Verordnung (EG) Nr. 1033/2006

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2006

zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Eine Reihe von Studien der Kommission sowie der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) haben gezeigt, dass erhebliche Unstimmigkeiten bei den Flugplandaten bestehen, die den für eine sichere Flugdurchführung verantwortlichen Stellen vorliegen (insbesondere Stellen der Flugverkehrsdienste sowie Betreiber und Piloten). Derartige Unstimmigkeiten können sich auf die Sicherheit und die Effizienz des europäischen Flugverkehrsmanagement-Systems auswirken. Eine größere Einheitlichkeit der Flugplandaten würde außerdem einen nahtlosen Betrieb und die Entwicklung neuer Betriebskonzepte erleichtern, besonders bei der Verkehrsflussregelung, und würde zur Verbesserung der Sicherheit beitragen. Daher sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unstimmigkeiten zwischen Flugplandaten zu verringern.
  • (2) Eurocontrol hat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 den Auftrag erhalten, Anforderungen für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums zu entwickeln. Diese Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 17. März 2005 vorgelegten Bericht.
  • (3) Der geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum eindeutig definiert werden.
  • (4) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (nachstehend: ICAO) hat Verfahren für die Einreichung, Annahme und Verteilung von Flugplänen festgelegt, die in Kraft gesetzt werden sollten, um sie im einheitlichen europäischen Luftraum durchgängig anwenden zu können. Diese Verfahren sollten durch Bestimmungen ergänzt werden, mit denen Betreiber, Piloten, Stellen der Flugverkehrsdienste und die verschiedenen Urheber von Flugplänen verpflichtet werden, die Stimmigkeit der wichtigsten Elemente ihrer jeweiligen Flugpläne für die aus dem durch diese Verordnung abgedeckten Luftraum startenden Flüge bis zum Abschluss der Flugvorbereitung sicherzustellen. Diese Elemente sollten eindeutig definiert werden.
  • (5) Unter der Aufsicht von Eurocontrol wurde eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und verteilung über das IFPS (Integrated Initial Flight Plan Processing System) eingerichtet. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, durch die erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, dass die über das IFPS bereitgestellten Informationen zur Stimmigkeit der wichtigsten Elemente der Flugpläne beitragen.
  • (6) Werden in das IFPS keine Flugpläne für Flüge aus benachbarten Lufträumen in den von dieser Verordnung abgedeckten Luftraum eingespeist, könnten ähnliche Risiken entstehen wie bei Unstimmigkeiten der Flugdaten, die den Stellen der Flugverkehrsdienste, Betreiber und Piloten bei Flügen ausgehend von diesem Luftraum vorliegen. Um solche Risiken zu vermeiden, sollten die Flugverkehrsdienste entsprechende Flugdaten für das IFPS bereitstellen.
  • (7) Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.
  • (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung festgelegt, um die Stimmigkeit von Flugplänen, Dauerflugplänen und diese betreffende Aktualisierungen, die zwischen Betreibern, Piloten und Flugverkehrsdiensten über das Integrated Initial Flight Plan Processing System ausgetauscht werden, entweder im Zeitraum vor der ersten durch die Flugsicherung erteilten Freigabe von Flügen, die aus dem unter diese Verordnung fallenden Luftraum abfliegen, oder im Zeitraum vor dem Eintritt in diesen Luftraum für andere Flüge zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr in dem gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 definierten Luftraum nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden sollen oder werden.

