Reisebestätigung
Eine Reisebestätigung ist ein Dokument, das einem Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages ausgestellt wird und alle wichtigen Informationen zu der geplanten Reise enthält. Die Reisebestätigung stellt eine Angebotsannahme seitens des Reiseveranstalters dar. Mit ihrer Erteilung wird der Reisevertrag wirksam.
Reisepreis
Vereinbarter Reisepreis
Reisepreis
- 1. Der Reisepreis ist das vom Reisenden für die Reise zu zahlende Entgelt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den für die Reise vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Hierbei ist der in der Reisebestätigung genannte Reisepreis für den Veranstalter bindend.
Die Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, ist in § 651a I 2 BGB normiert. An einen Richtwert ist der Veranstalter dabei nicht gebunden, sondern kann ihn frei wählen. Daher ist es auch unschädlich, dass ein anderer Kunde des gleichen Unternehmens einen geringeren Reisepreis bezahlt hat. Ein Reisender kann sich daher nicht darauf berufen, dass andere Mitglieder einer Gruppenreise günstiger gereist sind, soweit aufgrund der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses ihm kein Schaden entstanden ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-02-1994 - 18 U 40/93). Die Reisebestätigung enthält den Reisepreis, dieser ist für die gesamte Reise bindend, § 6 II BGB-InfoV. Zudem ist der Reisepreis auch in Prospekten anzugeben, § 4 I BGB-InfoV. Eine Inhaltskontrolle des Preises im Rahmen von AGB-Regeln findet nach § 307 II BGB nicht statt. Etwas anderes gilt für Preisnebenabreden, die sich direkt auf den Preis auswirken, zum Beispiel Preisänderungen oder Fälligkeiten.
Irrtum
Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall. Ein Anfechtungsgrund besteht in der Regel daher nicht. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08-08-1988 - 2/24 S 76/88
Fallen Reisepreis der Reisebestätigung und Anmeldung auseinander, liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das der Reisende annimmt, wenn er ohne Vorbehalt zahlt, § 150 Abs.2 BGB. In solchen Fällen kann der Reisende wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB anfechten. Wurde der Preis vom Reisebüro falsch berechnet, kann darin ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegen, der sich für den Kunden aus der Anmeldung oder der Reisebestätigung ergibt und zu einem falschen Endpreis führt. Hat ein Reisebüro, einen Reisepreis unter versehentlicher Abweichung von der vereinbarten Reisezeit falsch berechnet, kann der Reiseveranstalter den Restbetrag nachfordern, wenn der Reisende die Leistung für die vereinbarte Reisezeit beansprucht hat. (AG Königswinter, Urteil vom 23.8.1995 – 3 C 292/95).
Etwas Anderes gilt dann, wenn der Reisepreis aufgrund von Reisetabellen im Prospekt unrichtig errechnet wurde, da diese Vorgehensweise für den Reisenden nicht ohne weiteres einsehbar ist. Wird bei der Buchung ein falscher Code in den Computer eingegeben, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB, der den Reiseveranstalter zur Anfechtung berechtigt. (AG Bad Homburg, Urteil vom 4. 7. 2001–2 C 677/01–21)
Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers eine Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen folgt aus dem § 651a Abs. 3 BGB. Ferner enthält § 6 der Informationspflicht-Verordnung die genauen inhaltlichen Vorgaben einer Reisebestätigung. Demnach muss sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Reisepreis und Zahlungsbedingungen
- Zeitliche Angaben des Reiseantritts
- Zielort, oder ggf. mehrere Zielorte mit Angaben zur An- und Abreise
- Im Reisepreis enthaltene touristische Leistungen
- Hinweise auf mögliche Preisänderungen und weitere Sonderkosten
- Weitere, nicht im Paket berücksichtige Vereinbarungen
- Kontaktdaten des Reiseveranstalters
- Hinweise auf das Kündigungsrecht und die Pflicht des Reisenden, etwaige Reisemängel unverzüglich anzuzeigen
- Hinweise auf Abschluss notwendiger Versicherungen
Weitere Regelungen
Des weiteren – wie bei jeder Vertragsart - hat der Reiseveranstalter seine allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss dem Kunden vorzulegen. Die Pflicht, die Angaben über die Zeit, den Ort der Abreise und die Zielorte sowie im Paket enthaltene Reiseleistungen anzugeben, entfällt, wenn diese bereits in einem dem Kunden vorgelegten Prospekt genannt waren. Die Punkte 2 bis 5 müssen nicht mit einbezogen werden, wenn die Reise weniger als sieben Tage vor Beginn gebucht wird. Unterscheidet sich die Reisebestätigung von der Buchung, kommt kein Reisevertrag zustande. Eine abgeänderte Bestätigung wird als ein neues Angebot des Reiseveranstalters verstanden und bedarf der Annahme oder Absage des Reisekunden. Der in der Reisebestätigung aufgeführte Reisepreis darf nur dann erhöht werden, wenn dies der Reisevertrag vorsah und der Erhöhung eine Berechnungsgrundlage beigelegt wird. Die Erhöhung darf nur Beförderungskosten, Abgaben und Wechselkursänderungen berühren und nicht mehr als fünf Prozent betragen. Sie soll außerdem nicht ab dem 20. Tage vor dem Abreisetermin stattfinden, anderenfalls darf der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
Zahlung an den Reisevermittler
Wenn der Preis vom Reisevermittler eingezogen wird, stellt sich die Frage, ob der Reisende schon schuldbefreiend leistet, wenn er an den Vermittler zahlt, dieser den Reisepreis aber noch nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Der BGH hat entschieden, dass der gezahlte Reisepreis mit dem Zahlungseingang bei dem Reisebüro bereits dem Veranstalter zusteht. Dafür ist aber die Inkasso-Vollmacht des Reisevermittlers Voraussetzung. § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat. Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet. ([1]BGH, Urt. vom 10. 12. 2002 - X ZR 193/99.)
