Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit ist ein Schadenersatz begründender [[Reisemangel|Mangel]] des [[Pauschalreise|Pauschalreisevertrages]]. Es handelt sich um einen Ersatz für immaterielle Schäden, die neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bestehen.
Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit ist ein Schadenersatz begründender [[Reisemangel|Mangel]] des [[Pauschalreise|Pauschalreisevertrages]]. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz für immaterielle Schäden, der neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht.


=Allgemeines=
=Allgemeines=

Version vom 6. November 2018, 18:38 Uhr

Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit ist ein Schadenersatz begründender Mangel des Pauschalreisevertrages. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz für immaterielle Schäden, der neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht.

Allgemeines

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird. Zu Unterscheiden ist zwischen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise und einer vollständigen Vereitelung der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird.

Etwaige Ansprüche können neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bestehen, sofern eine Reise kurzfristig abgesagt wird.

Differenzierung nach Art der Beeinträchtigung

Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt vor, wenn die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt worden ist.

Vollständige Vereitelung der Reise

Nicht nur, wenn es aufgrund von Mängeln an dem "Urlaubswert" der Reise fehlt, sondern auch, wenn eine Reise gänzlich ausfällt, Kann ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit bestehen.

Differenzierung

Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Es darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass die angemessene Entschädigung gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart.

Umfang der Entschädigung

Der Umfang bzw. die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei dem Reisenden geführt haben, sowie nach der Höhe des Reisepreises. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Vereitelung der Reise. (BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, BGH, Urt. v. 17.04.2012, X ZR 76/11).

Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll.

Siehe auch