Stornierung Ferienwohnung Staffelung

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Begriff der Ferienwohnung

Unter dem Begriff der Ferienwohnung ist eine möblierte Wohnung zu verstehen, in der Gäste gegen Bezahlung der Miete für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.

Stornierung der Ferienwohnung

Im Rahmen einer Vertragserfüllung können stets Leistungsstörungen auftreten. Dabei kann es zu Störungen bei der Abwicklung eines gültig begründeten Vertragsverhältnisses kommen. Eine Leistungsstörung kann z.B. angenommen werden, wenn der Gast nicht zu dem vereinbarten Termin anreist, das Zimmer durch den Gast storniert wird oder die Anreise aufgrund von „höherer Gewalt“ nicht möglich ist. Grundsätzlich kann ein rechtswirksamer Beherbergungsvertrag von keiner der beiden Vertragsparteien einseitig gelöst werden. Eine einseitige Lösung vom Beherbergungsvertrag ist nur dann möglich, wenn der Beherbergungsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung diesbezüglich enthalten. Wird ein Hotelzimmer gebucht und der Beherbergungsvertrag daraufhin storniert, dann muss der Reisende eine Stornogebühr entrichten. Nur wenn vertraglich eine Vereinbarung getroffen wurde, dass der Preis für das Zimmer nicht zu zahlen ist, dann muss der Reisende diese nicht leisten. Diese Option wird oftmals durch große Buchungsportale angeboten. Der Reisende kann dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor seiner Anreise die Reise noch stornieren ohne zusätzliche Kosten.

Definition Stornokosten

Bei den Stornokosten handelt es sich um Stornierungsgebühren, welche dadurch zustande kommen, dass nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche von einem Kunden verbindlich gebucht wurden und dann kurzfristig oder gar nicht abgesagt wurden und dadurch dem Leistungsgeber wie einem Hotel oder einer Reisegesellschaft Kosten entstanden sind. Bei den Stornierungsgebühren handelt es sich somit um eine Entschädigung für einen tatsächlich angefallenen Schaden.

Staffelung der Stornogebühren

Die Stornogebühr setzt sich zusammen aus der vertraglich geschuldeten Gegenleistung (dem Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Damit muss sich der Hotelier nicht angefallene Betriebskosten nach § 552 S. 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Unter nicht angefallenen Betriebskosten ist die Bewirtung oder die Zurverfügungstellung von Bettwäsche oder die Zimmerreinigung zu verstehen. Jedoch unterliegt die Höhe der Stornogebühren im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht. Hierzu gab es ein Urteil des Oberlandgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg, Az.: 3 U 1559/99), das darauf hinweist, dass von der Rechtsprechung der Anteil dieser ersparten Aufwendungen bei Hotels und Pensionen wie folgt festgelegt wird:

• Übernachtung mit Frühstück: pauschal 20 %

• Übernachtung mit Halbpension: pauschal 30 %

• Übernachtung mit Vollpension: pauschal 40 %

Weiterhin ist festzuhalten, dass bei der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Falle einer Stornierung pauschal in der Regel 10 Prozent des Mietpreises als angemessen eingestuft werden. Damit ist es für den Vermieter möglich bis zu maximal 90 Prozent der Miete für die Ferienwohnung von dem Mieter zu verlangen.

Siehe auch