(3) Diese Verordnung gilt für alle nachfolgend genannten Parteien, die an der Einreichung, Änderung, Annahme und Verteilung von Flugplänen beteiligt sind:

a) Betreiber und in ihrem Namen handelnde Agenten;

b) Piloten und in ihrem Namen handelnde Agenten;

c) Stellen der Flugverkehrsdienste, die Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln erbringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffbestimmungen:

1. „Flugplan“: den Stellen der Flugverkehrsdienste übermittelte spezifische Angaben zu einem geplanten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs;

2. „Flugvorbereitung“: Zeitraum zwischen der ersten Einreichung eines Flugplans und der ersten Freigabe durch die Flugsicherung;

3. „Dauerflugplan“: Flugplan für eine Reihe sich häufig wiederholender regelmäßiger einzelner Flüge mit identischen Hauptmerkmalen, der von einem Betreiber bei den Stellen der Flugverkehrsdienste zur Aufbewahrung und wiederholten Verwendung eingereicht wird;

4. „Betreiber“: Person, Organisation oder Unternehmen, welche Flugverkehrsdienste durchführt oder anbietet;

5. „Stelle der Flugverkehrsdienste“ (im Folgenden: ATS-Stelle): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;

6. „Integrated Initial Flight Plan Processing System“ (im Folgenden: IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;

7. „Freigabe durch die Flugsicherung“ (im Folgenden: ATC-Freigabe): Genehmigung für ein Luftfahrzeug, seinen Betrieb entsprechend den von der Stelle der Flugverkehrsdienste festgelegten Bedingungen durchzuführen;

8. „Instrumentenflugregeln“: Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt;

9. „Stelle der Flugsicherung“ (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Kontrollturm am Flughafen;

10. „wichtigste Elemente eines Flugplans“ sind folgende Elemente:

a) Luftfahrzeugkennung,

b) Abflugflughafen,

c) geschätztes Abblockdatum,

d) geschätzte Abblockzeit,

e) Zielflughafen,

f) Strecke, ausgenommen An- und Abflugverfahren,

g) Reisegeschwindigkeit(en) und beantragte Flughöhe(n),

h) Luftfahrzeugtyp und Wirbelschleppenkategorie,

i) Flugregeln und Flugtyp,

j) Ausrüstung des Luftfahrzeugs und entsprechende Kapazitäten;

11. „Urheber“: Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen beim IFPS einreicht, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Agenten sowie ATS-Stellen;

12. „ursprünglicher Flugplan“: Flugplan, der ursprünglich vom Urheber eingereicht wurde, einschließlich etwaiger Änderungen, die von den betroffenen Parteien (Pilot, Betreiber, ATS-Stelle oder zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung) während der Flugvorbereitung veranlasst und akzeptiert wurden;

13. „Luftfahrzeugkennung“: Abfolge von Buchstaben, Zahlen oder Kombination aus diesen, die entweder identisch mit dem Rufzeichen des Luftfahrzeugs oder dessen verschlüsseltes Äquivalent ist und bei der Kommunikation Luft-Boden verwendet wird und die ebenfalls bei der Boden-Boden-Kommunikation der Flugverkehrsdienste als Kennung des Luftfahrzeugs dient;

14. „geschätztes Abblockdatum“: geschätztes Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;

15. „geschätzte Abblockzeit“: geschätzte Zeit, zu der das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;

16. „An- und Abflugverfahren“: Standardabflugstrecken und Standardanflugstrecken unter Instrumentenflugregeln gemäß ICAO Procedures for Operational Services (PANS-OPS, Doc. 8168, Band 1, 4. Ausgabe 1993, Änderung Nr. 13 eingefügt).

Artikel 3

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

(1) Die im Anhang genannten ICAO-Bestimmungen gelten für die Einreichung, Annahme und Verteilung von Flugplänen für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flug sowie für alle Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS bei Eingang eines Flugplans oder einer ihn betreffenden Änderung

a) diesen Flugplan bzw. die Änderung auf Einhaltung der Regeln für Format und Daten prüft,

b) den Flugplan bzw. die Änderung auf Vollständigkeit und — soweit möglich — auf Korrektheit prüft,

c) bei Bedarf Maßnahmen ergreift, um den Flugplan für die Flugverkehrsdienste annehmbar zu machen und

d) dem Urheber die Annahme des Flugplans oder der Änderungen dazu mitteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS allen betroffenen ATS-Stellen den angenommenen Flugplan sowie etwaige während der Flugvorbereitung angenommene Änderungen an den wichtigsten Elementen des Flugplans sowie diesen betreffende Aktualisierungen mitteilt.

