Ansprüche bei mangelhafter Kreuzfahrt

Aus PASSAGIERRECHTE
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Kommt es auf einer Kreuzfahrt zu Zwischenfällen, tritt ein Reisemangel auf oder kommt es gar zu körperlichen Verletzungen auf hoher See, so ist fraglich, ob der Veranstalter der Kreuzfahrt haftet bzw. welche Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bestehen.

Allgemeine Haftung

Wer haftet?

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise mit einem Schiff, auf dem Unterbringung und Versorgung der Passagiere erfolgt. Unternimmt ein Reisender eine Kreuzfahrt, wird ein umfassendes Leistungsangebot i.S.v. § 651 a Absatz 1 und 3, Satz 1 BGB angeboten, aus diesem Grund sind Kreuzfahrten als Pauschalreisen einzustufen. Eine Haftung des Veranstalters für Mängel ergibt sich aus §§ 651 i ff BGB. Diese Pauschalreise wird von einem Reiseveranstalter durchgeführt, der die allgemeine Verantwortung für die Durchführung der Kreuzfahrt trägt. Reiseveranstalter ist nicht zwangsläufig der Betreiber oder Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes, sondern nach allgemeiner Definition das Unternehmen, dass die Kreuzfahrt in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durchführt. Dies ist i.d.R. auch das Unternehmen, bei dem der Urlauber oder ein Reisevermittler (z.B. Reisebüro oder Online-Buchungsportal) die Kreuzfahrt bucht. Eine Haftung des Reisevermittlers bzw. ein Anspruch gegen den Reisevermittler (z.B. Reisebüro oder Online-Buchungsportal) besteht hingegen grundsätzlich nicht. Denn Zweck der Reisevermittlung ist gerade nicht die Durchführung der Kreuzfahrt sondern lediglich ihrer Vermittlung und Buchung beim Reiseveranstalter (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2004, Az.: 22 S 37/04). Dieser allein trägt die Verantwortung für die Durchführung der Kreuzfahrt.

Wofür haftet der Reiseveranstalter?

Vertragsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt

Der Veranstalter haftet für die mangelfreie, vertragsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt. Dabei haftet er nur für Umstände, die er zu vertreten hat. D.h., im Falle von Umständen, die einen Mangel der Reise darstellen, wird zunächst zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er dies zu vertreten hat, er also dafür verantwortlich ist, dass es zu einer Beeinträchtigung der Reise gekommen ist. Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Einzelfall beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551). Dennoch können selbst Mängel infolge höherer Gewalt erfasst sein, soweit sie sich auf die vertragliche Leistung unmittelbar auswirken (LG Kleve, Urteil v. 21.01.2000 – 6 S 305/99). Der Reiseveranstalter trägt grundsätzlich die Gefahr des Misslingens der Reise. Damit haftet der Reiseveranstalter nicht nur für Reisemängel, die auf einem Fehlverhalten seiner Angestellten und der Leistungsträger beruhen, sondern auch für situationsbedingte Beeinträchtigungen, die auf höhere Gewalt zurückgehen.

Weiterhin trifft den Veranstalter hinsichtlich der Reisenden eine umfassende Schutzpflicht. Die vertraglichen Schutzpflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) entsprechen den deliktischen Verkehrssicherungspflichten (s.u., "Deliktische Haftung"). Sie zielen darauf ab, eine Verletzung zu vermeiden und dadurch das Integritätsinteresse zu erhalten und weichen daher inhaltlich nicht von den Verkehrssicherungspflichten ab (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 5 U 351/18).

