Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang I

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Hauptartikel - Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

ANHANG I

(Teil-M)

M.1

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:

  • 1. für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte,
  • 2. für die Aufsicht über einen Instandhaltungsbetrieb wie in M.A. Unterabschnitt F angegeben,
    • i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat,
    • ii) die Agentur, wenn sich der Betrieb in einem Drittland befindet,
  • 3. für die Aufsicht über ein Unternehmen, das eine Führungsrolle bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G spielt,
    • i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
    • ii) die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
    • iii) die Agentur, wenn das Unternehmen sich in einem Drittland befindet,
  • 4. für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen,
    • i) die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, in dem die Eintragung erfolgte,
    • ii) im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, wenn der Mitgliedstaat des Betreibers nicht der Staat ist, in dem die Eintragung erfolgte, die von den obigen zwei Staaten vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbarte Behörde.

Abschnitt A technische Anforderungen

Unterabschnitt A Allgemeines

M.A.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Instandhaltung, festgelegt und die von den mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit befassten Personen oder Unternehmen zu erfuellenden Bedingungen vorgegeben.

Unterabschnitt B Zuständigkeit

M.A.201 Verantwortlichkeiten

a) Der Eigentümer ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn:

  • 1. sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, und
  • 2. Betriebs- und Notausrüstungen korrekt eingebaut und betriebsbereit sind oder deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet sind, und
  • 3. das Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält, und
  • 4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem in M.A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde.

b) Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind die Verantwortlichkeiten des Eigentümers auf den Mieter zu übertragen, wenn

  • 1. der Mieter in dem Eintragungsdokument genannt ist oder
  • 2. im Mietvertrag angegeben ist.

Wenn in diesem Teil auf den "Eigentümer" Bezug genommen wird, deckt der Begriff situationsgebunden den "Eigentümer" oder den Mieter ab, soweit zutreffend.

c) Personen oder Betriebe, die die Instandhaltung durchführen, sind für die durchgeführten Aufgaben verantwortlich.

d) Der verantwortliche Pilot bzw. bei gewerblichen Lufttransporten der Betreiber ist für die zufrieden stellende Durchführung der Vorflugkontrolle zuständig. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.

e) Um den Verantwortlichkeiten von Absatz (a) gerecht zu werden, kann der Eigentümer eines Luftfahrzeugs die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an ein zugelassenes Unternehmen übertragen, das eine führende Rolle bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G (nachfolgend Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) in Übereinstimmung mit Anlage I spielt. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die einwandfreie Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

f) Im Fall von großen Luftfahrzeugen und um den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz (a) gerecht zu werden, muss der Eigentümer eines Luftfahrzeugs sicherstellen, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem zugelassenen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Schriftliche Verträge müssen in Übereinstimmung mit Anlage I ausgefertigt werden. In diesem Fall ist das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die einwandfreie Erfuellung dieser Aufgaben verantwortlich.

g) Die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung und von Komponenten muss von einem nach Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden.

h) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des von ihm betriebenen Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss

  • 1. als Teil eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses anerkannt sein, das von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für das von ihm betriebene Luftfahrzeug ausgestellt ist, und
  • 2. in Übereinstimmung mit Teil-145 anerkannt sein oder einen solchen Betrieb unter Vertrag nehmen und
  • 3. sicherstellen, dass Absatz (a) erfuellt ist.
    • i) Wenn ein Betreiber von einem Mitgliedstaat dazu aufgefordert wird, für seine betrieblichen Tätigkeiten, ausgenommen denen einer gewerbsmäßigen Beförderung, ein Zeugnis/eine Genehmigung zu führen, bedarf es
  • 1. einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder eines Vertrages mit einem solchen Unternehmen und
  • 2. einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt F oder Teil-145 oder eines Vertrags mit solchen Unternehmen und
  • 3. der Sicherstellung der Erfuellung von Absatz (a).

j) Es obliegt dem Eigentümer, der zuständigen Behörde für die Feststellung der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil Zugang zum Betrieb/Luftfahrzeug zu gewähren.

M.A.202 Meldung besonderer Ereignisse

a) Alle gemäß M.A.201 verantwortlichen Personen oder Organisationen müssen dem Eintragungsstaat, der für die Musterbauart oder Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation und, sofern zutreffend, dem Mitgliedstaat des Betreibers alle an einem Luftfahrzeug festgestellten Zustände oder Komponenten melden, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden.

b) Die Meldungen müssen in einer von der Agentur festgelegten Weise erstattet werden, und sie müssen alle einschlägigen Informationen über den der Person oder der Organisation bekannten Zustand enthalten.

c) Wenn die das Luftfahrzeug instand haltende Person oder der Betrieb von einem Eigentümer oder einem Betreiber beauftragt ist, die Instandhaltung durchzuführen, so muss die Person oder der Betrieb, die/der das Luftfahrzeug instand hält, auch dem Eigentümer, dem Betreiber oder dem Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen solchen Zustand melden, der das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil des Eigentümers oder des Betreibers beeinträchtigt.

d) Die Meldungen müssen so schnell wie möglich erfolgen, jedenfalls aber innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach deren Feststellung durch die Person oder die Organisation, die den Zustand, auf den die Meldung sich bezieht, festgestellt haben.

Unterabschnitt C Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch

  • 1. die Ausführung von Vorflugkontrollen,
  • 2. die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit einem offiziell anerkannten Standard unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,
  • 3. die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem für das Luftfahrzeug gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramm,
  • 4. für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,
  • 5. die Befolgung aller zutreffenden:
    • i) Lufttüchtigkeitsanweisungen,
    • ii) betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    • iii) vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von der Agentur festgelegt werden,
    • iv) von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
  • 6. die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit M.A.304,
  • 7. für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge in der gewerbsmäßigen Beförderung, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,
  • 8. Kontrollfluege zu Instandhaltungszwecken, falls erforderlich.

