Flugzeitenänderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Da bei der Buchung eines Fluges ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen wird, müssen sich beide Vertragsparteien tatsächlich auch an diesen Vertrag halten. Dazu gehören auch die Flugzeiten. Kommt es zu einer grundlosen und erheblichen Änderung der Flugzeiten, dann kann darin bereits einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gesehen werden.

Definition Annullierung

Laut dem EuGH ist ein Flug dann als annulliert einzustufen, wenn die Fluggäste durch das Luftfahrtunternehmen mit einem anderen Flug befördert werden, dessen anfängliche Planung unterschiedlich ist von der des ursprünglich geplanten Fluges. Wird also der anfänglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt, dann ist darin eine Annullierung zu sehen.

Ansprüche bei Annullierung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung

Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In solchen Fällen bietet die Fluggastrechteverordnung Schutz für den von der Annullierung betroffenen Fluggast. Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der Fluggastrechteverordnung geregelt. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung hat, wenn:

• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder

• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Weiterhin werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 ausgelöst, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht.

Laut Art. 5 Abs. 3 der VO 261/04 ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:


• schlechtes Wetter

• Naturkatastrophen

• Streik

• Terrorwarnungen

• Vogelschlag.

Nach Art. 7 Abs. 3 der VO 261/04 können die dem Fluggast zustehenden Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.

Fazit Flugzeitenänderung

Flugzeiten können demnach nicht einfach einseitig geändert werden. Werden sie dennoch geändert und das nicht gerade unerheblichem Maße, dann kann der betroffene Fluggast sich auf seine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung berufen.