Deliktische Haftung

Den Veranstalter trifft weiterhin eine deliktische Haftung, wenn er seine zum Schutz der Sicherheit der Reisenden bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der vertraglich geschuldeten Reiseleistung, sondern erfasst auch Einrichtungen, die aus Sicht des Reisenden als integraler Bestandteil eines Reiseelements erscheinen (Eckert, "Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter und ihre Auswirkungen auf die Haftung", RRa 2007, 113, 120). Die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten bedeutet nicht, dass jeder Unfall auszuschließen ist, dies ist auch nicht erreichbar. Es muss daher nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eine Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Dabei ist der Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann (Palandt/Sprau BGB 71. Auflage, § 823 Rn.51 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters erstrecken sich auf alle äußerlichen Bereiche wie Treppen, Pools, usw. Solchen Pflichten ist daher mit dem Aufstellen von etwa Hinweis- oder Warnschildern nachzukommen. Auch wenn zum Beispiel die Mitarbeiter des Reinigungspersonals gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, muss der Reiseveranstalter sich dies als eigene Verkehrssicherungsverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen, da dieses Personal Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden also wegen seiner Obhuts-und Fürsorgepflichten die Abwehrmaßnahmen gegen alle Gefahren, die typischerweise mit der Reise verbunden sind, die also nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind und mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht.

Sorgfaltspflichten des Passagiers

Eine Verantwortlichkeit des Passagiers besteht hinsichtlich des allgemeinen Lebensrisikos bzw. typischer Gefahren einer Schiffsreise trotz einer umfassenden Haftung des Veranstalters. So treffen einen Schiffsreisenden auf einem Kreuzfahrtschifff besonders im Außenbereich auch gesteigerte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Hinblick auf Rutschgefahren (LG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2011, Az.: 2-24 O 126/10).

Ansprüche des Reisenden

Anzeigepflicht und Abhilfemöglichkeit

Sofern der Reisenden von einem Mangel bzw. einer Beeinträchtigung der Kreuzfahrt ausgeht, die er nicht hinnehmen muss, so muss er dies unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Der Reiseveranstalter soll damit die Möglichkeit erhalten, selbst nach Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, bevor der Passagier wegen eines Mangels den Reisepreis mindern oder ggfs. Schadenersatz fordern kann. Sofern sich beispielsweise ein Passagier über Lärm in seiner Kabine wegen der darüber liegenden Bar beschwert, kann der Veranstalter ihm eine andere Kabine anbieten, so dass er dem Passagier maximal die Erstattung einer Differenz des Kabinenpreises schuldet (AG Rostock, Urt. v. 12.03.2010, Az.: 48 C 303/09).

Siehe auch: Reisemangel.

Minderung des Reisepreises

Ist die Reise mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis (§§ 651m Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB). Die Minderung ist im Zweifelsfall durch Schätzung zu ermitteln und besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis zugrunde gelegt (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11). Bei einer Kreuzfahrt ist für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Einzubeziehen sind dabei z.B. Fahrtroute, Fahrtdauer, Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes, touristische Schwerpunkte der Reise, die angelaufenen Häfen, die angebotenen Landgänge und Besichtigungen sowie ggfs. besonders reizvolle Landschaften. Dabei ist entscheidend, welche Elemente Teil der Reise sein sollten, also in das Angebot des Veranstalters einbezogen sind, etwa durch direkte Bezeichnung im Angebotsprospekt oder auch indirekt, indem sie in ein Werbeversprechen einbezogen waren. Eine Gesamtbetrachtung der Reise kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen Eindrücke, die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten, bewerten (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Ersatz materieller Schäden

Für Beschädigung von Eigentum oder körperlichen Schäden während der Kreuzfahrt kann der Reisende Schadenersatz vom Veranstalter verlangen.

