Schauinsland Reisen

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Schauinsland-Reisen GmbH ist ein deutscher Reiseveranstalter. Der Firmensitz befindet sich in Duisburg. Das Unternehmen gehört zu den sechs größten Reiseveranstaltern in Deutschland. Im Jahr 2012 belegte es mit einem Marktanteil von 2,9 % den siebten Platz. Die Teilnehmerzahl belief sich auf 925.000 und der Umsatz auf 701 Mio. Euro. Schauinsland-Reisen ist einer der ältesten Reiseveranstalter Deutschlands. Die Reiseangebote des Unternehmens werden über circa 12.000 Reisebüropartner in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.

Geschichte

Schauinsland-Reisen entstand 1918 in Duisburg unter dem Namen Transportunternehmen Erich Kassner. Damals wurden ausschließlich Transporte von Sachen und Möbelspeditionen angeboten. Mit dem Einkauf eines großen Lkw's wurde 1920 die Ausführung größerer Umzüge möglich. 1932 wurden erstmals auch Personen befördert. Das Unternehmen wurde zum Omnibusreisen und Transporte Erich Kassner umbenannt. 1939 wurden die Fahrzeuge des Unternehmens beschlagnahmt und es wurd verpflichtet, Transporte von Kriegsgütern zu realisieren. Nach dem Krieg im Jahr 1947 gelang es der Geschäftsführung, größere Busse zur Personenbeförderung einzusetzen. 1951 wurde der Firmenname mit der Aufgabe des Speditionsbetriebes zu Omnibusbetrieb und Reisedienst Erich Kassner erneut geändert. 1954 fanden die ersten Busreisen zu Costa Brava statt. Im selben Jahr erhielt das Unternehmen endgültig den heutigen Namen. 1959 wurde das erste Reisebüro eröffnet und der erste Katalog herausgegeben. Im gleichen Jahr wurde die Unternehmensführung durch die Nachfolgergeneration übernommen. 1961 wurden zum ersten Mal Flugreisen nach Ibiza und Mallorca ins Angebot aufgenommen, die von LTU durchgeführt wurden. 1982 wurde das Unternehmen in eine GmbH umgeformt. 1991 wurden die ersten Flüge in die Dominikanische Republik, Karibik und nach Jamaika durchgeführt. 1993 wurde das Unternehmen 75 Jahre alt. 1997 ging die Unternehmensführung zum aktuellen Geschäftsführer Gerald Kassner über. Aufgrund der positiven Entwicklung der letzten Jahre mussten die Geschäftsräume im Jahr 2006 erweitert werden und das Unternehmen zog in ein neues Geschäftsgebäude im Duisburger Innenhafen um. 2009 hat Schauinsland-Reisen sein 90-jähriges Jubiläum gefeiert. 2011 wurde das im Jahr 2006 bezogene Geschäftsgebäude auf ein Nebengebäude erweitert, um ausreichend Platz für inzwischen circa 250 Mitarbeiter zu bieten.

Schauinsland-Reisen-Arena

Die Schauinsland-Reisen GmbH ist Sponsor des MSV Duisburg. Das in 1921 erbaute Wedaustadion, in dem die Fußballmannschaft des MSV beheimatet ist, wurde von 2003 bis 2005 komplett umgebaut und 2010 in Schauinsland-Reisen-Arena umbenannt. Die Anlage hat eine Gesamtkapazität von 31.500 Plätzen und wird sowohl für Sportereignisse als auch für Veranstaltungen jeder Art genutzt.

Reise stornieren SCHAUINSLAND-REISEN

Möchte der Reisende seine bereits gebuchte Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN stornieren, dann ist einiges zu beachten. Gerade im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden sehr viele Reisen bei SCHAUINSLAND-REISEN storniert.

Relevant im Zusammenhang mit der Stornierung einer Reise vor Reisebeginn wird vor allem der § 651 h BGB:

§ 651 h BGB Rücktritt vor dem Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Durch den § 651 h BGB ist geregelt, dass jedem Reisenden das Recht zusteht seine bereits gebuchte Pauschalreise noch vor Reisebeginn zu stornieren. Grundsätzlich hat somit jeder Reisende das Recht seine Pauschalreise bei SCHAUINSLAND-REISEN auch noch vor Reisebeginn zu stornieren. Zu beachten ist durch den Reisenden bei einer Stornierung vor Reiseantritt, dass der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis durch den Reisenden zwar entfällt, jedoch behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Stornogebühr gegenüber dem Reisenden. Der Reisende könnte demnach durchaus seine gebuchte Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN noch vor Reiseantritt stornieren und SCHAUINSLAND-REISEN hätte keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Jedoch könnte SCHAUINSLAND-REISEN nach wie vor die Stornogebühr von dem Reisenden verlangen.

