Stornierung Ferienwohnung Gesetzliche Bestimmungen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Begriff der Ferienwohnung

Unter dem Begriff der Ferienwohnung ist eine möblierte Wohnung zu verstehen, in der Gäste gegen Bezahlung der Miete für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.

Abschluss eines Beherbergungsvertrags zur Buchung einer Ferienwohnung

Beherbergungsverträge werden abgeschlossen, wenn einem Gast gewerblich die Unterkunft gewährt wird (z.B. im Hotel, der Pension, der Jugendherberge u.s.w.). Auch bei der Buchung einer Ferienwohnung wird dem Gast gewerblich eine Unterkunft gewährt. Bei dem Beherbergungsvertrag handelt es sich im deutschen Recht somit um einen schuldrechtlichen Vertrag, der eine Beherbergung zum Gegenstand hat. Wichtig ist zu wissen, dass der Beherbergungsvertrag im BGB nicht besonders geregelt ist. Der Beherbergungsvertrag ist als ein gemischttypischer Vertrag anzusehen. Das bedeutet, dass sich der Beherbergungsvertrag aus verschiedenen Verträgen zusammensetzt. Der Beherbergungsvertrag enthält wesentliche Elemente aus dem Mietvertrag (Vermietung der Räumlichkeit, gewerbliche Zimmervermietung) und mindestens eines anderen Vertragstyps, wie etwa des Kaufvertrags (z.B. Getränke) oder Dienstvertrags (Hotelservice), Werkvertrags (Hotelmahlzeiten) oder Bewirtungsvertrags (Bewirtung) oder des Verwahrungsvertrags (z.B. Gepäck oder Garderobe).

Stornierung des Beherbergungsvertrages über eine Ferienwohnung

Grundsätzlich kann ein rechtswirksamer Beherbergungsvertrag von keiner der beiden Vertragsparteien einseitig gelöst werden. Dem Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern steht im Falle der Stornierung grundsätzlich der Mietpreis für den gebuchten Zeitraum zu. Das ist auch dann der Fall, wenn darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurden. Der Anspruch des Vermieters auf den Mietpreis ergibt sich aus den gesetzlichen mietvertraglichen Regelungen. Grundsätzlich muss nicht einmal ein Hinweis erfolgen, der auf die Stornokosten aufmerksam macht. Dies gilt solange es sich nicht um ein Pauschalangebot handelt, denn für Pauschalangebote gelten andere Regelungen des Reiserechts. Alle anderen Mietverhältnisse können ausschließlich aus einem „außerordentlich wichtigen Grund“ gekündigt werden (§ 542 II BGB). Diese Regelungen finden auch Anwendung für nur über eine kurze Zeit eingegangene Mietverhältnisse, wie sie bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern der Fall sind. Auch bei der Buchung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern kann der Mieter nur aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Kündigung bewirken. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dem Mieter der Gebrauch der Ferienimmobilie nicht oder nur zum Teil möglich ist bzw. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung gegeben ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn:

• eine für die Mietsache untypische Gesundheitsgefährdung vorliegt (z. B. Schimmel)

• es eine nur ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur gibt

• erheblicher Lärm herrscht

• sehr unangenehme Gerüche vorhanden sind

• ein massiver Ungezieferbefall zu verzeichnen ist

Eine Stornierung der gebuchten Ferienwohnung ist somit zwar möglich, jedoch mit Kosten verbunden für den Gast.

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