M.A.302 Instandhaltungsprogramm

a) Jedes Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Instandhaltungsprogramm instand gehalten werden, das in regelmäßigen Abständen überprüft und entsprechend geändert werden muss.

b) Das Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c) Das Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  • 1. den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Informationen gemäß Teil-21 veröffentlichen, oder
  • 2. den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen, wenn sie von Unterabsatz 1 abweichen, oder mangels spezifischer Empfehlungen, oder
  • 3. den vom Eigentümer Oder vom Betreiber festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Anweisungen, wenn sie von den Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 abweichen.

d) Das Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, einschließlich der Häufigkeit und besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen. Das Programm muss ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf folgender Grundlage beruht:

  • 1. auf der Logik der "Maintenance Steering Group" (Lenkungsausschuss Instandhaltung),
  • 2. im Wesentlichen auf Zustandsüberwachung.

e) Wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von einem Unternehmen gemäß M.A. Unterabschnitt G überwacht wird, können das Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen mittels eines von einem solchen Unternehmen festgelegten Instandhaltungsprogrammverfahren genehmigt werden (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet).

M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern nichts anderes von der Agentur vorgegeben wird.

M.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen

Die Bewertung von Schäden sowie alle Änderungen und Reparaturen müssen unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt werden, die von der Agentur oder einem nach Teil-21 anerkannten Entwicklungsbetrieb, wie jeweils zutreffend, genehmigt sind.

M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.

b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen, wie jeweils zutreffend, aus den folgenden Elementen bestehen: einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, dem Betriebstagebuch/Tagebüchern und einem oder mehreren Betriebsblättern für Propeller, den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung sowie dem technischen Bordbuch des Betreibers.

c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen, wie jeweils zutreffend, das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.

d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:

  • 1. den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
  • 2. den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
  • 3. den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms,
  • 4. den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
  • 5. den Wägebericht,
  • 6. die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.

e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formular-1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:

  • 1. Kennzeichnung der Komponente und
  • 2. das Muster, die Baureihennummer und das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, in das die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
  • 3. die auf die betreffende Komponente zutreffende zurückgelegte Gesamtflugzeit und oder Flüge und/oder Landungen und oder die Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
  • 4. die für die Komponente geltenden Angaben nach Absatz (d).

f) Die gemäß M.A. Unterabschnitt B für die Aufgaben im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Person muss die in diesem Absatz angegebenen Aufzeichnungen kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.

g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.

h) Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:

  • 1. sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute Komponenten mit begrenzter Lebensdauer für mindestens 24 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
  • 2. je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und/oder die Gesamtanzahl der Flüge des Luftfahrzeugs und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten für wenigstens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
  • 3. je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und/oder die Zahl der Flüge seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Instandhaltung angegeben ist, jedoch wenigstens bis auf die Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
  • 4. den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch wenigstens bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
  • 5. den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
  • 6. Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.

M.A.306 Technisches Bordbuch des Betreibers

a) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung und zusätzlich zu den Anforderungen aus M.A.305 muss ein Betreiber ein technisches Bordbuch führen, das für jedes Luftfahrzeug die folgenden Informationen enthält:

  • 1. Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendig sind, und
  • 2. die gültige Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und
  • 3. die gültige Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als Nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Luftfahrtbehörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und
  • 4. alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und
  • 5. alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.

b) Das technische Bordbuch des Flugzeugs und nachfolgende Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde.

c) Ein Betreiber muss sicherstellen, dass das technische Bordbuch für eine Dauer von sechsunddreißig Monaten nach dem Datum der letzten Eintragung aufbewahrt wird.

M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a) Der Eigentümer oder Betreiber muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer oder Betreiber an einen anderen übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Betreibers nach M.A.306 ebenfalls übergeben werden.

b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.

c) Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Eigentümer, Betreiber oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Unterabschnitt D Instandhaltungsformen

M.A.401 Instandhaltungsunterlagen

a) Personen oder Betriebe, die ein Luftfahrzeug instand halten, müssen bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, Zugang zu den anzuwendenden geltenden Instandhaltungsunterlagen haben und dürfen nur diese verwenden.

b) Im Sinne dieses Teils gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:

  • 1. alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde herausgegeben werden,
  • 2. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
  • 3. alle anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Teil-21 diese Angaben veröffentlichen,
  • 4. alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß 145.A.45(d) herausgegeben werden.

c) Personen oder Unternehmen, die das Luftfahrzeug instand halten, müssen sicherstellen, dass alle anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gültig und jederzeit verfügbar sind, sofern erforderlich. Die Person oder das Unternehmen muss ein System mit Arbeitskarten oder Arbeitsblättern einrichten und dafür Sorge tragen, dass die Instandhaltungsdaten auf diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen werden oder ein präziser Verweis auf die konkrete(n) Instandhaltungsarbeit(en) vorhanden ist, die in diesen Instandhaltungsunterlagen enthalten sind.

M.A.402 Durchführung der Instandhaltung

a) Die gesamte Instandhaltung muss von qualifiziertem Personal nach den in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgegebenen Methoden, Techniken, Normen und Anweisungen durchgeführt werden. Darüber hinaus muss nach jeder für die Flugsicherheit kritischen Instandhaltungsarbeit eine unabhängige Inspektion durchgeführt werden, sofern in Teil-145 nichts Anderes angegeben ist oder von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde.

b) Die gesamte Instandhaltung muss, sofern in Teil-145 nichts anderes angegeben ist, unter Verwendung der Werkzeuge, der Ausrüstungen und des Materials durchgeführt werden, das in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgeschrieben ist. Wenn erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden.

c) Der Bereich, in dem die Instandhaltungsarbeit durchgeführt wird, muss aufgeräumt und frei von Staub und Schmutz sein.

d) Die gesamte Instandhaltung muss innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen gemäß M.A.401-Instandhaltungsunterlagen durchgeführt werden.

e) Im Fall von rauem Wetter oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten müssen geeignete Einrichtungen genutzt werden.

f) Nach Beendigung sämtlicher Instandhaltung muss geprüft werden, ob alle Werkzeuge, Einrichtungen und anderes Fremdmaterial vom Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und ob alle abgenommenen Abdeckplatten wieder eingebaut wurden.