Eine Ausnahme zu dieser Regelung stellt jedoch der § 651 h Abs. 3 BGB dar. Laut dem § 651 h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Stornogebühr von dem Reisenden verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände herrschen. Würde es demnach zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kommen, so hätte SCHAUINSLAND-REISEN nicht einmal mehr einen Anspruch auf die Stornogebühr gegenüber dem Reisenden.

Damit der Reisende noch vor dem Reisebeginn seine bereits gebuchte Reise stornieren kann und keine Stornogebühren an den Reiseveranstalter zahlen muss, bedarf es demnach eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands.

„Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 BGB sind von außen kommende, unbeherrschbare Vorkommnisse und unabwendbare Ereignisse. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.“

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt unter anderem ein starkes Indiz für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands, früher „höhere Gewalt“ dar.

Aufgrund des Coronavirus wurde eine weltweite Reisewarnung durch das Auswärtige Amt verhängt. Nach wie vor ist es nicht möglich in viele Länder einzureisen. Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 entschieden, die weltweit geltende Reisewarnung am 15.06.2020 ausschließlich für die meisten Länder in Europa aufzuheben. Das deutsche Auswärtige Amt hat am 10.06.2020 jedoch die weltweite Reisewarnung weiterhin für einige der restlichen Länder (ausgenommen die EU-Länder, die Schengen-assoziierten Staaten und Großbritannien) vorerst bis 31.08.2020 verlängert. In einer solchen weltweiten Reisewarnung ist ein starkes Indiz für die Annahme eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands im Hinblick auf den Coronavirus anzunehmen.

Jedem Reisenden muss dennoch bewusst sein, dass durch die mit dem Coronavirus verbundenen Gefahren weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter, wie in diesem Fall SCHAUINSLAND-REISEN pauschal das Recht zusteht, eine Reise kostenlos zu stornieren. Für jeden Einzelfall bedarf es der Entscheidung, wie die Situation an dem jeweiligen Urlaubsort ist und welche Auswirkungen für die jeweilige Reise dadurch bestehen könnten.

Vieles spricht jedoch dafür, dass der Coronavirus als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand einzustufen ist. Damit wiederrum muss der Reisende, der die Reise noch vor Reisebeginn storniert, auch keine Stornogebühr an den Reiseveranstalter, in diesem Fall an SCHAUINSLAND-REISEN, leisten. Aus dem § 651 h Abs. 5 BGB geht außerdem hervor, dass der Reiseveranstalter, im folgenden Fall SCHAUINSLAND-REISEN, dem Reisenden, der die Pauschalreise noch vor Reisebeginn storniert hat, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten hat.

Reise stornieren SCHAUINSLAND-REISEN Muster

Hat SCHAUINSLAND-REISEN eine Reise Coronabedingt storniert bzw. hat der Reisende eine Reise Coronabedingt storniert, dann hat der Reisende einen Anspruch auf die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises durch SCHAUINSLAND-REISEN. Um den vollständigen Reisepreis von SCHAUINSLAND-REISEN zu fordern, kann sich der Reisende schriftlich an SCHAUINSLAND-REISEN wenden und dafür das folgende Muster nutzen:

Absender: Thomas Flug Flughafenweg 1 99999 Flugstadt


An: SCHAUINSLAND-REISEN (Adresse)

Betreff: Reise nach (Urlaubsort) vom (Abreisetag lt. Vertrag) bis (Rückreisetag lt. Vertrag), Buchungsnummer (der Reisebestätigung) Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der oben genannten Buchungsnummer habe/n ich/wir bei Ihnen die bezeichnete Reise gebucht.

Wie auch Ihnen sicher bekannt ist, Beschreibung des Ereignisses mit ggf. Aussagen des Auswärtigen Amtes zu Reisegefahren vor Ort unter www.auswaertiges-amt.de (zum Beispiel Überschwemmung des Urlaubsgebiets, Erdbeben) Hierbei handelt es sich um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinn von § 651h Abs. 3 BGB, was die Reise erheblich gefährdet bzw. beeinträchtigt und mich/uns berechtigt, vom Vertrag stornokostenfrei zurückzutreten. Hiermit trete/n ich/wir daher vom Reisevertrag zurück.

