Darlegungs- und Beweislast

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorbingen eines Reisemangels

Das Vorbingen für einen Reisemangel gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen der Gewährleistungsrechte des Reisenden. Für die Behauptung eines Mangels trägt der Reisende nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. An die Substanziierungs- und Darlegungslast sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Doch dürfte angesichts der nicht unerheblichen Zurückweisung von unsubstanziierten Tatsachenbehauptungen in der Praxis eine Unterscheidung geboten sein.

Dem Gericht ist eine detaillierte Beschreibung und Dokumentation für die Mangelhaftigkeit vorzutragen. Art Umfang und Dauer des Reisemangels sind schriftlich zu dokumentieren. Mit der Anzeige des Mangels während der Reise gegenüber dem Reiseleiter ist es nicht getan. Dem Mängelprotokoll kommt zwar prozessuale und materiell-rechtliche Wirkung zu, sofern Reiseleiter und Reisender es unterzeichnen. Da solche Dokumente aber auch bestritten werden können, sollte der Reisende stets Vorsorge durch umfangreiche Ton- und Bildaufnahmen bezüglich jedes einzelnen Mangels betreiben. Dies kostet zwar Zeit, stellt aber den Anspruch sicher. Der Reisende hat die Obliegenheit, den Mangel zeitnah und umfangreich zu dokumentieren. Aus der reisevertraglichen Nebenleistungspflicht folgt auch, dass der Veranstalter den Reisenden bei der Beweissicherung am Urlaubsort aktiv unterstützt. In besonderen Situationen kann zugunsten des Reisenden eine mittelbare Beweisführung ausreichen und ein Anscheinsbeweis angenommen werden. Voraussetzung ist, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegen muss, der die eigentlich vorzutragenden und zu beweisenden Umstände dergestalt in den Hintergrund treten lässt, dass sie an Bedeutung und Gewicht für die Überzeugung des Gerichts verlieren. Es muss also für den Geschehensablauf eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, und keine konkreten Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Ablauf geben.

Darlegungs- und Beweislast für einzelne Rechtsbehelfe

Jede Partei muss den für sie günstigen Eintritt einer Rechtsfolge aufgrund eines Rechtssatzes darlegen und beweisen. In der Regel ist dies der Reisende als Anspruchssteller. Bei der Abhilfe, § 651 k BGB und der Kündigung § 651l Satz 2 BGB trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast für das Abhilfeverlangen. Den Veranstalter trifft die Darlegungs- und Beweislast für Gründe zur berechtigten Verweigerung.

Für eine Erstattung wegen Herabsetzung des Reisepreises § 651k Absatz 3 Satz 2 BGB hat der Reisende darzulegen, dass die angebotene Ersatzleistung nicht gleichwertig oder die Herabsetzung nicht angemessen war. Für eine berechtigte Ablehnung von Ersatzleistung nach § 651k Absatz 3 Satz 3 BGB hat der Reisende die Darlegungs- und Beweislast, dass diese entweder nicht mit ursprünglichen geschuldeten Leistung vergleichbar oder die Herabsetzung des Reisepreises unangemessen war. Dasselbe gilt für die Nichtgleichwertigkeit im Rahmen der Kostenübernahme bei der Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände § 651k Absatz 4 BGB. Auch hier trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast.

Bei der Geltendmachung von Minderung § 651m Absatz 1 Satz 1 BGB oder eines darauf beruhenden Erstattungsanspruchs gilt § 651o BGB. Tatsachen für die Obliegenheit nach § 651o Absatz 1 BGB, eine Mängelanzeige zu erstatten, muss der Reisende vortragen. Will der Reiseveranstalter den Ausschlusstatbestand von § 651o Absatz 2 Nr. 1 BGB bemühen, ist es seine Sache, darzulegen, dass er infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen. Der Reiseveranstalter trägt für diese Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.

Beim Schadensersatz nach § 651n BGB muss der Reiseveranstalter die Tatsachen für seine Entlastung nach § 651n Absatz 1 Nr. 1-3 BGB vortragen und beweisen. Auf ein positives Verschulden oder vermutetes Verschulden mit Entlastungsbeweis kommt es nicht mehr an.