Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

Aus PASSAGIERRECHTE
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Nach Artikel 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 muss ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“, welches über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, den besonderen unionsrechtlichen Vorgaben genügen. Die Betriebsgenehmigung wird erteilt von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Diese Verordnung ist nun ein Teil der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24.09.08. Von großer Bedeutung ist dabei vor allem der räumliche Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1 lit. b; vgl. Art. 17) der Verordnung. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die, welche die Erteilung der Betriebsgenehmigung vornimmt. Sie wurde aufgehoben und dann wurde sie zusammen mit zwei andere luftfahrtrechtlichen Sekundärrechtsakten in die Luftverkehrsdienste-VO aufgenommen. Aus diesem Grund muss die Frage, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt oder nicht, nach den Art. 3 ff. Luftverkehrsdienste-VO beantwortet werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Luftverkehrsdienste VO ist vor allem ausschlaggebend, ob es dabei um ein Flugunternehmen geht, welches seine Niederlassung in der EU hat.