Ersatz immaterieller Schäden

Der Reisende hat gemäß § 651n BGB Anspruch auf Schadenersatz für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Wird etwa eine bereits mehr als ein Jahr im Voraus gebuchte Kreuzfahrt ein halbes Jahr vor Beginn der Reise abgesagt bzw. stoniert, haben die Reisenden neben der Erstattung des angezahlten Reisepreises Anspruch auf Schadenersatz in höhe von 50 Prozent des Gesamtreisepreises (AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14). Dabei ist das Interesse des Reisenden an der Durchführung der konkreten Reise, als auch an einer effektiven Nutzung der eingeplanten Urlaubszeit zu berücksichtigen. Beachtlich ist dabei z.B., weshalb sich der Passagier ausgerechnet für die konkrete Reise entschieden hat oder, ob bereits eine konkreten Kabine auf dem Schiff gebucht wurde. Auf Seiten des Veranstalters ist zu berücksichtigen, dass eine Stornierung sechs Monate vor Reisebeginn durchaus eine frühzeitige Stornierung darstellt, nach der den Reisenden ausreichend Zeit bleibt, nach einem anderen Angebot zu suchen. Sofern ein hohes Interesse des Reisenden an genau der konkret gebuchten Reise besteht und eine bei sechsmonatigem Vorlauf relativ geringe Einschränkung der Urlaubsgestaltung vorliegt, sind 50 Prozent des Reisepreises eine angemessene Entschädigung (AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14, BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03).

Wurde die gebuchte Reise vom Reiseveranstalter abgesagt, kann der Reisende sich in der Art Abhilfe verschaffen, indem er eine neue Reise bucht. Der Veranstalter muss in solchen Fällen die Mehrkosten übernehmen und kann sich nicht drauf berufen, nicht zahlen zu müssen weil die Reise ein anderes Ziel hat. Vielmehr ist er in solchen Fällen auch zur Übernahme verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Reise deshalb nicht angetreten werden konnte, weil der Veranstalter Plätze auf dem Schiff nicht gebucht hat. Wenn zum Beispiel eine Reise mit dem Mietwagen, anstatt einer eigentlich gewollten Kreuzfahrt vorgenommen wird, sind auch die so entstandenen Mehrkosten zu ersetzen (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az.: 16 U 31/17).

Siehe dazu: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Mangelhaftigkeit der Kreuzfahrt

Reisemangel

Die Kreuzfahrt ist mangelhaft, wenn sie nicht die im Reisevertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern hinsichtlich eines Umstandes keine vertragliche Vereinbarung besteht liegt ein Mangel vor, wenn die Kreuzfahrt sich nicht für den vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Nutzen einer solchen Reise eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Kreuzfahrten allgemein üblich ist (§ 651i BGB).

Siehe: Reisemangel

Typische Reisemängel einer Kreuzfahrt

Mängel durch Immissionen

Lärm

Führt eine zentrale Klimaanlage an Board eines Kreuzfahrtschiffes zu einem permanenten Störgeräusch in der Kabine, stellt dies einen Reisemangel dar, sofern nicht bereits z.B. im Reiseprospekt darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrnehmung von Motorengeräuschen an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist (OLG Koblenz, Urt. v. 13.06.2012, Az: 5 U 1501/11). Unter dem Begriff der Motorengeräusche sind bei modernen Kreuzfahrtschiffen auch die für die Versorgung und den Komfort der Passagiere erforderlichen Anlagen zu verstehen, soweit diese mit Motoren betrieben werden. Hierunter fallen insbesondere auch Klima- und Lüftungsanlagen, die erwartungsgemäß insbesondere bei einer Karibikkreuzfahrt, das heißt bei subtropischen Temperaturen, möglicherweise rund um die Uhr laufen, um den Passagieren den gewünschten Komfort zu bieten (Vgl. LG Rostock, Urt. v. 15.11.2010, Az: 9 O 174/10). Selbst wenn die Reisenden über die Möglichkeit solcher Geräusche im Voraus nicht informiert wurden, müssen Kreuzfahrtreisende generell damit rechnen, dass gerade ein "schwimmendes Hotel" spezielle Geräusche verursacht, die von ihrer Art und Herkunft unvermeidbar und daher zu dulden sind.