M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug

a) Mängel am Luftfahrzeug, die eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.

b) Allein das berechtigte Freigabepersonal gemäß M.A.801(1)(b)1, M.A.801(b)2 kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn:

  • 1. der Pilot die von der zuständigen Behörde vorgeschriebene genehmigte Mindestausrüstungsliste verwendet, oder
  • 2. die Mängel am Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde als zulässig eingestuft werden.

c) Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.

d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs gemäß M.A.305 oder in das technische Bordbuch gemäß M.A.306, wie jeweils zutreffend, eingetragen werden.

Unterabschnitt E Komponenten

M.A.501 Einbau

a) Sofern in Teil-145 und Unterabschnitt F nichts anderes angegeben ist, dürfen Komponenten nur eingebaut werden, wenn sie sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden, in angemessener Weise gemäß dem "EASA-Formular-1" oder einem gleichwertigen Dokument für den Betrieb freigegeben und in Übereinstimmung mit Teil-21 Unterabschnitt Q gekennzeichnet wurden.

b) Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, müssen die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, sofern verschiedene Änderungsbedingungen und/oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sein können.

c) Standardteile dürfen nur in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn die Instandhaltungsunterlagen das spezielle Standardteil vorschreiben. Der Einbau von Standardteilen ist nur dann zulässig, wenn sie mit einem Nachweis der Übereinstimmung mit dem einschlägigen Standard versehen sind.

d) Material, sowohl Rohmaterial als auch Verbrauchsmaterial, darf in einem Luftfahrzeug oder einer Komponente nur verwendet werden, wenn der Hersteller des Luftfahrzeugs oder der Komponente dies in den einschlägigen Instandhaltungsunterlagen oder wie in Teil-145 vorgeschrieben angibt. Die Verwendung dieses Materials ist nur dann zulässig, wenn es die vorgeschriebenen Spezifikationen erfuellt und entsprechend zurückverfolgt werden kann. Alle Materialien müssen mit einer Dokumentation versehen sein, die sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und eine Übereinstimmungserklärung sowie Angaben zum Hersteller und Lieferanten enthält.

M.A.502 Instandhaltung von Komponenten

a) Die Instandhaltung von Komponenten muss von einem geeigneten gemäß Unterabschnitt F oder Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden.

b) Die Instandhaltung von Komponenten kann von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 nur im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden. Solche Komponenten können jedoch vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausgebaut werden, wenn ein solcher Ausbau ausdrücklich im Instandhaltungshandbuch des Luftfahrzeugs erlaubt ist, um die Zugänglichkeit zu erleichtern.

M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die im anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten.

M.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn irgendeiner der folgenden Umstände zutrifft:

  • 1. Ablauf der im Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer,
  • 2. Nichterfuellung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer zwingend von der Agentur vorgeschriebener Forderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
  • 3. nicht vorhandene notwendige Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus oder der Eignung für den Einbau,
  • 4. Anzeichen von Mängeln oder Fehlfunktionen,
  • 5. eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der seine Betriebstüchtigkeit beeinträchtigen könnte.

b) Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle des nach M.A.502 genehmigten Betriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist.

c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr zurückfließen, es sei denn, dass die zugelassene Lebensdauer verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur gemäß M.A.304 genehmigt wurde.

d) Personen oder Organisationen, die nach Teil-M zuständig sind, müssen im Fall einer gemäß Absatz (c) als nicht wiederverwendbar eingestuften Komponente

  • 1. eine solche Komponente an einem Ort gemäß Absatz (b) aufbewahren, oder
  • 2. dafür sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird.

e) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (d) kann ein gemäß Teil-M zuständiges Unternehmen die Verantwortung für Komponenten, die als nicht verwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponenten zerstört werden.

Unterabschnitt F Instandhaltungsbetrieb

M.A.601 Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von nicht in M.A.201(f) und (g) aufgeführten Luftfahrzeugen und Komponenten erfuellen muss.

M.A.602 Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss bei der zuständigen Behörde in einer von dieser Behörde festgelegten Form eingereicht werden.

M.A.603 Umfang der Genehmigung

a) Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt in Form einer von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde (s. Anlage 5). Im Instandhaltungsbetriebshandbuch des gemäß M.A.604 genehmigten Instandhaltungsbetriebs müssen die Arbeiten angegeben sein, für die die Genehmigung erteilt wurde.

In Anlage 4 zu diesem Teil sind alle Klassen und Kategorien von Genehmigungen definiert, die nach den Bestimmungen von M.A. Unterabschnitt F möglich sind.

b) Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine begrenzte Anzahl von Teilen zur Verwendung im Verlauf der Arbeiten in seinen eigenen Einrichtungen, wie im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben, herstellen.