Bitte bestätigen Sie mir/uns unverzüglich, dass damit das Vertragsverhältnis aufgelöst ist und von Ihrer Seite keine Forderungen mehr bestehen.

Bitte überweisen Sie umgehend die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von (Betrag) auf meine/unsere folgende Bankverbindung (Bank, IBAN und BIC), jedoch bis spätestens zum … (Datum, nach § 651h Abs. 5 BGB spätestens innerhalb von 14 Tagen).

Reiseveranstalter sind verpflichtet, eine konkrete Warnung (zum Beispiel vor einem Hurrikan oder einem Waldbrand) rechtzeitig an die Reisenden weiterzuleiten. Eine solche Warnung habe/n ich/wir nicht erhalten. Wird diese Informationspflicht verletzt, bestehen Schadensersatzansprüche des Reisenden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002, Az. X ZR 147/01; LG Frankfurt/Main, Az. 2/24 5 58/90 = NJW RR 1991, 695; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1014; AG Frankfurt/Main, Az. 31 C 432/91- 17). Diese behalte/n ich/wir mir/uns ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Reise stornieren SCHAUINSLAND-REISEN Kosten

Möchte der Reisende seine Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN Coronabedingt stornieren, dann kann der Reisende bei dem Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, dies nach § 651 h BGB tun.

• Das Auswärtige Amt lässt die weltweite Reisewarnung zunächst bestehen, nimmt aber die meisten Länder der EU und einige weitere Staaten aus.

• In zahlreichen Ländern, auch einigen EU-Ländern, bestehen jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen.


• Pauschalreisen in Länder, für die die Reisewarnung weiterhin besteht, können kostenlos storniert werden. Für alle anderen Situationen kommt es auf den Einzelfall an.


Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für welche die Reisewarnung weiterhin gilt. In einem solchen Fall hat der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reisende muss sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben. Zwar gab es zwischendurch Überlegungen von Seiten der Bundesregierung bezüglich einer zwingenden Gutscheinlösung, jedoch hat die Bundesregierung am 20. Mai beschlossen ihre Pläne für Zwangsgutscheine bei Pauschalreisen aufzugeben. Damit herrscht eine eindeutige Rechtslage. Reisende können Gutscheine zwar freiwillig akzeptieren, jedoch dürfen sie aber genauso gut auch auf die Auszahlung des vollständigen Reisepreises bestehen.

Urlaub stornieren SCHAUINSLAND-REISEN

Möchte der Reisende seine Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN stornieren, dann gilt folgendes zu beachten. Erfolgt die Stornierung der Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN durch den Reisenden aufgrund des Coronavirus, dann stehen dem Reisenden einige Ansprüche gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN zu.

Da der Coronavirus als Pandemie eingestuft wurde und damit gleichzeitig als außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand gilt, hat der Reisende gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN einen Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises, demnach auf eine kostenlose Stornierung der Reise nach § 651 h Abs. 1 BGB. Die Rückzahlung durch SCHAUINSLAND-REISEN in Höhe von 100% des Reisepreises hat innerhalb von 14 Tagen gemäß § 651 h Abs. 5 BGB zu erfolgen.

Durch die seit Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie ist es gelungen zu einer verbraucherfreundlichen Rechtslage in Deutschland und in den restlichen europäischen Mitgliedstaaten beizutragen. Durch diese EU Pauschalreiserichtlinie steht Pauschalreisenden seit Juli 2018 gemäß § 651 h BGB, gegenüber dem Reiseveranstalter das Recht zu, die Pauschalreise noch vor Reisebeginn zu stornieren und den gesamten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet zu erhalten.

Grundsätzlich gilt: Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, darf man als Verbraucher sein Geld zurückfordern. Dabei ist klar festgelegt, dass Rückzahlungen bei Pauschalreisen in Geld erfolgen müssen, wenn der Kunde das wünscht. Die Preiserstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur zulässig mit schriftlichem Einverständnis des Reisenden.

Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, dann hat der Reisende einen Anspruch auf Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen. Doch im Moment wollen viele Reiseveranstalter das Geld nicht auszahlen, sondern bieten den Reisenden im Gegenzug Gutscheine an. In einem solchen Fall haben Reisende mehrere Möglichkeiten.