Organisatorische Mängel

Anreise zum Kreuzfahrtschiff

Oftmals werden Kreuzfahrten mit Flügen zur Startdestination der Fahrt angeboten. Diese Flüge sind bei einer Pauschalreise von der Leistungspflicht des Reiseveranstalters umfasst. Wenn die ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft den Flug zum Schiff nicht durchführen kann, deshalb ein Flug mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, und sich der Service und die Leistung der Fluggesellschaft sich erheblich unterscheiden, kann ein Minderungsanspruch anerkannt werden. Dieser Mangel kann zu einer Minderung von 5 % des Tagesreisepreises berechtigen (Vgl. AG Rostock, Az: 47 C 240/10). Sofern bei der alternativen Airline die Verpflegung jedoch lediglich einfacher ausfällt, ist dies als bloße Unanehmlichkeit hinzunehmen.

Sollte es nach einem verspäteten bzw. ausgefallenen Flug bei der Anreise den Passagierennicht mehr möglich sein, das Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen, muss der Reisende unverzüglich versuchen, den Veranstalter unter einer Notfallnummer zu erreichen. Diese Notfallnummern sind typischerweise im Reiseprospekt oder den Reiseunterlagen angegeben. Nur wenn er diesen Versuch unternimmt, und niemanden erreichen kann, oder sich aus diesem Gespräch keine Möglichkeiten ergeben, die Reise fortzusetzen, kann dies zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen. Wenn es möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt (Vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az.: 2-19 O 201/05). Handelt es sich bei den Flügen um einen Anschlussflug zu dem eigentlichen Zubringerflug, kann die Kündigung ausgeübt werden, wenn der Reisende nach dem ersten Flug wieder zurückfliegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungserklärung grundsätzlich formfrei ist und von einer solchen Erklärung dann auszugehen ist, wenn der Reisende deutlich macht, aufgrund erheblicher Mängel die Reise vorzeitig abzubrechen (Seyderhelm, Reiserecht, § 651 e Rdn. 36; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 372 m. w. N.). Eine solche Kündigung ist aber nur gerechtfertigt, wenn alle Versuche unternommen wurden, die Reise fortzusetzen.

Sprache bei Ausflügen

Wenn die Reiseleitung bei Ausflügen auf einer Kreuzfahrtreise nicht durchgehend deutschsprachig ist, liegt noch kein Reisemangel vor (AG Rostock, Urteil vom 25.11.2016, Az.:47 C 153/15).

Abweichung von der Reiseroute

Wenn im Reisevertrag ausdrücklich das Anlaufen von bestimmten Häfen angegeben ist, kann das Nichtanlaufen als Reisemangel gesehen werden. Unter Nichtanlaufen versteht sich dabei das Nichtanlegen von bestimmten, vorher vereinbarten Punkten. Wichtig ist jeweils, wie ein objektiver Betrachter die Reiseroute verstehen kann. Wenn in der Reiseroute aufgeführt ist, dass beispielsweise eine Landzeit von 7 Stunden, oder 17 Stunden, mit dazwischenliegender Übernachtung auf dem Schiff vorgesehen ist, kann als Ersatz nicht ein anderer Hafen angelaufen werden, und der Transport zum Ziel mit kostenpflichtigen Bussen erfolgen AG München, Urt. v. 01.04.2009, Az.: 262 C 1373/09).

Wenn nicht die vereinbarte, sondern eine andere Reiseroute, die sich erheblich von der ursprünglichen unterscheidet, während der Reise befahren wird, stellt dies einen Reisemangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Schiff aufgrund eines Sturmes beschädigt wurde, repariert werden musste, und dadurch die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden konnte, hier ergab sich eine Reisepreisminderung um 2/3 des Reisepreises (LG Bonn, Urt. v. 13.03.2009, Az.: 10 O 17/09). Ein weitergehender Schadensersatz ist jedoch ausgeschlossen, da der Reiseveranstalter den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.

