Mängelanzeige

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Allgemeines und Zweck

§ 651 o BGB legt dem Reisenden die Obliegenheit auf, aufgetretene Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so droht ihm mindestens der partielle Verlust von Minderungs- und Schadensersatzrechten. Die Rügeobliegenheit ist somit ein besonders einschneidendes Instrument. Sinn und Zweck der Mängelanzeige ist es, dass der Veranstalter die Möglichkeit bekommt, dem Mangel abzuhelfen. Dadurch soll der Umfang von Sekundärrechten niedrig gehalten werden. Gleichzeitig dient die Norm dem Interesse des Kunden an einer vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen, auch soll auf diesem Weg eine unredliche Vertragsabwicklung verhindert werden, indem Kunden behebbare Mängel in Kauf nehmen, um im Anschluss der Urlaubsreise Ansprüche herleiten zu können. Systematisch wurde die Norm an das Kauf- und Werkvertragsrecht angelehnt, wo die Nacherfüllung gegenüber Minderungs- und Schadensersatzrechten Vorrang hat. Gleichwohl unterscheidet sich die Mängelanzeige vom Abhilfeverlangen nach § 651k Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Abhilfebegehren beinhaltet die zur Minderung und zum Schadensersatz erforderliche Anzeige. Andererseits ersetzt die Mängelanzeige nach § 651o Absatz 1 BGB nicht das Abhilfeverlangen. In der Praxis fallen Mängelrüge und Abhilfeverlangen meist zusammen, sodass die Erklärung des Kunden auszulegen ist, um sein Begehren zu ermitteln.

Anzeige der Mängel

Grundsätzliches

Die Rügeobliegenheit nach § 651 i Absatz 1 BGB trifft den Urlauber grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels. Darauf hat der Veranstalter ihn hinzuweisen, Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB. Da die Mangelanzeige den Sinn hat, dem Veranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, besteht Einigkeit darüber, dass die Rüge durch den Kunden nicht erforderlich, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann. Dem Urlauber die Anzeige trotz der nicht möglichen Abhilfe aufzuerlegen, erweist sich in einem solchen Fall als bloße Formsache. Es läuft dem Schutzzweck des § 651o Absatz 1 BGB, da an einer solchen Anzeige weder der Veranstalter noch der Reisende ein Interesse haben kann.

Die Frage, ob der Urlauber Mangelerscheinungen auch dann anzuzeigen hat, wenn der Veranstalter hierüber bereits Kenntnis hat, war nicht eindeutig geklärt. Der BGH hat zur früheren Gesetzeslage entschieden, dass die Kenntnis des Veranstalters nicht dazu führe, dass der Kunde einen Mangel nicht anzeigen müsse. Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. BGH X ZR 123/15. Sei dem Veranstalter der Mangel bewusst, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er keine Abhilfe schaffen will oder kann. Die Mängelanzeige ist ein effektives Instrument, um für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Kunden ist es nicht unzumutbar, da Reisemängel je nach Art, Gewicht sowie persönlichen Ansichten oder Verhältnisse unterschiedlich beurteilt werden. Jedoch bleibt dabei unklar, welche Interessen ein Reiseveranstalter daran haben sollte, von seinen Kunden über einen bereits bekannten Mangel informiert zu werden. Eine Wissenserweiterung findet dann eben nicht statt, sodass eine solche Rüge sinnfrei erscheinen kann. Denn das mit § 651 o Absatz 1 BGB verfolgte Ziel, dem Veranstalter die Abhilfe zu ermöglichen, wird in jenem Moment erreicht, indem der Unternehmer von dem Mangel erfährt. Was diese Thematik betrifft, bleibt eine Entscheidung des EuGHs bisher abzuwarten.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Veranstalter den Mangel arglistig verschweigt. Bei derartigen Fallkonstellationen erfolgt die rechtliche Beurteilung nicht ausschließlich nach Maßgabe der nationalen Umsetzungsvorschriften, sondern ebenfalls im Lichte der europäischen Richtlinie. Bedenklich erscheint die Annahme einer Anzeigeobliegenheit, deshalb, weil der Unternehmer nicht schutzbedürftig ist. Fordert der arglistig handelnde Veranstalter von seinem Kunden eine Mängelrüge, erweist sich ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.

