Stornierung Ferienwohnung Rechtslage
Definition Ferienwohnung
Als Ferienwohnung bezeichnet man im Allgemeinen eine möblierte Wohnung, in welcher Gäste gegen Bezahlung der Miete für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.
Abschluss eines Beherbergungsvertrags bei Buchung einer Ferienwohnung
Wird eine Ferienwohnung gebucht, dann kommt zwischen den Vertragsparteien ein Beherbergungsvertrag zustande. Bei einem Beherbergungsvertrag handelt es sich im deutschen Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag, der eine Beherbergung des Gastes zum Gegenstand hat. Für den Beherbergungsvertrag gibt es im BGB keine speziellen Regelungen. Der Beherbergungsvertrag stellt jedoch einen gemischttypischen Vertrag dar. Das heißt so viel wie, dass der Beherbergungsvertrag aus verschiedenen Vertragstypen besteht. Der Beherbergungsvertrag besteht aus wesentlichen Elementen des Mietvertrages (sowie z.B. die Vermietung der Räumlichkeit, die gewerbliche Zimmervermietung) und mindestens noch eines weiteren Vertragstyps, wie z.B. des Kaufvertrags (z.B. Getränke) oder Dienstvertrags (Hotelservice), Werkvertrags (Hotelmahlzeiten) oder Bewirtungsvertrags (Bewirtung) oder des Verwahrungsvertrags (z.B. Gepäck oder Garderobe).
Stornierung des Beherbergungsvertrags
Bei einem rechtswirksamen Beherbergungsvertrag ist es nicht möglich, dass sich eine der beiden Vertragsparteien einseitig davon löst. Eine einseitige Lösung vom Beherbergungsvertrag kann nur dann erfolgen, wenn dies in dem Beherbergungsvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so vereinbart wurde. Kommt es dennoch dazu, dass ein Hotelzimmer zunächst gebucht wird und der Beherbergungsvertrag jedoch daraufhin wieder storniert wird, dann muss der Reisende eine Stornogebühr entrichten. Nur wenn also vertraglich eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien getroffen wurde, dass der Preis für das Zimmer nicht zu entrichten ist, dann muss der Reisende diesen nicht leisten bei Stornierung der gebuchten Ferienwohnung. Eine solche Option steht oftmals durch große Buchungsportale für ihre Kunden zur Verfügung. Damit hat der Reisende dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor seiner Anreise die Möglichkeit die Reise doch noch zu stornieren, ohne das zusätzliche Kosten auf ihn zukommen. Grundsätzlich sollte der Reisende jedoch stets versuchen seine Buchung so schnell er kann zu stornieren, wenn er weiß, dass es ihm nicht möglich sein wird seine Reise wahrzunehmen. Oftmals besteht für den Reisenden die Möglichkeit aus Kulanz des Vermieters die Ferienwohnung zu stornieren.
Stornierung der Buchung der Ferienwohnung aufgrund eines guten Grundes
Ist eine Ferienwohnung erst einmal gebucht, dann steht dem Reisenden kein Recht auf Stornierung der Buchung zu, unabhängig davon wann die Stornierung erfolgt oder welche Gründe für die Stornierung vorliegen. Kommt es dennoch zu einer Stornierung, so muss die Ferienwohnung laut § 535 Abs. 2 BGB durch den Reisenden bezahlt werden. Eine Ferienwohnung muss also auch dann von dem Reisenden bezahlt werden, wenn das Hotelzimmer durch den Reisenden nicht in Anspruch genommen werden kann. Ist die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unmöglich, dann trifft das Risiko denjenigen, in dessen Sphäre das Ereignis fällt, welches die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unmöglich macht. Beispiele:
-Der Gast erkrankt und kann aus diesem Grund seine Reise nicht antreten. Die Erkrankung des Gastes fällt in die Risikosphäre des Gastes. Damit steht dem Vermieter ein Anspruch auf das Beherbergungsentgelt zu. Jedoch muss, dass was sich der Vermieter erspart hat, die z.B. die Verpflegung davon angezogen werden.
-Kommt es zu einer Überbuchung, dann fällt dies hingegen in die Risikosphäre des Vermieters. Wenn in diesem Fall keine vertraglich anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, dann trifft den Vermieter eine Schadensersatzpflicht.