Gelegenheitsverkehr
Gelegenheitsverkehr stellt eine Form der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern dar und ist vor allem am Merkmal der Regelmäßigkeit vom Linienverkehr abzugrenzen.
Definition
Der Begriff Gelegenheitsverkehr wird in § 46 Abs. 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) als (gewerbliche) "Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr (...) ist" definiert. Zugelassene Formen von Gelegenheitsverkehr sind nach § 46 Abs. 2 PBefG der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen. Nicht vom Personenbeförderungsgesetz erfasst ist hingegen der Gelegenheitsverkehr mit Schiffen und Flugzeugen, da die rechtlichen Grundlagen hierfür eigenständig geregelt sind. Dennoch ist die grundsätliche Negativdefinition des Gelegenheitsverkehrs als kein Linienverkehr nicht unüblich und wird zum Großteil auch in dieser oder einer ähnlichen Form verwendet (vgl. z.B. § 22 LuftVG). Daher kann diese Definition auch als Maßstab für andere Verkehrsformen herangezogen werden.
Genehmigungspflicht
Jegliche Form von Gelegenheitsverkehr ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann bei den entsprechenden Behördern eingeholt werden, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Jede Genehmigung für den Gelgenheitsverkehr ist jedoch maximal fünf Jahre gültig.
Fluggelegenheitsverkehr
Gelegenheitsverkehr im Luftraum (international: Non-Scheduled Traffic) ist nach § 22 S. 1 LuftVG und im Einklang mit der EG-Verordnung 1073/2009 jeder gewerbliche Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist. Erfasst wird damit vor allem der Charterverkehr d.h. derjenige Verkehr, der nicht regelmäßig nach einem Plan stattfindet, sondern unregelmäßig stattfindet und nicht auf eine bestimmte Route pro Flugzeug festgelegt ist. Früher wurden Charterverträge fast ausschließlich zwischen einer Fluggesellschaft und einem Reiseveranstalter geschlossen, da der Reiseveranstalter bestimmte Beförderungskontingente bei einer Fluggesellschaft einkauft, die er dann seinen Urlaubern als Teilleistung einer Pauschalreise anbieten kann. In den letzten Jahren werden jedoch auch über das Internet vermehrt Charterflüge vermittelt, die wegen der höheren Auslastung, einem geringeren Risiko für die Fluggesellschaft, weniger Verwaltungsaufwand und zum Teil engeren Sitzreihen oft billiger angeboten werden können als Linienflüge.
Bestimmte Fluggesellschaften (v.a. Billigfluggesellschaften) haben sich auf den Charterverkehr spezialisiert und bieten ausschließlich diesen an. Doch auch klassische Linienfluggesellschaften wie z.B. die Lufthansa wollten an dem wachsenden Markt teilhaben und haben daher Tochterunternehmen (im Falle der Lufthansa ist dies Condor) gegründet, die am Charterverkehr teilnehmen. Je mehr Reisende jedoch die Möglichkeit bekamen per Internet oder sonst im Einzelplatzverkauf Charterflüge zu buchen, desto stärker verschwammen auch die Grenzen zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr. Denn viele Charterflüge, die per se nicht regelmäßig sind und daher dem Gelegenheitsverkehr zuzuordnen sind, finden auf Grund der hohen Nachfrage sehr wohl in einem Rahmen statt, den man als regelmäßig bezeichnen könnte. So bieten beispielsweise Charterfluggesellschaften jeden Tag Charterflüge zu den Hauptreisezielen wie z.B. Paris, London oder Madrid an.
Gewerblicher Gelegenheitsverkehr
Gewerblicher Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der als gewerblicher Luftverkehr verstanden werden kann, sofern nicht Personen oder Sachen auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördert werden. Im Bereich der Pauschalreise hat der Charterflug eine hohe Bedeutung. Der Reiseveranstalter schließt mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Chartervertrag, um so ein Beförderungsmittel zu sichern.