M.A.604 Instandhaltungsbetriebshandbuch

a) Der Instandhaltungsbetrieb muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:

  • 1. Eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten ständig und zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit Teil-M und dem Handbuch ausführt und
  • 2. den Arbeitsumfang des Betriebs und
  • 3. Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.606(b) Bezug genommen wird und
  • 4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A, 606(b) Bezug genommen wird und
  • 5. eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals und
  • 6. eine allgemeine Beschreibung und der Standort der Einrichtungen und
  • 7. Verfahren, die vorschreiben, wie der Instandhaltungsbetrieb die Erfuellung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt und
  • 8. das/die Änderungsverfahren für das Instandhaltungsbetriebshandbuch.

b) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und seine Änderungen müssen von der zugehörigen Behörde genehmigt werden.

c) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Verfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

M.A.605 Einrichtungen

Der Betrieb muss sicherstellen, dass

a) Einrichtungen für alle geplanten Arbeiten zur Verfügung stehen, spezialisierte Werkstätten und Räume in angemessener Weise getrennt sind, um Verschmutzungen vorzubeugen und die Umwelt zu schützen.

b) Büroräume für die Leitung der geplanten Arbeiten vorhanden sind, insbesondere für die Vervollständigung der Instandhaltungsaufzeichnungen.

c) Für Teile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Teile und Material von allen anderen Teilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind. Die Lagerungsbedingungen müssen mit den Anweisungen des Herstellers übereinstimmen, und der Zugang muss auf befugtes Personal beschränkt sein.

M.A.606 Anforderungen an das Personal

a) Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestimmen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle vom Kunden in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten finanziert und gemäß den in diesem Teil geforderten Bedingungen durchgeführt werden können.

b) Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfuellung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

c) Alle unter Absatz (b) genannten Personen müssen in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten nachzuweisen.

d) Der Betrieb muss geeignetes Personal für die in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufträge haben. Die Beschäftigung von Zeitpersonal ist im Fall eines außergewöhnlichen Arbeitsumfangs und nur bei solchem Personal gestattet, das keine Freigabebescheinigungen ausstellt.

e) Die Qualifikation sämtlichen Instandhaltungspersonals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.

f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen, zerstörungsfreie Tests/Prüfungen, ausgenommen Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sind.

g) Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit M.A.612 und M.A.613 verfügen. Dieses Personal muss die Anforderungen von Teil-66 erfuellen.

M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal

a) In Ergänzung zu den Bestimmungen in M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat:

1. dass freigabeberechtigtes Personal nachweisen kann, dass es in den vorangegangenen zwei Jahren entweder über einen Zeitraum von sechs Monaten einschlägige Instandhaltungserfahrung hatte oder die Bestimmung für die Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen erfuellt hat, und

2. dass freigabeberechtigtes Personal über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder des/der Luftfahrzeugbauteils/Luftfahrzeugbauteile sowie der zugehörigen Verfahren des Betriebs verfügt.

b) In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:

  • 1. einen seiner Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Ausrüstungen besitzt oder
  • 2. Personen mit nicht weniger als fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.

Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.

c) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personal festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals führen.

M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

a) Der Betrieb muss:

  • 1. die in den Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.609 vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für Routine-Arbeiten im Rahmen der Genehmigung wie erforderlich zur Verfügung stellen und
  • 2. nachweisen, dass er Zugang zu allen anderen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die nur gelegentlich eingesetzt werden.

b) Werkzeuge und Ausrüstungen müssen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden. Der Betrieb hat Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und das verwendete Eichmaß zu führen.

c) Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.

M.A.609 Instandhaltungsunterlagen

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 verfügen und diese anwenden. Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, ist es ausreichend, solche Unterlagen für die laufende Arbeit zur Verfügung zu haben.

M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und dem Kunden ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.

M.A.611 Instandhaltungsnormen

Alle Instandhaltungsarbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in M.A. Unterabschnitt D durchgeführt werden.

M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

Nach Abschluss aller erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug gemäß diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit M.A.801 ausgestellt werden.

M.A.613 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile

a) Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss gemäß M.A.802 eine Freigabebescheinigung für Komponenten, EASA-Formular-1, ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Komponenten, die gemäß M.A.603(b) gefertigt wurden.

b) Die Bescheinigung für die Freigabe von Komponenten, EASA-Formular-1, kann elektronisch aus einer Datenbank generiert werden.

M.A.614 Instandhaltungsaufzeichnungen

a) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers, erfuellt sind, müssen aufbewahrt werden.

b) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Luftfahrzeugeigentümer eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie aller genehmigten Reparatur-/Änderungsunterlagen für durchgeführte Reparaturen/Änderungen übergeben.

c) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.

  • 1. Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung und Diebstahl geschützt sind.
  • 2. Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
  • 3. Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten zwei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.

M.A.615 Rechte des Betriebs

Der Betrieb darf:

  • 1. Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch angegebenen Standorten instand halten,
  • 2. Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an anderen Standorten instand halten, wenn solche Instandhaltung nur erforderlich ist, um auftretende Mängel zu beseitigen,
  • 3. Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit M.A.612 oder M.A.613 ausstellen.

M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung

Um sicherzustellen, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfuellt, muss dieser in regelmäßigen Abständen innerbetriebliche Prüfungen durchführen.

M.A.617 Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfuellt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  • 1. der Name des Betriebs,
  • 2. der Standort des Betriebs,
  • 3. weitere Standorte des Betriebs,
  • 4. der verantwortliche Betriebsleiter,
  • 5. alle Personen gemäß Absatz M.A.606(b),
  • 6. die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Bereich und freigabeberechtigtes Personal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.

Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen

a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • 1. Der Betrieb erfuellt die Bestimmungen dieses Teils in Anwendung der Vorschriften über den Umgang mit Ergebnissen gemäß M.A.619, und
  • 2. die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
  • 3. die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.619 Verstöße

a) Als Verstoß der Stufe 1 ist jede schwerwiegende Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b) Als Verstoß der Stufe 2 ist jede Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard herabsetzen könnte und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.

c) Nach Erhalt der Mitteilung über Verstöße gemäß M.B.605 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und die Durchführung der Abhilfemaßnahmen innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums zur Zufriedenheit derselben nachweisen.

Unterabschnitt G Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.701 Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen erfuellen muss.

M.A.702 Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der zuständigen Behörde in einer von dieser Behörde festgelegten Form eingereicht werden.

