Reiseumbuchung

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Um eine Reiseumbuchung handelt es sich, wenn Reiseleistungen mit Einverständnis des Reisenden geändert werden. Werden Leistungen hingegen lediglich einseitig geändert, stellt dies eine Leistungsänderung zum Reisevertrag dar.

Ist eine Reiseumbuchung zulässig?

Grundsätzlich liegt einer Reise ein Reisevertrag zugrunde, der von zwei Parteien geschlossen wurde: Reisender und Reiseveranstalter.

Änderung mit ausdrücklichem Einverständnis

Ein Vertrag kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen. Entsprechend bereiten solche Fälle keine Probleme, in denen sich Reisender und Reiseveranstalter darüber einig sein, das und wie der Vertrag modifiziert werden soll.

Denkbar ist zum Beispiel, dass der Reiseveranstalter wegen Problemen mit der Unterkunft eine Ersatzreise vorschlägt und der Reisende dieses Angebot annimmt. Ebenso kann es jedoch sein, dass der Reisende aus persönlichen Gründen den Zeitpunkt der Reise ändern möchte usw.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Reisende keinen Anspruch auf eine Umbuchung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter hat, er ist auf seine Kulanz angewiesen.
In der Praxis wird diesem Problem oft dadurch begegnet, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Umbuchungsentgelt vorsieht. Dieses muss gemäß § 308 Nr. 7b BGB allerdings angemessen sein.

Änderung durch fingierte Erklärung in AGB

Neben einem ausdrücklich erklärten Einverständnis der anderen Vertragspartei kann auch ein Einverständnis durch eine entsprechende Klausel in den AGB des Reiseveranstalters entstehen, wenn der Reisende nicht auf das Angebot des Reiseveranstalters antwortet. Damit ein Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann, muss dem Reisenden aber eine angemessene Frist zur Antwort gewährt werden.

Kein Zwang zu Stornierung und Neubuchung

Sollte ein Reiseveranstalter eine Umbuchung nur dadurch zulassen, dass der Reisende seine Reise zuerst kündigen und dann modifiziert neu buchen muss, ist dies gemäß. § 308 Nr. 5 BGB unzulässig. Es kann nicht durch die AGB angenommen werden, dass der Reisende mit seinem Umbuchungswunsch einen Rücktritt erklärt hat und möglichweise existierende Stornierungsgebühren zu tragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1992, Az: VII ZR 7/92).

Keine Einverständniserklärung durch Reiseantritt

Wird dem Reisenden kurz vor Reiseantritt mitgeteilt, dass Reiseleistungen verändert werden und tritt er die Reise trotzdem an, kann hierin keine Einverständniserklärung in Bezug auf die Änderungen gesehen werden.

Wird der Reisende hingegen erst kurzfristig über Leistungsänderungen in Kenntnis gesetzt, stehen ihm die üblichen Gewährleistungsrechte aus §651i Abs. 3 Nr. 1-7 BGB zu.

Kann auf eine andere Person umgebucht werden?=

Auch die Umbuchung der Reise auf eine andere Person ist gemäß §651e BGB grundsätzlich zulässig. Erklärt der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist - wobei nach § 651e Abs. 1 S.2 BGB eine Erklärung nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn auf jeden Fall rechtzeitig ist - dass ein Dritter die Reise an seiner Stelle antreten wird, hat dies der Reiseveranstalter grundsätzlich zu akzeptieren.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Dritte nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweist, § 651e Abs. 2 BGB. Dies können unter anderem Alter oder spezielle, für die Reise notwendige, Kenntnisse sein.

Ist dies nicht der Fall, tritt der Dritte nunmehr an Stelle des Reisenden in den Vertrag ein und übernimmt - zusammen mit dem ursprünglich Reisenden - die Haftung für entstehende Mehrkosten, § 651e Abs. 3 S.1 BGB. Hierbei kann der Reiseveranstalter aber nur solche Kosten erstattet verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind und angemessen sind, § 651e Abs. 3 S.2 BGB.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass zum Beispiel bei Flugreisen nicht der Reiseveranstalterselbst den Flug oder die Flüge durchführt, sondern sich anderer Leistungserbringer bedient. Hierbei können hohe Kosten entstehen, die zu ersetzen sind.