Stornierung Ferienwohnung durch Mieter

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Definition Ferienwohnung

Als Ferienwohnung bezeichnet man im Allgemeinen eine möblierte Wohnung, in welcher Gäste gegen Bezahlung der Miete für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.

Abschluss eines Beherbergungsvertrages bei der Mietung einer Ferienwohnung

Damit überhaupt erst eine Ferienwohnung gemietet werden kann, muss zwischen dem Gast und dem Vermieter der Ferienwohnung ein Beherbergungsvertrag über die Vermietung der Ferienwohnung zustande kommen. Bei dem Beherbergungsvertrag handelt es sich im deutschen Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag, der eine Beherbergung zum Gegenstand hat. Der Beherbergungsvertrag ist im BGB nicht besonders geregelt. Bei dem Beherbergungsvertrag handelt es sich jedoch um einen gemischttypischen Vertrag. Das bedeutet, dass sich der Beherbergungsvertrag aus verschiedenen Verträgen zusammensetzt. Der Beherbergungsvertrag enthält wesentliche Elemente aus dem Mietvertrag (Vermietung der Räumlichkeit, gewerbliche Zimmervermietung) und mindestens eines anderen Vertragstyps, wie etwa des Dienstvertrags (Hotelservice), Werkvertrags (Hotelmahlzeiten). Bei dem Beherbergungsvertrag handelt es sich um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Für beide Parteien ergeben sich in rechtlicher Bedeutung gleichwertige und in Abhängigkeit zueinanderstehende Pflichten. Laut dem § 535 BGB hat das Hotel die Pflicht während der Mietzeit das vereinbarte Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug dazu ist der Gast zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Stornierung der Ferienwohnung durch den Mieter

Wie bereits erwähnt, kommt dem Mieter der Ferienwohnung die Pflicht zu den vereinbarten Zimmerpreis an den Vermieter zu entrichten. Diese Pflicht besteht auch dann fort, wenn der Mieter sich dazu entscheidet die Ferienwohnung nach der getätigten Buchung zu stornieren. Der Widerruf einer Hotelbuchung oder der Buchung einer Ferienwohnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sagt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl. Begründet wird dies damit, dass es sich um einen Beherbergungsvertrag handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Ferienwohnung online, im Reisebüro oder direkt vor Ort gebucht wurde. Grundsätzlich kann ein rechtswirksamer Beherbergungsvertrag von keiner der beiden Vertragsparteien einseitig gelöst werden. Eine einseitige Lösung vom Beherbergungsvertrag ist nur dann möglich, wenn der Beherbergungsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung diesbezüglich enthalten.

Entrichtung von Stornokosten durch den Mieter bei Stornierung der Ferienwohnung

Wird eine Ferienwohnung gebucht und der Beherbergungsvertrag daraufhin von dem Reisenden storniert, dann muss der Reisende eine Stornogebühr entrichten. Nur wenn vertraglich eine Vereinbarung getroffen wurde, dass der Preis für das Zimmer nicht zu zahlen ist, dann muss der Reisende diese nicht leisten. Diese Option wird oftmals durch große Buchungsportale angeboten. Der Reisende kann dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor seiner Anreise die Reise noch stornieren ohne zusätzliche Kosten. Ist eine solche Option jedoch nicht gegeben und der Gast möchte sich bei bereits erfolgter Buchung dennoch von dem Beherbergungsvertrag lösen, dann hat das Hotel oder der Vermieter der Ferienwohnung, bei der oder dem die Buchung erfolgt ist, dass Recht eine Stornogebühr zu verlangen. Bei den Stornokosten handelt es sich um Stornierungsgebühren, welche dadurch zustande kommen, dass nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche von einem Kunden verbindlich gebucht wurden und dann kurzfristig oder gar nicht abgesagt wurden und dadurch dem Leistungsgeber wie einem Vermieter einer Ferienwohnung oder einer Reisegesellschaft Kosten entstanden sind. Bei den Stornierungsgebühren handelt es sich somit um eine Entschädigung für einen tatsächlich angefallenen Schaden. Die Stornogebühr setzt sich zusammen aus der vertraglich geschuldeten Gegenleistung (dem Zimmerpreis) abzüglich der ersparten eigenen Aufwendungen. Damit muss sich der Vermieter einer Ferienwohnung nicht angefallene Betriebskosten nach § 552 S. 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Unter nicht angefallenen Betriebskosten ist die Bewirtung oder die Zurverfügungstellung von Bettwäsche oder die Zimmerreinigung zu verstehen. Jedoch unterliegt die Höhe der Stornogebühren im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht. Hierzu gab es ein Urteil des Oberlandgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg, Az.: 3 U 1559/99), das darauf hinweist, dass von der Rechtsprechung der Anteil dieser ersparten Aufwendungen bei Hotels und Pensionen wie folgt festgelegt wird:

• Übernachtung mit Frühstück: pauschal 20 %

• Übernachtung mit Halbpension: pauschal 30 %

• Übernachtung mit Vollpension: pauschal 40 %

Siehe auch