M.A.703 Umfang der Genehmigung

a) Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt in Form einer von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde (s. Anlage VI). Im genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.704 müssen die Arbeiten angegeben sein, die Bestandteil der Genehmigung sein sollen.

b) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (a) muss die Genehmigung im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, das von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellt wird.

M.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen, das die folgenden Informationen enthält:

  • 1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten stets in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil und dem Handbuch ausführt und
  • 2. den Arbeitsumfang des Betriebs und
  • 3. Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(b) und M.A.706(c) Bezug genommen wird, und
  • 4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A. 706(b) und M.A.706(c) Bezug genommen wird, und
  • 5. eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, und
  • 6. eine allgemeine Beschreibung und der Standort der Einrichtungen, und
  • 7. Verfahren, die vorschreiben, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Erfuellung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt, und
  • 8. die Änderungsverfahren für das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

b) Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Instandhaltungsbetriebshandbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

M.A.705 Einrichtungen

Das Unternehmen zur Steuerung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in M.A.706 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.

M.A.706 Anforderungen an das Personal

a) Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil finanziert und ausgeführt werden können.

b) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Absatz (a) auch die Person sein, die mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers in Übereinstimmung mit den für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geforderten Bedingungen finanziert und ausgeführt werden können.

c) Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfuellung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

d) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Absatz (c) für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.

e) Der in Absatz (d) genannte Fachbereichsleiter darf nicht von einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb angestellt sein, der von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.

f) Das Unternehmen muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die zu erwartenden Arbeiten verfügen.

g) Alle Personen nach Absatz (c) und (d) müssen in der Lage sein, einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unter Beweis zu stellen.

h) Die Befähigung sämtlichen Personals, das in die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einbezogen ist, muss schriftlich festgehalten werden.

M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a) Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit anerkannt zu sein, muss ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß M.A. Unterabschnitt l erteilen zu können. In Ergänzung zu den Anforderungen in M.A.706 muss dieses Personal:

  • 1. wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
  • 2. eine einschlägige Lizenz nach Teil-66 oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder gleichwertiges besitzen und
  • 3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
  • 4. eine Position innerhalb eines anerkannten Betriebs mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

b) Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufrieden stellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht formal von der zuständigen Behörde bestätigt ist.

c) Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweisen kann, dass es neuere einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.

d) Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit muss dadurch erkennbar sein, dass jede einzelne Person im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit ihrer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgelistet ist.

e) Das Unternehmen muss Aufzeichnungen über das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit führen, in denen Angaben über alle vorgeschriebenen Qualifikationen zusammen mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und der Schulungen in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und einer Kopie der Anerkennung enthalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt werden.

M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach den Vorschriften von M.A. Unterabschnitt C erfolgen.

b) Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

  • 1. ein Instandhaltungsprogramm für das betreffende Luftfahrzeug einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme entwickeln und überwachen,
  • 2. das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen und dem Eigentümer eines nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,
  • 3. die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen verwalten,
  • 4. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt und in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt H freigegeben wurde,
  • 5. sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angewendet werden,
  • 6. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb behoben werden,
  • 7. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem einschlägig genehmigten Instandhaltungsbetrieb verbracht wird, sofern erforderlich,
  • 8. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden,
  • 9. Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und/oder das technische Bordbuch des Betreibers verwalten und archivieren.
  • 10. sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.

c) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, und wenn der Betreiber nicht ordnungsgemäß nach Teil-145 anerkannt ist, muss der Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag zwischen einem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber abschließen, die in M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 vorgeschriebenen Funktionen angeben und sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem nach Teil-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß M.A.712(b) festlegen. Der Luftfahrzeugstandort, die planmäßige "Line Maintenance" und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Jedoch darf

  • 1. für ein Luftfahrzeug, bei dem nicht planmäßige "Line Maintenance" erforderlich ist, der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden,
  • 2. für die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung, der in Absatz (c) genannte Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden.

M.A.709 Dokumentation

Der genehmigte Betrieb zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 führen und benutzen.

M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit

a) Um der Anforderung an eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.902 gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass

  • 1. die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
  • 2. das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
  • 3. sämtliche für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
  • 4. alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, auf eine festgelegte Weise gemeldet wurden, und
  • 5. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden, und
  • 6. alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet und gemäß Teil-21 genehmigt sind, und
  • 7. alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben, und
  • 8. alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil freigegeben wurden, und
  • 9. der laufende Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist, und
  • 10. das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Muster entspricht.

b) Das anerkannte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physikalische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Teil-66 qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.

c) Durch die physikalische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:

  • 1. alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind, und
  • 2. das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht, und
  • 3. die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt, und
  • 4. kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.404 aufgezeigt wurde, und

5. keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz (a) dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.

d) Abweichend von M.A.902(a) kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Hoechstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die Begehung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.

e) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15b) oder eine Empfehlung nach M.A.902 wird von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal mit Erlaubnis gemäß M.A.707 im Auftrag des anerkannten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erteilt, wenn festgestellt ist, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

f) Eine Kopie der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

g) Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.

h) Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren.

M.A.711 Rechte des Unternehmens

a) Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anerkanntes Unternehmen darf:

  • 1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der nicht gewerbsmäßigen Beförderung gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,
  • 2. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der gewerbsmäßigen Beförderung führen, wenn diese in seinem Betreiberzeugnis aufgeführt sind,
  • 3. die Ausführung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit innerhalb der Grenzen seiner Genehmigung durch ein anderes Unternehmen veranlassen, das gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeitet.

b) Ein anerkanntes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann zusätzlich anerkannt werden für:

  • 1. die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder
  • 2. die Erteilung von Empfehlungen für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an einen Mitgliedstaat, in dem eine Eintragung eines Luftfahrzeugs erfolgte.

c) Ein Unternehmen muss in einem der Mitgliedstaaten eingetragen sein, um die Rechte gemäß Absatz (b) zu erlangen.