Grundsätzlich sollten Reisende zunächst für sich selbst entscheiden, ob ein Gutschein für Sie überhaupt infrage kommt oder nicht. Möchte der Reisende keinen Gutschein annehmen, dann kann dieser die Erstattung bisher geleisteter Zahlungen mit Hilfe des untenstehenden Musterbriefes bei dem Reiseveranstalter einfordern und diesem eine Frist von 14 Tagen setzen.

Da die Bundesregierung am 20. Mai Ihre Ideen für Gesetzesänderungen um ausgefallene Pauschalreisen aufgegeben hat und es nicht zu Zwangsgutscheinen kommen wird, da auch die EU diesen Plänen kritisch gegenüber getreten ist, steht einer Auszahlung des vollständigen Reisepreises nichts entgegen.

Reisestornierung SCHAUINSLAND-REISEN

Sehr viele Reisen wurden bei SCHAUINSLAND-REISEN aufgrund des Coronavirus storniert. Damit besser eingeschätzt werden kann, ob der Coronavirus als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand gilt, welcher somit die kostenlose Stornierung einer Pauschalreise rechtfertigt, können die Aussagen des Auswärtigen Amtes zu Rate gezogen werden. Formelle Warnungen stellen keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Reisenden dar, jedoch stellen diese ein wichtiges Indiz dar. Von der Verbraucherzentrale wird die Ansicht vertreten, dass ein Sicherheitshinweis bereits ausreichend ist, wenn darin von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird. Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, hängt nicht von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab, sondern von der Lage vor Ort. Hat der Reisende einfach nur Angst oder Reiseunlust wegen des Coronavirus, dann kann er seine Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN nicht stornieren. Die Stornierung der Reise durch den Reisenden gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN kann tatsächlich nur bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt werden.

Umstände sind immer dann als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen, wenn diese weder der Kontrolle durch den Reisenden, noch der Kontrolle durch den Reiseveranstalter unterliegen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind weiterhin anzunehmen, wenn sich die Folgen solcher auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Weiterhin muss es stets zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch das Ereignis kommen. Öfters werden solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände auch als höhere Gewalt bezeichnet. Dazu gehören auch schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten, so z.B. falls am Urlaubsort Quarantänen erlassen werden oder eine Reisewarnung für das jeweilige Land gegeben ist.

Bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, wie der Coronavirus Pandemie steht dem Reisenden gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN ein Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises zu, sowie eine kostenlose Stornierung der Reise nach § 651 h Abs. 1 BGB. Die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises hat innerhalb von 14 Tagen nach § 651 h Abs. 5 BGB zu erfolgen.

Reise stornieren oder abwarten

Um die Frage richtig zu beantworten, ob der Reisende seine Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN stornieren sollte oder doch lieber noch abwarten sollte, hängt ganz davon ab, ob der Reisende seine Reise auch trotz der Coronakrise noch wahrnehmen möchte. Sollte dies der Fall sein, dann kann er durchaus noch mit der Stornierung der Reise bei SCHAUINSLAND-REISEN noch abwarten. An dieser Option erscheint jedoch die Tatsache problematisch, dass der Reisende erst sehr kurzfristig darüber in Kenntnis gesetzt wird, ob die Reise tatsächlich stattfindet oder nicht. Als beste Option erscheint es, sich gerade im Hinblick auf teure Reisen im Zweifel unabhängig beraten zu lassen, bevor solche größeren Zahlungen durch den Reisenden überhaupt erst vorgenommen werden.

Weiß der Reisende hingegen bereits, dass er definitiv nicht mehr seine gebuchte Reise aufgrund der Coronakrise wahrnehmen möchte, dann läuft er, wenn er sich mit der Stornierung Zeit lässt selbstverständlich Gefahr, dass es zu einer Erhöhung des Stornoentgeltes kommt, falls zu dem Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände am Zielort mehr gegeben sind, welche einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag mit SCHAUINSLAND-REISEN überhaupt erst rechtfertigen würden.

Weiterhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es in den meisten Fällen kurz vor dem Antritt der Reise noch zu der Leistung einer Restzahlung kommt. Auch diese Restzahlung müsste dann in Abhängigkeit von dem Reisezeitpunkt ganz oder teilweise durch den Reisenden von SCHAUINSLAND-REISEN zurückverlangt werden. Entscheidet sich der Reisende für eine frühzeitige Stornierung aufgrund des Coronavirus, dann besteht in einem solchen Fall selbstverständlich die Gefahr, dass bereits entrichtete bzw. einbehaltene Stornoentgelte im Fall einer unklaren Rechtslage wieder zurückverlangt werden müssen, im Falle dessen, dass der Reisende zum Reisezeitpunkt das Recht hatte eine kostenlose Stornierung aufgrund des Coronavirus vorzunehmen.