Ein Fehler ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein interessanter Zielpunkt einer Kreuzfahrt bzw. ein wesentlicher Programmteil einer Reise entfällt (BGH, Urteil v. 26.06.1980 – VII ZR 257/79). Stellt sich heraus, dass die Reise nicht den geplanten Verlauf nimmt, und der Reisende möchte vorzeitig heim reisen, kann er einen Schadensersatz nur verlangen, wenn er vorher bei der Reiseleitung ordnungsgemäß kündigt. Dies kann nur erfolgen, sofern ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Für einen Anspruch auf Reiseabbruchskosten braucht es daher eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als solche entwertet.

Kreuzfahrt Kabine

Wenn die Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff kleiner ist als gebucht, begründet dies das Recht, den Reisepreis nachträglich zu mindern. Dies gilt auch für eine grundlegend andere Aufteilung der Kabine oder Suite als im Prospekt angegeben. Das gilt sowohl für Angaben in Katalogen als auch digital im Internet. Lediglich eine Abweichung von maximal 10 Prozent der Größe der Kabine oder Suite ist vom Reisenden hinzunehmen (Amtsgericht Hamburg, Az.: 17a C 54/17). Das Kreuzfahrtunternehmen kann sich aber damit entlasten, dass es im Katalog mehr als deutlich klarmacht, dass die im Prospekt zu sehende Raumabteilung nur beispielhaft ist und die Kabinen auch einen anderen Zuschnitt haben können. Falls dies nicht der Fall ist, kann eine Reisepreisminderung von bis zu 15 Prozent angemessen sein. Dafür ist es maßgeblich, wie stark der Mangel die Reise beeinträchtigt hat, unbeachtlich ist die Preisdifferenz zu einer erheblich günstigeren Kabine. Selbst die zugewiesene kleinere Kabine hat auf der Kreuzfahrt sämtliche Aufgaben erfüllt, die man ihr zuschreiben könne. Dass sie kleiner und anders geschnitten war als versprochen, ist lediglich eine Komforteinschränkung, für die der Reisende zwar entschädigt werden müsse, aber nur in geringerem Maß.

Infektionskrankheiten an Bord

Das Grassieren von Viren oder Infektionskrankheiten wie etwa dem Novovirus auf einem Schiff, stellen einen massiven Reisemangel dar, der einen Minderungsanspruch begründen kann. Sollte sich der Passagier z.B. eine Salmonelleninfektion zugezogen haben, mindert sich der Reisepreis für den vom Mangel betroffenen Zeitraum um 100% (LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az: 3 O 442/92; LG Hannover, Urt. v. 09.03.1989, Az: 3 S 335/88).

Notwendig ist hierfür jedoch, dass die Infektion tatsächlich auf dem Schiff stattgefunden hat. Dies muss der klagende Passagier nachweisen, kann sich aber des Anscheinsbeweises bedienen: Erkrankt eine hohe Zahl an Reisenden gleichzeitig (ca. 20%), indiziert dies, dass die Ursache für die Infektionen im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters liegt. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine Erkrankung, unabhängig von ihrer nicht aufklärbaren genauen Natur, im Hotel, und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters, zu finden ist, besteht dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Reisegästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt. Bei der Bestimmung, ob eine signifikant hohe Anzahl von Erkrankungen vorgelegen hat, ist auch die Belegungszahl während der entsprechenden Reisezeit zu beachten. Diesbezüglich wird vertreten, dass eine solche signifikant hohe Anzahl von gleichzeitig Erkrankten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn noch nicht einmal deutlich mehr als 10 % der Gäste erkrankt sind (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, Rn. 324 b). Die Rechtsprechung lässt teilweise bereits einen Anteil von 10% genügen, um den Anscheinsbeweis zu erbringen (LG Leipzig, Urt. v. 29.10.2010, Az: 5 O 1659/10). Gelingt der Anscheinsbeweis obliegt es der beklagten Partei Tatsachen vorzutragen, um den Beweis zu widerlegen.