M.A.712 Qualitätssicherungssystem

a) Um sicherzustellen, dass das anerkannte Unternehmen zu Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfuellt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.

b) Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten gemäß M.A. Unterabschnitt G. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:

  • 1. die Kontrolle, dass alle Tätigkeiten gemäß Unterabschnitt G in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, und
  • 2. die Kontrolle, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, und
  • 3. die Kontrolle der ständigen Erfuellung der Bestimmungen dieses Teils.

c) Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.

d) In Fällen, in denen das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil anerkannt ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.

e) Im Fall des gewerbsmäßigen Luftverkehrs muss das Qualitätssicherungssystem gemäß M.A. Unterabschnitt G fester Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.

f) Wenn es sich um ein kleines Unternehmen gemäß Unterabschnitt G handelt, das nicht über die Rechte verfügt, die nach M.A.711(b) erteilt werden, kann das Qualitätssicherungssystem durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden.

M.A.713 Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfuellt werden, muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Behörde von dem Vorhaben, eine der folgenden Änderungen durchzuführen, unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  • 1. Name des Unternehmens,
  • 2. Standort des Unternehmens,
  • 3. weitere Standorte des Unternehmens,
  • 4. verantwortlicher Betriebsleiter,
  • 5. alle Personen gemäß Absatz M.A.706(c),
  • 6. die Betriebsstätten, Verfahren, den Arbeitsumfang und das Personal, die die Genehmigung beeinflussen könnten.

Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.714 Führung der Aufzeichnungen

a) Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.

b) Wenn das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Rechte gemäß M.A.711(b) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren.

c) Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Absatz (b) genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.

d) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

e) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.

f) Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.

g) Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.

M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • 1. Das Unternehmen erfuellt die Bestimmungen dieses Teil gemäß den Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen gemäß M.B.705 und
  • 2. die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
  • 3. die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b) Nach der Rückgabe oder dem Widerruf ist die Genehmigungsurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.716 Verstöße

a) Als Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") ist jede erhebliche Nichterfuellung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt.

b) Als Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") ist jede Nichterfuellung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte.

c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.705 muss der Inhaber der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Unterabschnitt H Freigabebescheinigung (CRS)

M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

a) Außer für Luftfahrzeuge, die von einem Betrieb gemäß Teil-145 für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.

b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden. Wenn sich das freigabeberechtigte Personal davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden:

  • 1. durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag eines genehmigtem Instandhaltungsbetriebs gemäß M.A. Unterabschnitt F, oder
  • 2. außer für in Anlage 7 aufgeführte komplexe Instandhaltungsaufgaben durch freigabeberechtigtes Personal in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-66, oder
  • 3. durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.803.

c) Im Fall einer Freigabe gemäß Absatz (b) (2) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von einer oder von mehreren Personen unter seiner direkten und ständigen Kontrolle unterstützt werden.

d) Eine Freigabebescheinigung muss wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung beinhalten, das Datum, an dem diese Instandhaltung vollendet wurde, und:

  • 1. die Identität einschließlich der Bezeichnung der Genehmigung des gemäß M.A. Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt, oder
  • 2. für den Fall, dass eine Freigabebescheinigung gemäß Unterabsatz (b) (2) erteilt wird, die Identität und, soweit zutreffend, die Lizenznummer des freigabeberechtigten Personals, das ein solche Bescheinigung ausstellt.

e) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (b) muss im Fall einer unvollständig durchgeführten Instandhaltung diese Tatsache in die Freigabebescheinigung eingetragen werden, bevor eine solche Bescheinigung ausgestellt wird.

f) Eine Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten

a) Eine Freigabebescheinigung muss nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente ausgestellt werden, so lange die Komponente aus dem Luftfahrzeug ausgebaut ist.

b) Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formular-1) für die Mitgliedstaaten entspricht der Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile.

M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers

a) Der Pilot/Eigentümer ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist.

b) Für jedes privat betriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2730 kg, jedes Segelflugzeug und jeden Ballon, kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der in Anlage VIII aufgeführten eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ausstellen.

c) Die eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss im Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 festgelegt sein.

d) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.

Unterabschnitt I Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.

a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASA-Formular 15a oder 15b) nach Abschluss einer zufrieden stellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit für die Dauer von einem Jahr ausgestellt.

b) Bei einem Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das fortlaufend von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G betreut wird, das in den vergangenen zwölf Monaten nicht das Unternehmen gewechselt hat und das von genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten wird. Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b) und die Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3.

c) Befindet sich ein Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung, darf das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt:

  • 1. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.710 ausstellen und
  • 2. für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht verlängert werden, wenn der Betrieb Grund zu der Annahme hat, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

d) Wenn sich ein Luftfahrzeug nicht innerhalb einer überwachten Umgebung befindet oder von einem gemäß M.A. Unterabschnitt G für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anerkannten Unternehmen betreut wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist, wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufrieden stellenden Beurteilung ausgestellt. Diese basiert auf der Empfehlung eines entsprechend genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine in Übereinstimmung mit M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.

e) Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, kann die zuständige Behörde die Entscheidung treffen, die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durchzuführen und die Prüfbescheinigung selbst auszustellen. In diesem Fall muss der Eigentümer oder Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:

  • die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Dokumente,
  • geeignete Räumlichkeiten an dem jeweiligen Standort für das Personal der Behörde und,
  • sofern erforderlich, die Unterstützung durch gemäß Teil-66 qualifiziertes Personal.