Eine andere Situation stellt diejenige dar, bei der die Reise noch nicht durch SCHAUINSLAND-REISEN aufgrund des Coronavirus storniert wurde und stattdessen bereits vorher durch den Reisenden selbst, dann kann es sein, dass SCHAUINSLAND-REISEN von dem Reisenden die Stornokosten zurückverlangt.


Durch die Verbraucherzentralen wird die Ansicht vertreten, dass alle Reisenden, welche von der frühzeitigen Stornierung unter Bezugnahme auf den Coronavirus Gebrauch gemacht haben bzw. bereits frühzeitig eine Stornierung vorgenommen haben, die Stornierungsgebühren zurückerstattet bekommen sollten, wenn zu dem Reisezeitpunkt nach wie vor eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht bzw. auch dann, wenn andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand gegeben sind.

Es kann jedoch nicht abgeschätzt werden, ob SCHAUINSLAND-REISEN mit der Ansicht der Verbraucherzentralen einverstanden sind. Sollte SCHAUINSLAND-REISEN dennoch von dem Reisenden eine Gebühr für die Stornierung verlangen, dann kann sich der Reisende in einem solchen Fall an die Verbraucherzentralen oder, wenn es sich um eine Reise ins EU-Ausland handelt, an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wenden. Dem Reisenden wird dazu geraten seine Auseinandersetzung mit SCHAUINSLAND-REISEN stets schriftlich zu dokumentieren. Im Zweifel kann es auch dazu kommen, dass der Reisende seine Ansprüche gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN vor Gericht einklagen muss.

Steht einem Reisenden die Reise erst noch bevor, findet die Reise demnach erst in vielen Wochen oder Monaten statt, dann stellt sich die Frage, ob der Reisende im Zusammenhang mit dem Coronavirus und einem damit eventuell verbundenen Insolvenzrisiko, die noch ausstehende Restzahlung gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN überhaupt noch vornehmen sollten.

Rechtlich gesehen besteht für den Reisenden vertraglich die Pflicht die Restzahlung gegenüber SCHAUINSLAND-REISEN zu entrichten, sollte der Reisende von sich aus noch keine Stornierung der Reise aufgrund des Coronavirus vorgenommen haben. Liegt die Reise zeitlich gesehen noch weit in der Zukunft und zahlt der Reisende die fälligen Beiträge nicht an SCHAUINSLAND-REISEN, dann kann es dazu kommen, dass der Reisende Mahnkosten zahlen muss für die bereits fällig gewordenen Beiträge. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Vertrag durch SCHAUINSLAND-REISEN kostenpflichtig storniert wird. Das kann jedoch nur unter Fristsetzung und der Androhung vom Vertrag zurückzutreten, erfolgen.


Pauschalreise stornieren

Wird eine Reise durch den Reisenden gebucht, kann dieser nachträglich, jedoch noch vor Reisebeginn die bereits gebuchte Reise stornieren. Durch den § 651 h BGB wird ein solcher Rücktritt vor dem Reisebeginn gesetzlich geregelt.

Laut dem § 651 h I Satz 1 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise jederzeit vor Reisebeginn zu stornieren. Nach Satz 2 des § 651 h I BGB verliert dann der Reiseveranstalter dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis gegenüber dem Reisenden. Der Reisende hingegen bleibt in einem solchen Fall dem Reiseveranstalter gegenüber dennoch zu einer Zahlung einer angemessenen Entschädigung, einer sogenannten Stornogebühr verpflichtet (§ 651 h I Satz 3).

Im Abs. 2 des § 651 h I BGB kommt es zu einer Unterscheidung zwischen der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten abstrakten Pauschalierung der angemessenen Entschädigung (Satz 1) und der genauen Berechnung der Entschädigung (Satz 2). Zu einer solchen Unterscheidung kommt es ebenfalls durch das geltende Recht in § 651 l i Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 BGB. Meistens enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche vertraglich vereinbarte abstrakte Pauschalierung der angemessenen Entschädigung. Eine solche erfolgt meistens durch eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305 Absatz 1 BGB).