(4) Wenn der Urheber nicht mit dem Piloten oder dem Betreiber identisch ist, gewährleistet dieser, dass die Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige erforderliche und vom IFPS mitgeteilte Änderungen an diesen Bedingungen dem Betreiber oder dem Piloten übermittelt werden, der den Flugplan eingereicht hat.

(5) Der Betreiber sorgt dafür, dass die vom IFPS übermittelten Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige notwendige Änderungen daran in die geplante Flugdurchführung einbezogen und dem Piloten mitgeteilt werden.

(6) Der Betreiber sorgt vor Flugbeginn dafür, dass der Inhalt des ursprünglichen Flugplans den Durchführungsabsichten voll entspricht.

(7) ATC-Stellen machen während der Flugvorbereitung für Flugpläne und diesbezügliche Aktualisierungen, die sie zuvor über das IFPS erhalten haben, über das IFPS etwaige notwendige Änderungen mit Auswirkungen auf die wichtigsten Elemente des Flugplans wie Strecke oder Flugebene, die Konsequenzen für die sichere Flugdurchführung haben könnten, verfügbar.

Andere Änderungen oder Annullierungen eines Flugplans werden von einer ATC-Stelle während der Flugvorbereitung nur in Koordinierung mit dem Betreiber vorgenommen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das IFPS dem Urheber des Flugplans etwaige notwendige Änderungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 während der Flugvorbereitung mitteilt.

(9) Wurde dem IFPS von ATS-Stellen nicht vorab ein Flugplan für einen Flug übermittelt, der in den Luftraum unter ihrer Zuständigkeit eintritt, so geben die betreffenden Stellen über das IFPS für solche Flüge zumindest die Luftfahrzeugkennung, den Luftfahrzeugtyp, den Ort des Eintritts in ihren Zuständigkeitsbereich, den entsprechenden Zeitpunkt sowie die Flughöhe, die Strecke und den Zielflughafen bekannt.

Artikel 4

Sicherheitsanforderungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Änderungen der Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung, die unter diese Verordnung fallen, sowie vor jeder Einführung von neuen Verfahren, die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

Artikel 5

Zusätzliche Anforderungen

(1) Die ATS-Stellen sorgen dafür, dass ihr an der Flugplanung beteiligtes Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte IFPS-Personal angemessen über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird und eine angemessene Schulung für seine Aufgaben erhält.

(3) Die ATS-Stellen

a) erstellen und führen Betriebshandbücher, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

b) sorgen für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher und stellen sicher, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,

c) gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung

a) Betriebshandbücher erstellt und führt, deren Anweisungen und Informationen ihr Personal in die Lage versetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

b) für die Zugänglichkeit und die Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Handbücher sorgt und sicherstellt, dass die Aktualisierung und Verteilung der Handbücher einem angemessenen Management in Bezug auf Qualität und Dokumentationsgestaltung unterliegen,

c) gewährleistet, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident

ANHANG

ICAO-Bestimmungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird

1. Kapitel 3, Nummer 3.3 (Flight plans) von ICAO, Anhang 2 „Rules of the Air“ (10. Ausgabe — Juli 2005).

2. Kapitel 4, Nummer 4 (Flight plan) und Kapitel 11, Nummer 11.4.2.2 (Filed flight plan messages and associated update messages) von ICAO PANS-ATM, Doc. 4444 (14. Ausgabe — 2001).

3. Kapitel 3 (Flight plans) und Kapitel 14, Nummer 14.1.4 (Flight information region boundaries estimates) der Regional Supplementary Procedures, Doc. 7030/4 — EUR, Teil 1 „Rules of the Air, Air Traffic Services and Search and Rescue“, (4. Ausgabe — 1987; Änderung Nr. 210 eingefügt).