Haftungsbeschränkung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Reiseveranstalter kann gemäß § 651p Absatz 1 BGB seinen Haftungsumfang auf den dreifachen Reisepreis durch AGB oder Individualvereinbarung begrenzen. Davon ausgenommen sind Körperschäden und schuldhaft verursachte Schäden.

§ 651p Absatz 2 BGB normiert eine Günstigkeitsregel für den Reiseveranstalter, wonach der Schadensersatzanspruch aus § 651n sowohl im Tatbestand, als auch in der Rechtsfolge eingeschränkt werden kann und soweit Haftungsvorschriften für die einzelnen Leistungsträger nach § 651a Absatz 2 BGB dies vorsehen. Dies dient vor allem der Kohärenz und Einheitlichkeit sich überlagernder Rechtsregime und der Vermeidung von Widersprüchen.

Dabei kann sich der Veranstalter nur auf ein Haftungsprivileg berufen, wenn der zur Haftung führende Reisemangel der Risikosphäre des privilegierten Leistungsträgers entspringt und ihm dies zuzurechnen ist. Diese Einrede muss vom Veranstalter auch tatsächlich erheben werden und wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Die Anrechnungsbestimmung in § 651p Absatz 3 BGB berücksichtigt, dass dem Reisenden nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Pauschalreiserichtlinie alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz, die auf demselben Ereignis beruhen, aber aus anderen Rechtsquellen stammen oder gegen weitere Leistungserbringer gerichtet sind, erhalten bleiben. Zur Vermeidung einer Überkompensation bestimmt Absatz 3 ein Kumulierungsverbot durch einen anspruchskürzenden Abzug in beide Richtungen. Der Reisende muss sich also bei einer Geltendmachung von Schadensersatz dasjenige anrechnen lassen, dass das er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte, darauf beruhender gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe des Unionsrechts zu Passagierrechten bereits erhalten hat. Die Ansprüche müssen jedoch schon durchgesetzt und ausgezahlt sein.