Durch den Abs. 3 des § 651 h BGB wird festgelegt, dass dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt durch den Reisenden von dem Reisevertrag, abweichend von Absatz 1 Satz 3 keine Entschädigung, also die sogenannte Stornogebühr zusteht, wenn es am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Durch Satz 2 des § 651 h Abs. 3 BGB wird festgelegt, wann genau Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen sind.

Umstände sind immer dann als unvermeidbar und außergewöhnlich einzustufen, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich auf diese beruft. Des Weiteren dürfen ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen wurden. Der Erwägungsgrund 31 der Richtlinie liefert mehrere Beispiele, aus denen geschlossen werden kann, wann unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Richtlinie angenommen werden können. Das ist etwa der Fall:

• Bei Kriegshandlungen

• Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus

• Bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel

• Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnissen, welche eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel nicht möglich machen.

Tritt der Pauschalreisende von seiner bereits gebuchten Pauschalreise aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands zurück, dann verliert der Reiseveranstalter genauso wie in allen anderen Fällen des Rücktritts durch den Pauschalreisenden vor Reisebeginn, seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Den Reiseveranstalter trifft dann jedoch nach Abs. 5 des § 651h BGB die Pflicht zu der Rückerstattung des Reisepreises gegenüber dem Reisenden. Dem Pauschalreisenden stehen dann jedoch keine weitergehenden Ansprüche zu. Eine ausdrückliche Regelung, dass dem Pauschalreisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zusteht, besteht nicht. Das geht schon alleine aus dem Umstand hervor, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem Rücktritt des Reisenden aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vorliegen (§ 651 n Abs. 1 Nummer 3 BGB).

In Abs. 4 des § 651 h BGB wird die Möglichkeit des Reiseveranstalters, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, geregelt. Laut dem § 651 h Satz 1 Nummer 1 BGB hat der Reiseveranstalter das Recht von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn sich weniger Reisende, als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Pauschalreise angemeldet haben. Kommt es zu diesem Fall, dann muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären. Der Reiseveranstalter hat jedoch zumindest die in den Buchstaben a bis c genannten Fristen zu beachten. Aus diesen geht hervor, dass der Reiseveranstalter 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen (Buchstabe a), sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen (Buchstabe b) sowie 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen (Buchstabe c) seinen Rücktritt erklären muss.

Des Weiteren steht dem Reiseveranstalter nach Satz 1 Nummer 2 des § 651 h BGB das Recht zu, vor Reisebeginn der vereinbarten Reise von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn es dem Reiseveranstalter nicht möglich ist den Reisevertrag aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Absatz 3 Satz 2) zu erfüllen. Liegt ein solcher Fall vor, dann muss der Reiseveranstalter seinen Rücktritt unverzüglich nach der Kenntnis des Rücktrittgrundes erklären.

Tritt der Reiseveranstalter von dem Reisevertrag zurück, dann verliert der Reiseveranstalter nach Satz 2 seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auch in diesen Fällen steht dem Reisenden kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu. Weder in dem Fall, dass eine unzulässige Absage der Reise aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erfolgt, noch bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters bei dem Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.

Durch den Abs. 5 des § 651 h BGB wird bestimmt, dass der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zu der Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Die Rückerstattung des Reisepreises hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu erfolgen. Der Rücktritt wird dann wirksam, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben ist und die Rücktrittserklärung dem Empfangsberechtigten zugeht. Dies gilt sowohl für den Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn als auch für den Rücktritt des Reiseveranstalters. Bis jetzt wurde die für ein Land vorliegende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von den Gerichten als "höhere Gewalt" oder eine erhebliche Gefährdung eingestuft, welche zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt.

Durch das Auswärtige Amt wird nach wir vor hinsichtlich nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer

- in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern),

- in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),

- in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat,

gewarnt. Diese Reisewarnung gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.


Die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ dürfte wohl kaum anders zu beurteilen sein. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen. Bei dem Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände kann also durch den Reisenden die Reise kostenlos storniert werden. Da bei dem Coronavirus ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist dann davon auszugehen, dass bei einer bereits gebuchten Pauschalreise eine kostenlose Reisestornierung nach § 651 h BGB derzeit noch für viele Länder außerhalb der EU möglich ist.