M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn:

  • 1. sie ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
  • 2. das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
  • 3. das Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaates eingetragen ist oder
  • 4. die Musterzulassung, unter der das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

b) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis ungültig ist oder wenn:

  • 1. die fortdauernde Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht die Forderungen dieses Teils erfuellt oder
  • 2. das Luftfahrzeug nicht mehr dem von der Agentur genehmigten Muster entspricht oder
  • 3. das Luftfahrzeug außerhalb der im Flughandbuch oder Lufttüchtigkeitszeugnis genehmigten Betriebsgrenzen betrieben wird, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder
  • 4. das Luftfahrzeug von einem Unfall oder einer Störung betroffen war, der bzw. die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, ohne dass anschließend geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit getroffen worden sind, oder
  • 5. eine Änderung oder Reparatur nicht in Übereinstimmung mit Teil-21 genehmigt worden ist.

c) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.903 Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU

a) Wird ein Eintrag in eine Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU übertragen, muss der Antragsteller:

  • 1. den vorherigen Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, in welchem Mitgliedstaat das Luftfahrzeug eingetragen wird, und anschließend
  • 2. in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses in Übereinstimmung mit Teil-21 stellen.

b) Unbeschadet M.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit.

M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen

a) Beim Import eines Luftfahrzeugs in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland muss der Antragsteller:

  • 1. in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses in Übereinstimmung mit Teil-21 stellen und
  • 2. eine Prüfung der Lufttüchtigkeit von einem ordnungsgemäß anerkannten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchführen lassen und
  • 3. alle von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geforderten Instandhaltungsmaßnahmen durchführen lassen.

b) Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfuellt, muss es eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem die Eintragung erfolgt ist.

c) Der Eigentümer muss dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, den Zugang zum Luftfahrzeug zu Prüfzwecken ermöglichen.

d) Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis wird vom Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, ausgestellt wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den Vorschriften von Teil-21 entspricht.

e) Der Mitgliedstaat muss ebenfalls die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit mit einer normalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellen, sofern er dafür nicht aus Sicherheitsgründen Einschränkungen auferlegt.

M.A.905 Verstöße

a) Ein Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") beinhaltet jede erhebliche Nichterfuellung der Anforderungen von Teil-M, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b) Ein Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") beinhaltet jede Nichterfuellung der Anforderungen von Teil-M. die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.

c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.303 muss die in Übereinstimmung mit M.A.201 zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung des Verstoßes verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.

Abschnitt B Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A Allgemeines

M.B.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

M.B.102 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.

b) Mittel

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen zu erfuellen.

c) Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-M ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

d) Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfuellung der Vorschriften dieses Teils festlegen.

Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfuellung zu gewährleisten.

M.B.103 Annehmbare Nachweisverfahren

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren erstellen, die die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Erfuellung dieses Teils anwenden können. Werden die Voraussetzungen eines annehmbaren Nachweisverfahrens erfuellt, sind die diesbezüglichen Forderungen dieses Teils als erfuellt zu betrachten.

M.B.104 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständigen Behörden müssen ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung verfolgt werden kann.

b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über gemäß Teil-M genehmigte Unternehmen müssen mindestens umfassen:

  • 1. den Antrag auf eine Genehmigung für das Unternehmen,
  • 2. die Genehmigungsurkunde des Unternehmens einschließlich aller Änderungen,
  • 3. eine Kopie des Auditierungsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
  • 4. die Aufzeichnungen über die fortdauernde Aufsicht durch die zuständige Behörde einschließlich aller Auditaufzeichnungen,
  • 5. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
  • 6. Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
  • 7. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
  • 8. Handbuch des Betriebes und Änderungen,
  • 9. Kopien aller anderen von der zuständigen Behörde direkt genehmigten Dokumente.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) beträgt vier Jahre.

d) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie beinhalten von:

  • 1. dem Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs,
  • 2. den Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
  • 3. den Empfehlungen des Unternehmens gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G,
  • 4. den Berichten über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von dem Mitgliedstaat durchgeführt wurden,
  • 5. dem gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des Luftfahrzeugs,
  • 6. Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
  • 7. allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde, wie in M.B. Unterabschnitt B ausgeführt, direkt genehmigt wurden.

e) Die unter Absatz (d) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen wurde, aufzubewahren.

f) Alle unter M.B.104 genannten Aufzeichnungen müssen einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf deren Verlangen zugänglich gemacht werden.

M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Grundverordnung ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen stattfinden.

b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

Unterabschnitt B Zuständigkeit

M.B.201 Pflichten

Die unter M.1 angegebenen zuständigen Behörden sind für die Durchführung von Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfuellung der Anforderungen dieses Teils verantwortlich.

Unterabschnitt C Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.B.301 Instandhaltungsprogramm

a) Die zuständige Behörde muss überprüfen, dass das Instandhaltungsprogramm allen Anforderungen von M.A.302 entspricht.

b) Soweit nicht unter M.A.302(e) anders festgelegt, müssen das Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c) Im Fall einer indirekten Genehmigung muss das Instandhaltungsprogrammverfahren von der zuständigen Behörde über das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt werden.

d) Für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms gemäß Absatz (b) muss die zuständige Behörde Zugang zu allen unter M.A.302(c) und (d) erforderlichen Daten haben.

M.B.302 Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

a) Jede zuständige Behörde muss ein Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrer Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.

b) Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Begehung von Luftfahrzeugen beinhalten.

c) Bei der Erstellung des Programms sind die Anzahl der in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuge, Ortskenntnisse und zurückliegende Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen.

d) Die Prüfung des Produktes muss sich auf eine Reihe von entscheidenden Risikofaktoren für die Lufttüchtigkeit konzentrieren und alle Beanstandungen aufzeigen. Weiterhin muss die zuständige Behörde jede Beanstandung auswerten, um deren grundlegende Ursache zu bestimmen.

e) Alle Beanstandungen müssen gegenüber der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß M.A.201 schriftlich bestätigt werden.

f) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

g) Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung von Teil-M nicht erfuellt ist, muss die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß M.B.903 ergreifen.

h) Wenn die grundlegende Ursache auf eine Nichterfuellung der Forderungen eines Unterabschnitts oder eines anderen Teils zurückzuführen ist, ist die Nichterfuellung so zu behandeln, wie es in dem betreffenden Teil vorgeschrieben ist.

