Freiwilliger
Unter einem Freiwilligen nach Artikel 2 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 ist eine Person zu verstehen, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens folgt, gegen eine bestimmte Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten. Freiwillige treten also von ihrer Buchung zurück, nachdem das Luftfahrtunternehmen ihnen dafür eine Gegenleistung angeboten hat. Damit kann es zu einer Verringerung der Anzahl derjenigen Fluggäste kommen, die gegen ihren Willen nicht befördert werden. Dem Wortlaut des Artikel 2 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 zu Folge muss sich der Freiwillige am Flugsteig eingefunden haben. Dem ist jedoch zu widersprechen. Ausreichend ist meistens schon der Abfertigungsschalter. Freiwillige treffen die gleichen Unannehmlichkeiten wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste. Aus diesem Grund soll es ihnen ermöglicht werden durch die Rückerstattung des Flugpreises ihren Flug zu stornieren oder ihren Flug fortzusetzen aber unter sehr guten Bedingungen. Für die Freiwilligen treten durch Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 8 der Fluggastrechteverordnung andere Rechtsfolgen ein, als für die gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste. Fluggäste, welche ohne ein Gegenangebot des Luftfahrtunternehmens in eigener Entscheidung von ihrer Buchung zurücktreten, sind nicht als Freiwillige im Sinne dieser Definition einzustufen.