Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird. Zu Unterscheiden ist zwischen einer '''erheblichen Beeinträchtigung''' der Reise und einer vollständigen '''Vereitelung''' der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird. Zu Unterscheiden ist zwischen einer '''erheblichen Beeinträchtigung''' der Reise und einer vollständigen '''Vereitelung''' der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird. Gesetzlich festgeschrieben ist der Anfang im Unterabschnitt "Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 651a-651j), genauer in '''§ 651n Abs. 2 BGB'''.


=Differenzierung nach Art der Beeinträchtigung=
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Version vom 14. November 2018, 10:50 Uhr

Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit bezeichnet einen Schadenersatzanspruch des Reisenden wegen einer Beeinträchtigung seiner Reise aufgrund eines Mangels des Pauschalreisevertrages. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz für immaterielle Schäden, der neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht.

Allgemeines

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird. Zu Unterscheiden ist zwischen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise und einer vollständigen Vereitelung der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird. Gesetzlich festgeschrieben ist der Anfang im Unterabschnitt "Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 651a-651j), genauer in § 651n Abs. 2 BGB.

Differenzierung nach Art der Beeinträchtigung

Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt vor, wenn die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt worden ist.

Vollständige Vereitelung der Reise

Nicht nur, wenn es aufgrund von Mängeln an dem "Urlaubswert" der Reise fehlt, sondern auch, wenn eine Reise gänzlich ausfällt, kann ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisende bewusst eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt bucht, die sehr kurzfristig abgesagt wird (Vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Durch die kurzfristige Absage ist es dem Reisenden nur schwer möglich, eine entsprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Er steht also letztlich, statt einen entspannten Urlaub auf hoher See zu verbringen, gänzlich ohne entsprechende Erholungszeit da, was regelmäßig zu erheblicher Enttäuschung führt.

Umfang der Entschädigung

Der Umfang bzw. die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei dem Reisenden geführt haben, sowie nach der Höhe des Reisepreises. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Vereitelung der Reise. (BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, BGH, Urt. v. 17.04.2012, X ZR 76/11).

Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll.

Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.

  • Es ist daher also in beiden Fällen alleine auf das individuell festzustellende tatsächliche Maß der Beeinträchtigung abzustellen.

Richtiger Anspruchsgegner

Siehe auch