Einzelfragen

Nicht entbehrlich ist eine Mangelanzeige, wenn zwischen dem Urlauber und Erklärungsempfänger Sprachbarrieren bestehen.

Ein Reisender kann in einem südamerikanische 3-Sterne-Hotel nicht damit rechnen, dass eine deutsche Reiseleitung vor Ort ist, wenn dies nicht vertraglich zugesichert ist. Um seiner Verpflichtung zur Mängelanzeige nachzukommen, obliegt es daher dem Reisenden entweder auf eigene Englisch- oder Spanischkenntnisse zurückzugreifen oder telefonisch über Deutschland den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleitung zu erreichen. AG Düsseldorf 26 C 5498/06. Da der Reisende seine Rüge gegenüber dem Veranstalter, der örtlichen Reiseleistung oder dem Veranstalter aussprechen kann, und darüber hinaus keine Formvorgaben zu beachten sind, ergibt sich dieses Problem in Zukunft nicht mehr. Es fällt in die Sphäre des Kunden, wie und in welcher Sprache er wie seine Obliegenheiten erfüllt.

Unklar ist es auch, ob auch minderjährige Reisende Mängel anzuzeigen haben. Dies kann Auswirkungen insbesondere auf Jugendreisen und Gastschulaufenthalte haben. Dies muss aus nationaler Rechtsperspektive beurteilt werden. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist nicht eindeutig:

Von einem 14jährigen Jugendlichen kann erfahrungsgemäß erwartet werden, dass er in der Lage ist, Mängel der Sprachreise gemäß § 651d Abs. 2 BGB anzuzeigen. Das Unterlassen der Mängelanzeige ist daher nicht als unverschuldet anzusehen. AG Frankfurt am Main 30 C 3399/05.

Bei einem 14jährigen Mädchen ist eine Mängelanzeige am Urlaubsort mangels Verschuldens entbehrlich. AG Bielefeld 4 C 1288/97.

Dabei überzeugt es dogmatisch nicht, Minderjährige pauschal von der Anzeigeobliegenheit zu befreien. Die Obliegenheit ist nicht gerichtlich einklagbar, daher treffen den Jugendlichen auch keine Nachteile. Ob daran anschließend eine unterlassene Rüge zum Ausschluss von Minderungs- und Schadensrechten führt, steht nach § 651 o Absatz 2 BGB unter dem Vorbehalt des Verschuldens. Die Verschuldensfähigkeit des Minderjährigen bestimmt sich nach § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB anhand des § 828 BGB und wird nach dem Alter gestaffelt. Dies erscheint sachgerecht. Eine pauschale Befreiung überzeugt auch deshalb nicht, weil solche Überlegungen bei Pflichtverletzungen eines Minderjährigen nicht angestellt werden.

Adressat der Anzeige

§ 651 o Absatz 1 BGB besagt, dass die Beanstandung gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen haben. Wurde die Pauschalreise im Reisebüro oder im Internet per Onlinevermittler gebucht, gelten diese nach § 651v Absatz 4 Satz 1 BGB als ermächtigt, Mängelanzeigen entgegenzunehmen. Eine Entziehung dieser Fiktion ist nach § 651 y Satz 1 BGB unwirksam. Die in der Reisebestätigung oder anderen Dokumenten angegebene Kontaktstelle ist nicht verbindlich. Der Kunde hat folglich die freie Wahl, wem gegenüber er Beanstandungen meldet.

Form der Anzeige

Allgemeines

Die Mängelanzeige ist grundsätzlich formlos möglich und wirksam. Der Kunde kann damit schriftlich, mündlich, per Telefon, und elektronisch rügen. Eine Beschränkung dieser Möglichkeiten, etwa durch AGB, ist nach § 651y Satz 1 BGB unwirksam. In der Praxis verwenden Reiseanbieter Mängelprotokolle zur gemeinsamen Beweissicherung. Soweit sie der Dokumentation dienen, sind sie zulässig und empfehlenswert. Natürlich kann der Reisende auch Mängel rügen, die nicht in dieser Liste auftauchen. Wichtig ist, dass der Reisende im Streitfall beweist, dass die mündliche Anzeige tatsächlich erfolgt ist.

Die Mängelanzeige soll dem Reiseveranstalter ermöglichen, durch Abhilfe den Umfang der Preisminderung möglichst gering zu halten. Damit genügt es, wenn der Veranstalter und seine Reiseleistung hierdurch die Möglichkeit der Abhilfe bekommen. Dies soll eine Preisminderung für solche Mängel verhindern, die dem Veranstalter unbekannt geblieben sind. Diese Obliegenheit entfällt auch dann nicht, wenn der Veranstalter den Mangel bereits kannte.

Mängelprotokolle

Bei den Mängelprotokollen ist zu unterscheiden, ob es sich um vorbehaltlose Protokolle handelt, oder um ein solches, dass nur feststellt, dass die Reiseleitung die Beanstandung wahrgenommen hat. Erstellt ein Urlauber oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wird dieses gemeinsam ohne Vorbehalt unterschrieben, findet es nicht nur im Rahmen der freien Beweisführung Berücksichtigung, sondern gilt auch als Nichtbestreiten der Mängel, falls kein Vorbehalt erklärt wird.

Will der Veranstalter nur bestätigen, dass der Reisende eine Anzeige gemacht hat, ist das Mängelprotokoll entsprechend zu formulieren. Solch ein Vorbehalt wirkt dem Risiko des Veranstalters entgegen, behauptete Reisemängel nicht mehr beseitigen zu können. Der Urlauber kann aber auch bei einem solchen Protokoll mit Vorbehalt beweisen, dass er den Reisemangel rechtzeitig anzeigte.

Zeitpunkt der Anzeige

§ 651 o Absatz 1 BGB regelt, dass die Anzeige unverzüglich erfolgen soll. Dabei sind für die Unverzüglichkeit die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zeitlich ist dem Reisenden eine gewisse Bedenkzeit zuzustehen, bevor er die Beanstandung meldet. Andererseits, kann dem Reisenden ohne besondere Umstände zugemutet werden, Beanstandungen am selben oder darauffolgenden Tag zu melden, um eine Abhilfe zu ermöglichen. Einen bereits am ersten tag einer zweiwöchigen Urlaubsreise geltend zu machen, kann nicht als unverzüglich angesehen werden. Wenn die örtliche Reiseleitung wegen beschränkter Sprechzeiten nur selten erreichbar ist, kann der Veranstalter dem Urlauber nicht entgegenhalten, er habe den Mangel nicht rechtzeitig gerügt. Für den Zeitraum einer schuldhaften Verzögerung entfällt die Minderung. Sie kann somit erst ab dem Zeitpunkt der verspäteten Anzeige geltend gemacht werden, sofern der Veranstalter nicht abhilft.


Formelle Entstehungsvoraussetzung

Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, § 651 o Absatz 2 Nr. 2 BGB. Nach Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB muss der Veranstalter in der Vertragsbestätigung ausdrücklich auf die Obliegenheit der Mängelanzeige hinweisen. Unterbleibt diese Information, hat die fehlende Rüge keine Auswirkung und der Reisende verliert seine Gewährleistungsrechte nicht.

Verhältnis der Anzeige zum Abhilfeverlangen

Die Mängelanzeige unterscheidet sich vom Abhilfeverlangen nach § 651k Absatz 1 BGB. In jedem Abhilfeverlangen ist typischerweise die zur Minderung benötigte Anzeige schon enthalten. Dadurch wird der Veranstalter in die Lage versetzt, dem Mangel abzuhelfen. Die Mangelanzeige ersetzt nicht das Abhilfeverlangen. Jedoch fallen in der Praxis beide oft zusammen.

Adressat der Anzeige

Die Mangelanzeige hat gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen. Jedoch kann sie auch gegenüber der örtlichen Kontaktstelle, wie etwa dem Reiseleiter oder dem Reisevermittler angezeigt werden, § 651v Absatz 4 Satz 1 BGB.

Form der Anzeige

Die Anzeige ist formlos wirksam und kann mündlich erfolgen. Eine abweichende AGB-Klausel ist nach § 651 y BGB unwirksam. Praktisch werden oft Mängelprotokolle zur gemeinsamen Beweissicherung genutzt. Dienen sie dazu, Mängel für Beweiszwecke zu sichern, sind sie zulässig und empfehlenswert. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, weitere nicht in der Liste aufgeführte Mängel darzulegen. Diese muss er im Streitfall jedoch beweisen. Eine einmalige Mängelanzeige reicht aus, so dass weitere Rügen nach einem Misslingen der Abhilfe nicht notwendig sind.

Beweiswert von Mängelprotokollen

Bei einem Mängelprotokoll muss zwischen einem vorbehaltlosen Protokoll und einem Protokoll, das lediglich feststellt, dass die Reiseleistung die Mängelanzeige zu Kenntnis genommen hat, zu differenzieren. Erstellt ein Veranstalter oder die Reiseleitung ein Mängelprotokoll und wir dieses gemeinsam ohne Vorbehalt unterschrieben, findet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beachtung. Zudem ist hierin ein Nichtbestreiten der Mängel und somit ein Schuldanerkenntnis zu sehen, falls die Reiseleitung die Bestätigung ohne Vorbehalt erklärt. Der Reisende geht in der Regel davon aus, dass er alles Erforderliche zur Beweissicherung getan hat. Der Veranstalter schafft dem Kunden so einen vorbehaltlosen Vertrauensstatbestand, sodass dieser es unterlassen wird, noch weitere Beweismittel zu sichern. Bei vorbehaltlosen Mängelprotokoll kommt damit eine materiell-rechtliche Regelung nach Treu und Glauben hinzu. Der Reiseveranstalter kann somit nachträglich festgestellte Mängel nicht bestreiten oder das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige rügen. Will der Veranstalter keinen Vertrauenstatbestand schaffen, sondern nur bestätigen, dass der Reisende eine Anzeige gemacht hat, ist das Mängelprotokoll entsprechend mit einem Vorbehalt zu formulieren. Bei einem solchen Vorbehalt kommt es weder zu einer Beweislastumkehr, noch zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Der Reisende kann jedoch auch mit solchen Protokollen beweisen, dass er den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.

Entbehrlichkeit der Anzeige

Eine Mängelanzeige muss nicht erfolgen, wenn einer der Ausnahmetatbestände greift. In diesen Fällen scheint der Reiseveranstalter nicht schutzbedürftig. Einer Mängelanzeige bedarf es nur, wenn dem Reiseveranstalter dadurch tatsächlich die Möglichkeit gegeben wird, dem Reisemangel Abhilfe zu schaffen.

Unmöglichkeit der Beseitigung

Da die Mängelanzeige dem Zweck dient, dem Veranstalter eine Abhilfe zu ermöglichen, ist eine Mängelanzeige nicht erforderlich, wenn der Mangel schon nicht beseitigt werden kann. Die Anzeige wäre sonst bloße Förmelei.

Kenntnis des Mangels

Der BGH hat entschieden, dass die Kenntnis des Veranstalters vom vertragswidrigen Zustand nicht dazu führe, dass der Kunde einen Mangel nicht anzeigen muss. Sei dem Unternehmer der Mangel bewusst, könne hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass er keine Abhilfe schaffen will oder kann. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Es bleibt unklar, welches Interesse der Reiseveranstalter daran haben sollte, von seinen Kunden über einen bereits bekannten Mangel informiert zu werden. Eine Wissenserweiterung auf Seiten des Veranstalters findet nicht statt. Auch wird das Ziel, die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen in dem Moment erreicht, indem der Unternehmer vom Mangel erfährt. Diese Thematik wird jedoch vom EuGH zu entscheiden sein.

Schuldloses Unterlassen

Eine Mängelanzeige bleibt ohne Folgen, wenn der Reisende sie schuldlos unterlässt. Ein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige ist anzunehmen, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Anzeige hatte und gleichwohl von einer Anzeige absieht. Ein Verschulden kann verneint werden: - Bei Krankheit oder Behinderung des Reisenden - Ggfs. Bei Minderjährigkeit des Reisenden - Bei einem Mängelauftritt kurz vor Ende der Reise Das Unterlassen der Mängelanzeige ist auch dann nicht schuldhaft wenn der Reisende entgegen Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB nicht auf die Rügeobliegenheit hingewiesen wird. Diese Vorschrift erfordert eine eindeutige Angabe in der Reisebestätigung, ein Hinweis in den AGB genügt nicht.

Verstöße gegen die Obliegenheit

Allgemeines

Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, hat dies für ihn erst dann Konsequenzen, wenn das Ausbleiben der Rüge schuldhaft erfolgt und der Veranstalter dadurch keine Abhilfe schaffen konnte, § 651 o Absatz 2 BGB.

Verschuldetes Unterlassen

Eine Mängelanzeige bleibt gesetzlich ohne Rechtsfolge, wenn sie schuldlos unterbleibt § 651 o Absatz 2 BGB. Anders, wenn der Mangel schuldhaft nicht angezeigt wird. Zu dem Verschulden zählen nach § 276 Absatz Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Rüge hatte, und gleichwohl von einer Anzeige absieht.

Ein Verschulden kann verneint werden: - Bei einer Krankheit oder Behinderung des Reisenden - Ggfs. Bei Minderjährigkeit des Reisenden in einem bestimmten Alter - Bei einem Mängelauftritt kurz vor Reise

Ein Unterlassen ist weiterhin nicht schuldhaft, wenn der Veranstalter den Kunden entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 BGB-InfoV a.F. nicht auf diese Obliegenheit hinwies. In einem solchen Fall begründet der fehlende Hinweis eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass der Urlauber die Anzeigeobliegenheit weder kannte, noch kennen musste. Diese Regelung drückt die Wertung des Gesetzgebers aus, dass der Reisende in der Regel nicht wisse, dass eine unterbliebene Rüge zum Ausschluss von Sekundärechten führen könne. Dieser Unkenntnis und Schutzbedürftigkeit des Reisenden werde mit Hilfe einer solchen Belehrung Rechnung getragen. Auf die Abhilfefrist ist ebenfalls hinzuweisen. Nach Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nr. 5 EGBGB schuldet der Unternehmer in der Vertragsbestätigung immer noch einen Hinweis auf die Rügeobliegenheit, des Reisenden, allerdings fehlt es in der Norm an einem Erfordernis des Veranstalters, über die zu setzende Frist zu informieren. Die Informationspflichten sind dennoch soweit abschließend. Somit ergibt die neue Gesetzeslage eine Abweichung von der bisherigen. Das Abhilfeverlangen ist anders als die Mängelanzeige erforderlich, für die Selbstabhilfe durch den Reisenden nach § 651k Absatz 2 BGB sowie das Kündigungsrecht gemäß § 651l Absatz 1 Satz 2 BGB. Trotz eines fehlenden Hinweises für den Urlauber bleibt das Abhilfeverlangen zur Geltendmachung dieser Recht notwendig. Davon kann nur eine Ausnahme nach § 651 k Absatz 2 Satz 2 BGB gemacht werden. Im Falle einer Kündigung erweist sich die fehlende Hinweispflicht als weniger einschneidend, da dem Reisenden auch erst nach Hinzutreten weiterer Umstände gestattet wird, den Vertrag zu kündigen. Es muss ein Mangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt, § 651 l Absatz 1 Satz 1 BGB.

Das Selbstabhilferecht enthält mit dem Fristablauf eine weiter Voraussetzung. Beachtet der Kunde dies nicht, und führt Maßnahmen selbst durch, kann der Veranstalter dafür den Ersatz unter Hinweis auf den fehlenden Fristablauf verhindern. Der nicht erfolgte Hinweis kann als Verstoß gegen die vertraglichen informationspflichten des Reiseveranstalters auch einen Schadensersatzanspruch des Kunden begründen. Dies gilt etwa für nachweisbare Vermögensschäden, die aufgrund der Pflichtverletzung eintraten. Meldet der Reisende den Mangel schuldhaft nicht, und kam eine Abhilfe per se nicht in Betracht, wirkt sich diese unterbliebene Rüge nicht negativ aus für den Kunden. Dies ergibt sich aus § 651o Absatz 2 BGB.

Rechtsfolge

Eine schuldhaft unterlassene Anzeige des Reisenden hat zur Folge, dass er insoweit keine Minderungs- und Schadensersatzrechte geltend machen kann § 651 o Absatz 2 BGB. Der ausschließliche Verweis auf diese Rechte kommt daher, dass die weiteren Gewährleistungsrechte des Reisenden bereits einen Vorrang vor der Abhilfe vorsehen. Dies ist zu sehen in § 651l Absatz 1 Satz 2 BGB und § 651k Absatz 2 Satz 1 BGB. Auch eine Anteilige Minderung oder Schadensersatzquote ist möglich.