Ersatzflug
Siehe: Anspruch auf Ersatzflug.
Unter Ersatzflug versteht man den Flug, der anstelle des eigentlichen FLuges vorgenommen wird.
Umbuchung
Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.
Dem Reisenden stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort. Zudem habe bei nur relativ überschaubarer Mehrwartezeit ein Subcharter zur Verfügung gestanden, der die Kläger unter zumutbaren Bedingungen transportiert hätte. Wenn der Zeitrahmen von bis zu vier Stunden, der für eine zulässige einseitige Flugzeitenverschiebung in Betracht kommt und der bei einem Pauschalreisevertrag im Falle einer Flugverspätung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist, überschritten wird, kann dies zu einer Flugumbuchung berechtigen und die Flugänderung ist nicht mehr zumutbar. Gerade wenn es den Reisenden auf eine bestimmte Uhrzeit ankommt, etwa weil sie mit Kindern reisen, kann eine Flugzeitenverlegung auch einen Reisemangel darrstellen.
Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende grundsätzlich nach Ablauf einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Wenn das Flugunternehmen trotz Aufforderung nicht bereit ist, einen geeigneten Rückflug anzubieten, kann ein Ersatzflug selbstständig gebucht werden. Davon bestehen allerdings Ausnahmen: Das Unternehmen kann jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach § 651 c Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter darüber hinaus berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d. h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht
Verspätung Ersatzflug
Die Mehrfachentstehung eines Ausgleichsanspruches wegen des Zusammenfallens von Annullierung und Verspätungen auf verschiedenen Flügen, steht nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Durch den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Annullierung oder Verspätung eines Fluges erleidet. Bei der Annullierung von Alternativflügen treten identische Unannehmlichkeiten auf. Wenn man wegen der mehrfachen Annulierung und Verspätung mehrmals vom Flughafen und seinem Heimatort hin und her reisen muss, können Taxikosten, soweit sie anfallen, auch von dem Unternehmen verlangt werden, welches den Ersatzflug durchführt, sofern sich dieser verspätet. Ansonsten vom ursprünglichen Unternehmen. Wenn ein Flug keine Startgenehmigung erhalten hatte und der Ersatzflug annulliert worden ist, entsteht im Falle einer Ersatzbeförderung kein erneuter Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Es sind zwei selbstständige Flüge zu betrachten, nämlich der ursprünglich gebuchte und der Ersatzflug. Das Angebot der Durchführung eines Ersatzfluges lässt die Haftung wegen Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ebenso wenig entfallen, wie der Umstand, dass es sich bei dem Ersatzflug um eine Alternativbeförderung im Sinne von Art. 8 der Verordnung handelt, die Tatsache unberührt lässt, dass dieser Alternativflug seinerseits annulliert worden sein kann, was einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Artikeln 5, 7 der Verordnung auslöst.
Anspruch auf Ersatzflug
Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Interessant ist die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Passagier – früheren Flug eines Wettbewerbers umzubuchen, wenngleich dieser nur noch Business Class Flugscheine im Angebot hatte, während die ursprüngliche Reservierung Economy Class Tickets beinhaltete. Es ist unerheblich, ob zwischen den Buchungskategorien eine Preisdifferenz vorlag. Dies stellt dennoch „vergleichbare Reisebedingungen“ dar. Jedenfalls sind die teueren Flugtickets hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass diese als Ersatz als One-Way unmittelbar kurz vor Flugantritt gekauft wurden. Dies treibt typischerweise den Preis in die Höhe. Ein sehr kurzfristig gebuchtes Economy Class Ticket ist nicht selten erheblich teurer als ein lange im Voraus reservierter Flug in der Business Class. In einem solchen Fall also müsste der günstigere Flugschein mit einem „Mehr“ an Leistung gegenüber dem teureren einhergehen. Richtigerweise aber spielt im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. b VO der höhere Preis eines Ersatzflugs im Vergleich zu dem ursprünglichen Ticketpreis gerade keine Rolle.
Vergleichbare Reisebedingungen
Sich für die Beurteilung der „vergleichbaren Reisebedingungen“ einzig an den Begriffen der Business Class und der Economy Class zu orientieren und darin ein „objektives und griffiges Kriterium“ zu sehen, verkennt moderne Zustände im Flugverkehr. Das hergebrachte Verständnis der Beförderungsklasse (aber nicht: der Buchungsklasse) wird aufgrund uneinheitlicher Branchenstandards, der Einführung neuer Zwischenkategorien (z.B. Premium Economy Class) sowie der jüngeren Tendenz hin zur Einheitskabine (Single Class) zunehmend aufgeweicht und wirft Abgrenzungsschwierigkeiten auf, so dass es für die Bewertung von Ansprüchen nach unionsrechtlichem Fluggastrecht nicht alleiniger Maßstab sein sollte. Gerade auf Kurz-und Mittelstrecken gibt es oft keine großen Unterschiede im Service und Sitzkomfort, die eine Differenzierung zwischen den Buchungsgruppen rechtfertigen. Nicht vollständig geklärt ist die Frage, ob der Regelungsgedanke des Art. 10 VO (Höher- und Herabstufung) Luftfahrtunternehmen nicht gerade verpflichtet, Fluggästen auch eine höherwertige Beförderung zuzugestehen, wenn nur dadurch eine zeitnahe (frühestmögliche) Alternativbeförderung möglich wird. Der BGH hat entschieden, dass es durch eine Annullierung betroffenen Reisenden zumutbar ist, nicht nur auf den durch das beklagte Luftfahrtunternehmen letztlichorganisierten Ersatzflug zu warten, sondern auch mit diesem nach Nürnberg anstatt nach München zu fliegen und von dort mitten in der Nacht per Bus an ihr eigentliches Bestimmungsziel zu reisen, um hier sodann Stunden später als mit dem auf eigene Faust gebuchten (frühestmöglichen) Alternativflug anzukommen. Dies wird jedoch von der Literatur und anderen Gerichten deutlich abgelehnt.