Sollten weniger als 10% der Passagiere gleichzeitig an der gleichen Krankheit leiden, obliegt die Beweislast dem klagenden Passagier. Schwierigkeiten können sich zum Beispiel ergeben, wenn während der Kreuzfahrt Landgänge durchgeführt wurden. Denn dann kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Infektion nicht auch an Land stattfand. Es genügt auch nicht dass der klagende Passagier nachweist während des Landgangs nichts gegessen zu haben, da auch andere Infektionsmöglichkeiten möglich sind (hier bzgl. Salmonellen: AG Rostock, Urt. v. 12.07.2013, Az: 47 C 402/12).

Weitergehende Schadensersatzansprüche (Immaterieller Schaden, Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit)setzen regelmäßig eine Verschulden der Beklagten voraus. Dieses wird zwar vermutet, kann jedoch von der Beklagten widerlegt werden. In Bezug auf eine Salmonelleninfektion ließ die Rechtsprechung einen Vortrag genügen, indem dargelegt wurde dass eine ordnunggsgemäße Kühlkette eingehalten , Küchenpersonal regelmäßig von einem Arzt untersucht und eine Desinfektion der Küche mindestens vier mal täglich vorgenommen wurde (LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az: 3 O 442/92).

Beschädigung von Eigentum

Der Reiseveranstalter hat den Wert des verlorenen Gepäcks dann zu ersetzen, wenn er den Umstand der zum Verlust des Gepäcks führt, wie etwa Feuer oder Sinken des Schiffes, zu vertreten hat.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Wellengang und Stürze

Wenn ein Gast auf einem Kreuzfahrtschiff aufgrund von hohen Wellengang stürzt und sich verletzt, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil diese Verletzung eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, denn das Schwanken des Schiffes bei Wellengang ist bei einer Schiffsreise kein besonderes Ereignis (AG Rostock, Urt. v. 09.03.2012, Az.: 47 C 406/11).Es besteht für das Schiff weder eine Verpflichtung, einen Haltegriff anzubringen noch die Kabine so zu konstruieren und bauen zu lassen, dass zwischen der Kabine und der Nasszelle keine Stufe bzw. Süllkante vorhanden ist. Die fehlende Verpflichtung folgt bereits daraus, wenn das Schiff sämtliche Klassifizierungsvorschriften einhält und entsprechende Kontrollen beanstandungslos bleiben. Darüber hinaus muss jedem Passagier, der ein Schiff betritt, klar sein, dass dieses schwanken kann. Das bedeutet noch nicht, das an jeder möglichen Stelle Haltegriffe vorhanden sein müssen.

Unfälle beim Freizeitangebot

Auf einem Kreuzfahrtschiff wird üblicher Weise eine Vielzahl von Freizeitaktivitäten angeboten. Von Sauna, über Schwimmbad und Fitnessstudio, bis hin zu Kinos oder Sportplätzen muss der Passagier bei großen "schwimmenden Hotels" auf nichts verzichten. Kommt es bei der Inanspruchnahme dieser Angebote zu Unfällen, muss im Einzelnen geprüft werden, ob es sich um typische Verletzungen bei derlei Aktivitäten handelt, oder ob sich beispielsweise spezielle Risiken einer Schiffsreise verwirklicht haben, die der Veranstalter nicht vollständig ausschließen kann.

Sucht etwa ein Reisender bei massivem Seegang das Fitnessstudio an Bord auf, stürzt beim Herabsteigen vom Laufband wegen der erheblichen Schwankungen des Schiffes schwer und zieht sich dabei mehrere Frakturen zu, kommt ein Anspruch wegen unzureichender Sicherung vor den Gefahren bei schwerem Seegang weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage in Betracht. Grundsätzlich treffen denjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, Verkerhssicherungspflichten. Die Sicherungserwartungen sind indes gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen vor Augen stehen müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Die Verkehrssicherungspflicht dient daher in erster Linie der Vermeidung der Realisierung nicht erkennbarer Gefahren. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen muss, liegt auf der Hand. Dabei muss der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingeht. Die Benutzung des Fitnessstudios erfolgt selbstverständlich auch hier auf eigene Gefahr, so dass ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich ist. Dass der Veranstalter hier Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, ist daher nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 5 U 351/18). Es fehlt darüber hinaus auch an einem Zurechnungszusammenhang. Der Sturz des Passagiers steht mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist.