M.B.304 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung

Die zuständige Behörde muss:

a) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder

b) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.B.303(g) aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt D Instandhaltungsformen

(noch entsprechend auszuarbeiten)

Unterabschnitt E Komponenten

(noch entsprechend auszuarbeiten)

Unterabschnitt F Instandhaltungsbetrieb

M.B.601 Antrag

Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.602 Erstgenehmigung

a) Vorbehaltlich der Erfuellung der Forderungen in M.A.606(a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.606(a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.

b) Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von M.A Unterabschnitt F entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.

c) Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Forderungen von M.A Unterabschnitt F erfuellt.

d) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.

e) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.

f) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

g) Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.603 Erteilung der Genehmigung

a) Wenn der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen der einschlägigen Absätze dieses Teils erfuellt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) (Anlage V) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.

b) Die zuständige Behörde muss die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) angeben.

c) Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

M.B.604 Fortdauernde Aufsicht

a) Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Instandhaltungsbetriebe gemäß M.A Unterabschnitt F sowie Termine von fälligen und bereits durchgeführten Auditierungen hervorgehen.

b) Jeder Betrieb muss in Abständen von bis zu 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.

c) Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.

d) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

e) Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.605 Verstöße

a) Wird im Verlauf von Auditierungen oder anderweitig nachgewiesen, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfuellt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Bei Verstößen der Stufe 1 ("Level-1-Findings") sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.

2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level-2-Findings") muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese Maßnahmen einleiten, um die Genehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.

M.B.606 Änderungen

a) Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen in Teil-M entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.

b) Im Fall einer indirekten Genehmigung von Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung aller Änderungen des Handbuchs hat.

c) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der gemäß M.A. Unterabschnitt F genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung außer Kraft gesetzt werden sollte.

M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

a) eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder

b) eine Genehmigung gemäß M.B.605 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt G Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.B.701 Antrag

a) Für eine gewerbsmäßige Beförderung müssen der zuständigen Behörde für die zu betreibenden Luftfahrzeuge zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung oder Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses folgende Angaben zur Genehmigung vorgelegt werden:

  • 1. das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
  • 2. die Instandhaltungsprogramme des Betreibers,
  • 3. das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,
  • 4. sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Betreiber und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.

b) Befinden sich Betriebsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf dessen Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.702 Erstgenehmigung

a) Vorbehaltlich der Erfuellung der Forderungen gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 in schriftlicher Form anzeigen.

b) Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Handbuch des Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Verfahren Teil-M.A Unterabschnitt G entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.

c) Die zuständige Behörde muss die Erfuellung der Forderungen von M.A Unterabschnitt G durch das Unternehmen prüfen.

d) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung muss mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich dieser dessen voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthaltene Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der in diesem festgelegten Verfahren unterzeichnet.

e) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.

f) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

g) Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.703 Erteilung der Genehmigung

a) Wenn das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen gemäß M.A Unterabschnitt G erfuellt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) (Anlage VI) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.

b) Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) angeben.

c) Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

d) Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung werden die auf einem EASA-Formblatt-14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.

M.B.704 Fortdauernde Aufsicht

a) Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A Unterabschnitt G sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.

b) Jedes Unternehmen muss in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.

c) Stichprobenartig ist bei einem von dem genehmigten Betrieb gemäß M.B. Unterabschnitt G betreuten Luftfahrzeug innerhalb von 24 Monaten eine Prüfung am Produkt durchzuführen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Auditierungen und früherer Prüfungen am Produkt.

d) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.

e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

f) Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten muss eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.705 Verstöße

a) Wenn bei Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfuellt sind, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1. Bei Verstößen der Stufe 1 ("Level-1-Findings") sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.

2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level-2-Findings") muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.

M.B.706 Änderungen

a) Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Forderungen von Teil-M entsprechen, bevor sie das anerkannte Unternehmen von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.

b) Im Fall einer indirekten Genehmigung von Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung aller Änderungen des Handbuchs hat.

c) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen vorschreiben, unter denen das gemäß M.A. Unterabschnitt G anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf.

M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

  • a) eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen, oder
  • b) eine Genehmigung gemäß M.B.705 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt H Freigabebescheinigung - CRS

(noch auszuarbeiten)

Unterabschnitt I Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.B.901 Beurteilung von Empfehlungen

Mit dem Eingang eines Antrags und der zugehörigen Empfehlung für die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.902 (d):

  • 1. muss das entsprechend qualifizierte Personal der zuständigen Behörde überprüfen, ob mit der in der Empfehlung enthaltenen Erfuellungserklärung der Nachweis erbracht ist, dass eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 durchgeführt worden ist.
  • 2. Die zuständige Behörde muss eine Untersuchung durchführen und kann weitere Informationen anfordern, die zur Beurteilung der Empfehlung beitragen.

M.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a) Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular-15a) (Anlage III) auszustellen, muss die zuständige Behörde die Prüfung in Übereinstimmung mit den Vorschriften in M.A.710 durchführen.

b) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfungen durchführt. Dieses Personal muss:

  • 1. über mindestens fünf Jahre Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügen, und
  • 2. eine einschlägige Lizenz nach Teil-66 oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder gleichwertiges besitzen und
  • 3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
  • 4. eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten innehaben.

c) Die zuständige Behörde muss über alle Mitarbeiter, die an der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.

d) Die zuständige Behörde muss während der Prüfung der Lufttüchtigkeit Zugang zu den in M.A.305, M.A.306 und M.A.401 angegebenen Daten haben.

M.B.903 Verstöße

Wenn im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht wird, dass eine Forderung von Teil-M nicht erfuellt wird, muss die zuständige Behörde die folgenden Schritte einleiten:

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug fordern und umgehend den Widerruf oder die Aussetzung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit einleiten.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 müssen die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen

Weiter zu Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang II