Preisänderung
Bei einem Reisevertrag geht der Reisende in der Regel davon aus, dass er den im Angebot genannten Betrag zahlen muss. Dies ist auch grundsätzlich zutreffend, jedoch kann es unter Umständen möglich sein, dass sich dieser Betrag noch vor Reisebeginn erhöht. Dies kann jedoch nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen geschehen.
Preisänderung
Allgemeines
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach § 651 f Absatz 4 Satz 1 BGB sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind. Dies wird häufig in den AGB geregelt. Dabei und jedoch strenge Anforderungen an die Ausgewogenheit und Transparenz zu stellen. Weichen Klauseln von den Voraussetzungen des § 651 f BGB ab, sind sie unwirksam. Ein erst nach Vertragsschluss zugestelltes Informationsschreiben über die Modalitäten einer Preiserhöhung genügen nicht den Anforderungen. Die Erhöhung des Reisepreises muss sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.
§ 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 BGB sind auf Änderungsvorbehalte nach § 651 f Absatz 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
Preissenkung
Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in § 651 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu seinen Gunsten geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Wenn bei einer Buchung einer Reise ein „Kerosinzuschlag“ oder ein „Treibstoffzuschlag“ zu dem ausgeschriebenen Reisepreis verlangt wird, liegt keine nach einem Vertragsschluss vorgenommene Preiserhöhung vor. Dies ist lediglich ein Verstoß gegen die Pflichten zur Angabe des Bruttopreises als Endpreis nach der Preisangabenverordnung bzw bei Flügen nach Artikel 23 I VO (EG) Nr. 1008/2008.
Zulässige Erhöhungsfaktoren
Zugelassene Erhöhungsgründe sind solche, die sich typischerweise dem Einfluss des Veranstalters entziehen und nur begrenzt kalkulierbar sind. Solche sind beispielsweise die Kostenfaktoren Beförderung, Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühr und Wechselkursänderungen.
Beförderung
Der Kostenfaktor Beförderung ist der relevanteste Erhöhungsgrund. In Artikel 4 Absatz 4 der Reiserechtrichtlinie wurde im Rahmen der Beförderungskosten auch die Treibstoffkosten erwähnt. Daher fallen Treibstoffkosten unter den Gesichtspunkt der Beförderung. In der Vergangenheit waren häufig schwer kalkulierbare Erhöhungen der Flugbenzinkosten der Grund für die Preiserhöhung. Daher wird in der Praxis häufig von „Kerosinzuschlag“ gesprochen.
Abgaben
Der Kostenfaktor Abgaben umfasst nicht nur Hafen- oder Flughafengebühren, sondern auch Abgaben wie etwa Einreisegebühren in ein Zielland oder Luftsicherheitskosten. Die von diesem Faktor erfassten Kosten müssen in Hinblick auf die Transparenz in den AGB ausdrücklich und konkret benannt werden. Eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters unterliegt neben den gesetzlichen Anforderungen des § 651 a Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle durch das AGB-Gesetz insbesondere dem Transparenzgebot, da ein Bedürfnis des Reisenden zur Unterrichtung und konkreten Angabe der Preisänderungsberechnung besteht. In der Preiserhöhungsklausel sind genaue Angaben zur Berechnung des neuen Reisepreises zu machen, um dem Reisenden zu ermöglichen, eine ihn später treffende Kostenmehrbelastung nachvollziehen zu können. Zu den genauen Angaben gehört auch der Vergleichszeitpunkt, der für die Kostenerhöhung maßgeblich sein soll. Die Angabe zum Erhöhungsmaßstab, „wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt“, ist ohne konkreten Aussagewert, da nicht erkennbar ist, wie hoch beim Reisepreis der Beförderungsanteil ist. Damit wird nicht transparent, wie sich der Anteil der sich erhöhenden Kosten im alten und im neuen Reisepreis darstellt, so dass der Reisende die Frage nicht nachvollziehen kann, ob die Erhöhung durch den Leistungsträger bei den Beförderungskosten oder der Abgaben korrekt durch die verlangte Preiserhöhung umgesetzt worden ist. Bei dem zugelassenen Preiserhöhungsgrund "Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren" erfordert die Transparenz der Klausel die konkrete Nennung der Abgaben, deren Erhöhung sich der Reiseveranstalter vorbehalten will. (LG Hannover, Urt. vom 16.10.2001 - 14 O 2251/00.)
Wechselkurs
Der die Reise betreffende Wechselkurs berechtigt ebenfalls zur Preiserhöhung. Grundsätzlich trägt der Reiseveranstalter dieses Risiko. Es ist jedoch entscheidend, dass die Risiken der Beförderungskosten und der Wechselkurse branchenspezifisch sind, und daher keine unangemessene Risikoverlagerung an den Kunden erfolgt. Gerade die Verträge mit Leistungsträgern werden in ausländischer Währung bezahlt, damit ist eine Änderung des Wechselkurses weder beeinflussbar noch vorhersehbar. Bei einer Preiserhöhung muss der Veranstalter offen legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat. Die Preiserhöhung darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Wechselkurse nach dem Stichzeitpunkt des Vertragsschlusses geändert haben. Eine zeitlich unbegrenzte rückwirkende Erhöhung stellt ein unkalkulierbares finanzielles Risiko für den Reisenden dar. Eine Preiserhöhungsklausel in den Reisebedingungen eines Reiseveranstalters, die hinsichtlich der Berechnung der Preiserhöhung an einen bestimmten, vor Vertragsschluss liegenden Wechselkurs anknüpft, ist gemäß § 9 Abs. 2, Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 651 a Abs. 3 BGB unwirksam. (LG Berlin, Urteil vom 13.10.1999 – 26 O 248/99.)
Unzulässige Faktoren
Die Aufzählung der zulässigen Faktoren ist abschließend, daher sind Irrtumsklauseln, für den Fall, dass sie dem Reiseveranstalter weitergehende Befugnisse einräumen, als die, die sich aus dem Gesetz ergeben, unwirksam. Auch ein Kalkulationsirrtum rechtfertigt kein Erhöhungsverlangen. Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08. August 1988 – 2/24 S 76/88.) Andernfalls würde der Reisende unangemessen benachteiligt werden, wenn der Vertragspartner den Reisevertrag nur knapp kalkuliert, und für den Fall, dass sich die Kosten erhöhen, diese Kostensteigerung an den Kunden weitergeben würde.
Erhöhen sich die Kosten, weil sich die Kosten für Leistungsträger wie etwa Hoteliers erhöhen, ist dies ein unzulässiger Kostenfaktor. Der Veranstalter kann in diesem Fall nur versuchen, Festpreise mit den Leistungsträgern zu vereinbaren oder ein begrenztes Preiserhöhungsrecht vereinbaren, dass er dann unter den oben genannten Umständen an den Kunden weitergeben kann. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts des Veranstalters, wonach diesem ein Recht zusteht, die versprochene Leistung einseitig dahingehend zu ändern, dass der Reisende statt in einem halben Doppelzimmer in einem Einzelzimmer untergebracht wird, und hierfür einen höheren Preis zahlen muss, dem Reisenden nicht zumutbar ist. Dies ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Denn die Vereinbarung eines solchen Leistungsänderungsrechts des Reiseveranstalters ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Die Klausel verstößt auch gegen § 651a Abs. 4 S. 1 BGB. Bei der Auslegung des Begriffs der "Erhöhung des Reisepreises" ist eine eventuelle Steigerung des Werts der Reise keinesfalls zu berücksichtigen. (LG München I 28.10.2009, 37 O 11496/09.)