Pauschalreise stornieren Vorlage

Absender: Vorname Nachname, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort


Adressat: SCHAUINSLAND-REISEN, Adresse von SCHAUINSLAND-REISEN

Datum Rücktritt vom Reisevertrag und Buchungsnummer: Buchungsnummer einsetzen


Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der oben genannten Buchungsnummer habe/n ich/wir bei Ihnen am Buchungsdatum Detaillierte Beschreibung der gebuchten Reise gebucht.

Leider kann ich diese Reise nicht antreten. Aus diesem Grund erkläre ich hiermit den Rücktritt vom Reisevertrag.

Bereits von mir geleistete Zahlungen bitte ich auf folgendes Konto Angabe Bankverbindung zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift


Reise storniert SCHAUINSLAND-REISEN Gutschein

Sehr viele Buchungen wurden aufgrund der Corona Pandemie storniert. Davon betroffenen Urlaubern steht ein Anspruch auf die volle Rückerstattung der bereits geleisteten Reisekosten zu. Doch trotzdem wollen einige Reiseanbieter ihre Kunden mit Gutscheinen oder Umbuchungen zufrieden stellen. Eine solche Option geht jedoch nicht mit geltendem Recht einher.

Aus rein rechtlicher Sicht erscheint es nicht möglich, die Rückzahlung in Geld innerhalb von 14 Tagen durch Gutscheine zu ersetzen, selbst wenn diese Gutscheine einen Insolvenzschutz aufweisen. Durch Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie wird die Rückzahlung in Geld verlangt und der Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie lässt keine Alternative zu. Durch den § 651 h Abs. 5 BGB wird diese Anforderung weiterhin korrekt umgesetzt. Durch den nationalen Gesetzgeber kann die Richtlinie nicht einfach überarbeitet werden, ohne dass er seine Pflicht zur wirksamen Umsetzung damit verletzt. Eine Grundlage für eine vorübergehende Nichtanwendung ist weder in der Richtlinie, noch im EU-Primärrecht enthalten. Nur durch den EU-Gesetzgeber ist eine Änderung möglich und damit nur durch das Parlament und den Rat, nicht jedoch durch die Kommission. Durch die Kommission können nur Änderungen vorgeschlagen werden.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss der Reisende keinen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren.

Die Bundesregierung kommt nun mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Die Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden. Das bedeutet, dass Reiseveranstalter den Reisenden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten können. Dabei müssen Reiseveranstalter die Reisenden jedoch unbedingt auf das Wahlrecht zwischen einem Gutschein und der sofortigen Erstattung hinweisen. Sollten sich die Reisenden für einen Gutschein entscheiden, dann ist darauf hinzuweisen, dass dem Reisenden durch die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Die Bundesregierung strebt an den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung zu garantieren. Dadurch sollen die Gutscheine für Reisende attraktiver erscheinen.

Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim jeweiligen Reiseveranstalter eingelöst werden.

Reisende, die den Gutschein nicht möchten und damit ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wenn der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 durch den Reisenden eingelöst wird, dann ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich an den Reisenden auszubezahlen.

Wenn Reisende bereits vor Inkrafttreten des Gesetzentwurfs von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung Gutscheine erhalten haben, dann müssen diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst werden.

Der Reisegutschein selbst muss - neben dessen Wert - die folgenden Hinweise beinhalten:

• dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,

• dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,


• dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Weitere Informationen dazu: Coronavirus Rechte bei Pauschalreisen

SCHAUINSLAND-REISEN Reisegutschein

SCHAUINSLAND-REISEN verfügen über das Konzept des Reiseguthabens. Das Reiseguthaben funktioniert wie folgt:

• Das Reiseguthaben über bereits geleistete Zahlung bei schauinsland-reisen:

o kann auf mehrere Buchungen eingelöst werden

o kann auf Buchungen mit Abreise bis zum 31.10.2021 eingelöst werden

o ist auf eine andere Person übertragbar

o kann anteilig auf mehrere Buchungen eingelöst werden


• Sollte das Reiseguthaben bis zum 31.10.2021 durch den Reisenden nicht eingelöst werden, dann kann sich der Reisende den Betrag erstatten lassen.

• Das Guthaben kann in dem Reisebüro eingelöst werden, in dem der Reisende die Buchung getätigt hat.

Links

Homepage
Portal für Hotelbeschreibungen
Homepage der Schauinsland-Reisen-Arena

Siehe auch

TUI AG
FTI Group
Alltours Reisen
Thomas Cook Reisen
AIDA Cruises
DER Touristik