Brand auf dem Schiff

Brände auf Schiffen können einen Schadensersatz begründen, wenn sie nicht auf höherer Gewalt basieren. Oft stehen Schiffsbrände in Zusammenhang mit dem Betreiben eines Schiffes, und liegen daher im Gefahrenbereich des Reiseveranstalters. Eine solche Mangels- oder Schadensursache würde zu einer objektiven Pflichtverletzung des Reiseveranstalters führen. Ein Schadenersatzanspruch ist nicht durchsetzbar, sofern der Reiseveranstalter darlegen und begründen kann, dass er den Mangel und die Folge nicht zu vertreten hat (Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 147; Löwe in MünchKomm, BGB § 651j Rdn. 3; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl., § 651j Rdn. 4).

Zurechnung des Handelns Dritter

Eine Einstandspflicht des Veranstalters für das Handeln eines Dritten auf dem Schiff besteht weder auf vertraglicher noch deliktischer Grundlage, wenn der Dritte weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt. Eine Einstandspflicht des Veranstalters z.B. für das Handeln eines Schiffsarztes besteht daher nicht, denn der Schiffsarzt ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters. Er erbringt individuelle, mit dem Leistungsangebot des Veranstalters in keinem Zusammenhang stehende, eigene Leistungen, für die er die Verantwortung trägt (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 5 U 351/18). Für eine Fehlbehandlung des Schiffsarztes sind die Veranstalter keinesfalls einstandspflichtig, da dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt Auch unter Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden.


Fristen bei Schiffsreisen

Die Ansprüche eines Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck im Rahmen einer Pauschalschiffsreise verjähren binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Es empfiehlt sich, solche Schäden dokumentarmäßig festzuhalten. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Absage/Abbruch der Kreuzfahrt

Wird eine Kreuzfahrt storniert bzw. durch den Veranstalter abgesagt, haben Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Zu diesen Kosten gehören auch Mehrkosten, welche aufgewendet werden müssen, um im geplanten Reisezeitraum eine Ersatzreise durchzuführen (§ 651 c Abs.3 BGB Tonner, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 651f Rn. 35, § 651c Rn. 179; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 166). Der Veranstalter kann dies nicht aufgrund der Tatsache verweigern, dass das Ziel der Ersatzreise sich von jenem der ursprünglich geplanten Kreuzfahrt unterscheidet. Wenn etwa eine konkrete Kreuzfahrt mindestens ein Jahr vor Start gebucht wurde, und dann von dem Reiseanbieter storniert wurde, steht dem Reisenden ein Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises zu. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Reise ein halbes Jahr im Voraus absagt und Alternativen anbietet. Dann steht einem hohen Interesse des Reisenden an gerade der gebuchten Reise eine geringfügigere Beeinträchtigung bei der Urlaubsgestaltung aufgrund der vergleichsweise frühzeitigen Absage gegenüber (AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14). Auch ist ein Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung bzw. Abbruchs, zum Beispiel durch Brand auf einem Schiff möglich. Sie steht einem Mangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB gleich. Wird nämlich bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisemangel, für den der Reiseveranstalter haftet.

