Gerichtsstand Fluggastrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung.

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 09.07.2009 ist Artikel 5 Nr. 1, lit. B 2. - der Verordnung EG Nr. 444/2001 dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeuges entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: X ZR 71/10) entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeuges ist. Zwar richteten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssten. Dennoch handle es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung sei gemäß der Artikel 3 Abs. 2 a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügten, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraussetze - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, so dass jenes die Beförderungsleistung erbringe.