Der Vermittler ist nur zum Inkasso befugt, sofern er dies mit dem Veranstalter vereinbart hat. Leitet der Vermittler einer Reise den einkassierten Reisepreis nicht an den Reiseveranstalter weiter, so muss sich letzterer dies nur dann zurechnen lassen, wenn der Vermittler Inkassovollmacht hatte. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermittler einer Reise auf jeden Fall auch zum Inkasso berechtigt ist. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.2.1994 – 2/24 S 107/92. ) Die Vollmacht ergibt sich aus den §§ 84, 55 Absatz 3 HGB, für solche Reisevermittler, die Agentur des Reiseveranstalters sind und für das freie Reisebüro in der Funktion als Handelsmakler nach § 93 Absatz 1 HGB. Bei vorliegender Vollmacht bleibt der Veranstalter Forderungsinhaber des Reisepreises. In diesem Fall ist der Vermittler lediglich Zahlstelle des Veranstalters, der Reisepreis ist dort mit Eingang in die Sphäre des Veranstalters gelangt. Damit hat der Reisende seine Zahlungspflicht erfüllt. Dieses Verhältnis ist jedoch von außen für den Reisenden nicht ohne weiteres erkennbar. Daher bedarf es der Grundsätze der Anscheinsvollmacht, wenn der Veranstalter den zurechenbaren Schein einer Bevollmächtigung gibt, oder ständig die Entgegennahme des Reisepreises duldet. Ein Reisevermittler gilt als vom Veranstalter zum Inkasso ermächtigt, wenn der Vermittler einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Veranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies führt dazu, dass auch für Agenturen wie für freie Handelsmakler eine gleiche Rechtsscheinsfiktion geschaffen ist. Diese geht über § 55 Absatz 3 HGB hinaus. Sonstige Umstände, die dem Veranstalter anzurechnen sind, die für eine Inkassovollmacht sprechen, ist die Benennung des Vermittlers als Zahlstelle, für den Fall, dass dem Reisenden keine eigene Zahlstelle genannt wurde oder wenn der Veranstalter dem Vermittler die Reisebestätigung zuleitet, das Reisebüro die Reisebestätigung selbst für den Veranstalter erstellt und dem Reisenden weiterleitet oder das Reisebüro Sicherungsscheine des Veranstalters ausgibt. Es besteht keine verkehrsübliche Ermächtigung des Reisebüros zum Inkasso für den Reiseveranstalter. Die Inkasso-Vollmacht muss vielmehr vom Reisenden bewiesen werden. (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1999 – 22 S 174/98.) Die gesetzliche Fiktion gilt nicht, wenn der Veranstalter „in hervorgehobener Form“ die Annahme von Zahlungen durch den Vermittler ausgeschlossen hat. Dafür ist ein klarer Hinweis auf der Reisebestätigung notwendig.
Elektronische Reisebestätigung
In der Praxis des elektronischen Geschäftsverkehrs ist es üblich, den Eingang einer Bestellung zu bestätigen. In nahezu allen Fällen bedeutet diese Bestellbestätigung nicht, dass bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, sondern lediglich, dass der Auftrag bearbeitet wird. Diese Verfahrensweise wird genauso in der Touristikbranche praktiziert. Der Reisevertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn eine gesonderte Bestätigung vom Reiseveranstalter über das Vorhandensein der angefragten Angebote erfolgt.
Urteile und Rechtsprechung
Urteile, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung |
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AG München, Urteil vom 6.5.2009 | 212 C 1623/09 | Die Reisezeiten bilden eine wesentliche Vertragsbedingung, deren Änderung für den Reisenden unzumutbar sein kann und ihn zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen kann. |