Rechtsprechung-Übersicht

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
AG Rostock, Urteil vom 10.9.2009 41 C 294/09 Einem Reiseunternehmen ist es nicht erlaubt, den Reisevertrag einseitig ohne Transparenz zu ändern.
AG München, Urteil vom 14.1.2010 281 C 31292/09
  • Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten.
  • Entfallen bei einer Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25% angemessen.
AG Rostock, Urteil vom 12.3.2010 48 C 303/09 Ist bereits ein angemessener Betrag für einen Reisemangel gezahlt, so kann diese nicht erneut eingefordert werden.
LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2007 310 O 26/07 Weicht eine Reiseroute erheblich von der gebuchten Reiseplanung ab, so hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.
LG Rostock, Urteil vom 27.6.2008 5 O 11/08 Eine Werbeanzeige für eine Kreuzfahrt muss im Werbepreis bereits alle anfallenden Kosten enthalten, damit die Transparenz für die Kunden gegeben ist.
OLG Köln, Urteil vom 19.7.2017 16 U 31/17
  • Schafft ein Reisender aufgrund Nichterfüllung selbst Abhilfe, so ist der schuldende Reiseveranstalter nicht dadurch von der Übernahme der entsprechenden Mehrkosten befreit, weil die Ersatzreise ein anderes Ziel als die gebuchte Leistung hat.
  • Bei völligem Reiseausfall steht Schadensersatzanspruch für vertane Urlaubszeit unterhalb des vollen Reisepreises zu, da über die Zeit frei verfügt werden kann.
BGH, Urteil vom 12.3.1987 VII ZR 172/86 Der Reiseveranstalter trägt die Beweislast bei einem Entlastungsbeweis für seine Erfüllungsgehilfen.
AG Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2014 91 C 295/14 Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 8.8.2011 2-24 O 126/10 Der Reiseveranstalter haftet aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Reisender im Poolbereich stürzt und sich verletzt und das Reinigungspersonal Hinweis- oder Warnschilder wegen bestehender Rutschgefahr hätte aufstellen müssen.
AG Rostock, Urteil vom 22.2.2014 47 C 359/13 Stürzt ein Urlauber während einer Kreuzfahrt von einer Hängematte, so ist der Betreiber des Kreuzfahrtschiffes ihm nicht zu Schadensersatzzahlung verpflichtet, da sich hierbei das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
AG Rostock, Urteil vom 3.11.2010 47 C 240/10 Starke Schneefälle, die zur Schließung des Flughafens führen, stellen kein beherrschbares Risiko dar.
AG Rostock, Urteil vom 9.3.2012 47 C 406/11
  • Wetterbedingte Schwankungen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes gehören zu den allgemeinen Risiken einer Schiffsfahrt und demnach bedarf ein Kreuzfahrtschiff einer besonderen Ausstattung zur Sicherheit der Reisenden.
  • Für Verletzungen aufgrund von Schwankungen haftet der Kreuzfahrtveranstalter nicht.
  • Ist ein Arzt an Bord des Kreuzfahrtschiffes kein Angestellter des Reiseveranstalters, sondern lediglich ein Vertragspartner, so haftet der Arzt selbst für Fehldiagnosen.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.6.2012 5 U 1501/11
  • Permanente Störungsgeräusche durch die Klimaanlage auf einem Kreuzfahrtschiff sind ein Reisemangel.
  • Eine zentrale Klimaanlage, die sich nicht in jeder Kabine individuell einstellen lässt, rechtfertigt keine Reisepreisminderung.
AG Rostock, Urteil vom 12.3.2010 48 C 303/09 Ist bereits ein angemessener Betrag für einen Reisemangel gezahlt, so kann dieser nicht erneut eingefordert werden.
AG Rostock, Urteil vom 25.11.2016 47 C 153/15 Ist die Reiseleitung bei Ausflügen auf einer Kreuzfahrt nicht durchgehend deutschsprachig, so liegt kein Reisemangel vor.
AG München, Urteil vom 30.6.2016 133 C 952/16 Ein relativ kurzfristiger Austausch des Kreuzfahrtschiffes stellt keinen Reisemangel dar.
AG Wiesbaden, Urteil vom 7.8.2014 91 C 295/14 Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig (ein halbes Jahr vor der Reise) abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.

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