. Er richtet sich danach bei seiner Ankunft am Flughafen, in der Planung seiner Übernachtungen vor dem Abflug nach der festgelegten Abflugzeit und hat somit bereits aus diesem Grund ein Interesse an einem pünktlichen Abflug. Denn durch einen längeren Aufenthalt am Flughafen könnten für den Fluggast zusätzliche Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen entstehen.

Erreicht der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Ansprüche aus Artikel 9 können je nach der Entfernung ab einer Verspätung von 2 Stunden (bei einer Entfernung von 1500km oder weniger), 3 Stunden (bei einer Entfernung zwischen 1500km und 3500km) und 4 Stunden (bei einer Entfernung von mehr als 3500km) geltend gemacht werden. Ansprüche aus Artikel 8 entstehen dabei jedoch erst ab einer Verspätung von 5 Stunden.

Fälligkeitszeitpunkt

Fraglich ist, welche Zeit nun als Fälligkeitszeitpunkt anzusehen ist. Insofern ist auch interessant auf welchen Zeitpunkt die Rechtsprechung abstellt.

Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt

Für den Fluggast ist es nur von Vorteil die Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt festzulegen, weil er dann bereits bei einer Verspätung die vor dem Abflug abzusehen ist, sich an der planmäßigen Abflugzeit orientieren kann und gegebenenfalls bereits seine Reisepläne umplanen kann. Nur so kann der Fluggast noch vor dem Abflug Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Somit wäre es ihm möglich auf einen Flug ganz zu verzichten oder ohne Mehrkosten auf einen anderen Luftfrachtführer umzubuchen. Der Fluggast wird über eine voraussichtliche oder bereits feststehende Abflugverspätung informiert und kann dann entscheiden, ob er auf einen anderen Flug umbucht, ein anderes Verkehrsmittel wählt um seinen Zielort noch rechtzeitig zu erreichen oder ob er seine Reise abbricht und die Zeit ganz anders nutzt. Auch die Reglung und Auslegung der EG-Verordnung 261/2004 würde für die Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt sprechen. Das Anbieten von dort festgelegten Unterstützungsleistungen macht nur Sinn, wenn sich der Abflug verzögert und insofern Unterstützung notwendig wird. Wenn der Fluggast bereits am Zielort angekommen ist, ist er auf Unterstützungsleistungen nicht mehr angewiesen. Würde man die Ankunftszeit als Fälligkeitszeitpunkt ansehen, erschiene diese Regelung sinnlos.

Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen könnte mit Beweisproblemen behaftet sein, wenn man auf die Ankunftszeit als Fälligkeitszeitpunkt abstellt. Man vermutet vor Abflug lediglich, dass es zu einer Verspätung kommt, kann es jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Insofern erscheint es sinnvoller auf die Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt abzustellen.

Ankunftszeit als Fälligkeitszeitpunkt

Andererseits muss beachtet werden, dass es dem Fluggast in der Regel nicht auf einen pünktlichen Abflug, sondern auf eine pünktliche Ankunft an seinem Zielort ankommt. Der Fluggast wird sich bei einem verspäteten Abflug immer ausrechnen, was das für seine Ankunft bedeuten könnte. Die Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt könnte auch deshalb überflüssig sein, da eine Abflugverspätung immer eine Ankunftsverspätung zur Folge hat. Andersherum könnte man aber auch sagen, dass eine Ankunftsverspätung immer auf eine Abflugverspätung zurückzuführen ist. Insofern überzeugt dieses Argument nicht. Dem Fluggast wäre es jedoch noch vor der Reise möglich seine Reise zu verändern, denn Schadensersatzrechte können nach § 323 Abs. 4 BGB bzw. §§ 280, 281 i.V.m. § [ http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 323 Abs.4] BGB analog und unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Fälligkeit geltend gemacht werden. Der Fluggast hätte jedoch somit vor dem Abflug mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen. Es müsste bereits hinreichend feststehen, dass die Voraussetzungen der Rücktritts bzw. Schadensersatzrechte vorliegen werden. Bloße Zweifel daran, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird zu leisten, reichen nicht aus. Zwar steht bei einer möglichen Umdisponierung der Flugreise durch den Fluggast bereits fest, dass eine Abflugverspätung vorliegt, eine Ankunftsverspätung kann dagegen nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Grundsätzlich kommt es bei einer Abflugverspätung gleichzeitig auch zu einer Ankunftsverspätung. Liegen jedoch auf dem Flug günstige Wetter- und Luftströmungsbedingungen vor oder wird der Flug mit erhöhter Geschwindigkeit durchgeführt, so kann die verlorene Zeit wieder eingeholt werden. Weiterhin ist der Fall möglich das der Fluggast nun nicht mehr auf der Umsteigeverbindung befördert wird, sondern mit einem Direktflug und somit seinen Zielort dennoch rechtzeitig erreicht. Es ist daher nicht immer ganz sicher, ob es bei einer Abflugverspätung auch unbedingt zu einer Ankunftsverspätung kommen muss. Diese Unsicherheit darf jedoch nicht in den Risikobereich des Fluggastes fallen. Grundsätzlich kann erst im Nachhinein festgestellt werden ob ein Rücktritt oder ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der voraussichtlichen Ankunftsverspätung bestand. Darauf zu warten kann dem Fluggast nicht zugemutet werden, da er sich im Voraus über die Konsequenzen seines Handelns im Klaren sein muss. Für den Fluggast ist es am sinnvollsten, wenn auch der Abflugzeitpunkt zum Fälligkeitszeitpunkt wird. Wird der Abflug nicht zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet, so muss man sich die Frage stellen, ob dann die dem Fluggast entstandenen Mehrkosten überhaupt erst ersetzt werden müssen. Denn diese Mehrkosten beruhen ja nicht auf einer späteren Ankunftsverspätung. Als Argument für die Fälligkeit zum Abflugzeitpunkt kann auch die Regelung des Art. 6 der Fluggastrechte VO herangezogen werden. Von dem Wortlaut her wird dort die Abflugverspätung erfasst und nicht die Ankunftsverspätung. Gegen die Festlegung des Abflugzeitpunktes als Fälligkeitszeitpunkt spricht der Fall, indem der Fluggast sein Endziel trotz der Abflugverspätung auf Grund von anderen günstigen Bedingungen noch rechtzeitig erreicht. Dann erwirkt der Fluggast Schadensersatz statt der Leistung oder tritt vom Beförderungsvertrag zurück obwohl er sein Endziel rechtzeitig erreicht hat. Solche Fälle kommen jedoch eher selten vor. Weiterhin vertraut der Fluggast stets auf die Angaben des Luftfrachtführers. Kann dieser also eine rechtzeitige Ankunft versichern, gibt es für den Fluggast keinen Grund von dem geplanten Flug Abstand zu nehmen.

An welchem Zeitpunkt orientiert sich die Rechtsprechung?

Interessant und maßgebend ist, welchen Zeitpunkt die Rechtsprechung als Fälligkeitszeitpunkt einstuft. Die Antwort auf die Frage ist nicht so leicht, wie sie scheint. Es gibt unter anderem Urteile, bei denen auf beide Zeitpunkte abgestellt wird. Größtenteils lässt sich jedoch feststellen, dass gerade bei dem Zuspruch von Ausgleichsansprüchen aus der EG-Verordnung 261/2004 auf den Abflugzeitpunkt abgestellt wird. Es ist jedoch nicht zweifelsfrei festgelegt, welcher Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt einzustufen ist.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es gute Argumente für die Abflugzeit, als auch für die Ankunftszeit, als Fälligkeitszeitpunkt gibt. Es erscheint jedoch sinnvoller von der Abflugzeit als Fälligkeitszeitpunkt auszugehen. Dies entspricht dem Wortlaut der EG-Verordnung 261/2004 und vereinfacht die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen. Zudem ist das Argument, dass eine Abflugverspätung immer zu einer Ankunftsverspätung führt, nicht stichhaltig. Zur Begründung dieser Aussage lässt sich anführen, dass zum einen die Ankunftsverspätung nie entstanden wäre, wenn es zu keiner Abflugverspätung gekommen wäre. Weiterhin stimmt es auch nicht, dass eine Abflugverspätung immer zu einer Ankunftsverspätung führt, da wie weiter oben erläutert, etwaige weiter Faktoren eine Rolle spielen.

Informationspflicht

Fluggäste, die Opfer einer Abflugverspätung geworden sind, müssen durch das Luftfahrtunternehmen ausreichend informiert werden. So hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 6.11.1989 (Az.: 2-24 S 536/88) entschieden. In diesem Fall lag die Ursache für die Abflugverspätung in einem Streik. Das Gericht legte hier fest, dass die Passagiere in diesem Fall über die Auswirkungen eines Streiks vom das den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmen informiert werden müssen. Diese Information habe rechtzeitig und so konkret wie möglich zu erfolgen.

Werden die Informationen durch das vertragliche Luftfahrtunternehmen nicht, nicht richtig oder zu spät erteilt, haftet er nach §280 I BGB bei entsprechendem Verschulden (nach §276 BGB hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten) grundsätzlich auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung. Allerdings muss hierbei auch ein eventuelles Mitverschulden gemäß §254 BGB berücksichtigt werden.

Rechtsprechung

Urteil, Datum Aktenzeichen Amtliche Leitsätze/Inhalt
LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2011 2-24 S 56/11
  • Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung ist nur bei Abflugverspätung möglich.
  • Es wurde auf die Abflugzeit abgestellt.
Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013 30 C 1377/13
  • Tritt durch eine Verspätung bzw. einen verpassten Anschlussflug eine übermäßige Verspätung ein, ist der Reisekunde berechtigt, eigeninitiativ ein Ticket einer anderen Airline zu erwerben und die Kosten dem eigentlichen Flugunternehmen in Rechnung zu stellen.
AG Hamburg, Urteil vom 12.07.2013 920 C 378/12
  • Verspätet sich der Abflug einer kurzen Pauschalreise massiv, so haben die Reisenden einen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der Pauschalreisekosten.
  • Es wurde auf die Abflugzeit abgestellt.
Frankfurt, Urteil vom 13.12.2012 29 C 655/12 (11)
  • Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung nach der EG-Verordnung 261/2004 begründet sich nicht nur durch eine Abflugverspätung, sondern auch durch eine Ankunftsverspätung.
  • Es wurde also auf die Abflugzeit, als auch auf die Ankunftszeit abgestellt.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.1989 2-24 S 536/88 Kommt es zu einem Streik, muss der Luftfrachtführer die Passagiere über die Auswirkungen dieses Streiks informieren. Diese Informationen müssen rechtzeitig und so konkret wie möglich erfolgen.