Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Grundverordnung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Grundverordnung setzt gemeinsame wesentliche Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen hohen Niveaus der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt und im Umweltschutz fest; die Kommission muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung erlassen; die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Agentur" bezeichnet) wird geschaffen, um die Kommission bei der Erarbeitung solcher Durchführungsbestimmungen zu unterstützen.
- (2) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates aufgeführten bestehenden Luftfahrtvorschriften auf dem Gebiet der Instandhaltung werden mit Wirkung vom 28. September 2003 aufgehoben.
- (3) Es ist notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erarbeiten, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen gemäß der Grundverordnung sicherzustellen.
- (4) Organisationen und Personen, die mit der Instandhaltung von Produkten, Teilen und Ausrüstungen befasst sind, sollten zur Erbringung des Nachweises über ihre Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit im Zusammenhang stehenden Rechte bestimmte technische Anforderungen erfuellen; die Kommission muss Maßnahmen zur Spezifizierung der Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die die Erfuellung dieser Anforderungen belegen, erlassen.
- (5) Die Wahrung der Einheitlichkeit bei der Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Teilen und Ausrüstungen erfordert die Einhaltung gemeinsamer Verfahren zur Beurteilung der Erfuellung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden; die Agentur sollte zur Ermöglichung der Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften Spezifikationen für Zulassungen erarbeiten.
- (6) Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Annahme des neuen Rechtsrahmens einzuräumen; des Weiteren ist es erforderlich, gemäß Artikel 57 der Grundverordnung die weitere Gültigkeit von Zulassungen bzw. Zeugnissen anzuerkennen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.
- (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der von der Agentur veröffentlichten Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der jeweiligen Komponenten für deren Installation, festgelegt, die
- a) in einem Mitgliedstaat registriert sind oder
- b) in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den die Agentur oder ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die behördliche Sicherheitsaufsicht an ein Drittland delegiert wurde und die nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt werden, oder für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die gewerbsmäßigen Beförderung, gilt für zugelassene Luftfahrtunternehmen, wie im Gemeinschaftsrecht definiert.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "Luftfahrzeug" eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
- b) "freigabeberechtigtes Personal" Personal, das für die Freigabe eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente nach Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist;
- c) "Komponente" einen Motor, einen Propeller, ein Teil oder eine Ausrüstung;
- d) "Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfuellt und sicher betrieben werden kann;
- e) "JAA" die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ("Joint Aviation Authorities");
- f) "JAR" die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ("Joint Aviation Requirements");
- g) "großes Luftfahrzeug" ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug eingestuft ist, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder mehr oder einen mehrmotorigen Hubschrauber;
- h) "Instandhaltung" eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;
- i) "Organisation" eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Teil einer juristischen Person; eine solche Organisation kann an einem oder mehreren Standorten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässig sein;
- j) "Vorflugkontrolle" die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist.
Artikel 3
Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I sicherzustellen.
(2) Organisationen und Personal, die in die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten, einschließlich Instandhaltung, einbezogen sind, müssen die Bestimmungen von Anhang I und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 erfuellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates sicherzustellen, in dem sie registriert sind.
Artikel 4
Erteilung von Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe
(1) Betriebe, die die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, die für die gewerbsmäßige Beförderung benutzt werden, sowie von Komponenten, die für den Einbau in diese bestimmt sind, betreiben, bedürfen der Genehmigung gemäß den Bestimmungen von Anhang II.
(2) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilt wurden und gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 145.B.50(2) gemäß Anhang II Feststellungen von Level-II-Unterschieden zwischen JAR 145 und Anhang II innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden. Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die von einem gemäß den JAA-Anforderungen zugelassenen Betrieb während dieser Einjahresfrist ausgestellt wurden, gelten als unter dieser Verordnung ausgestellt.
(3) Personal, das ausreichend für die Ausführung bzw. Kontrolle der zerstörungsfreien Tests zur Aufrechterhaltung der Lufttauglichkeit von Luftfahrzeugstrukturen bzw. Komponenten auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Standards qualifiziert ist und über eine gleichwertige Qualifikation verfügt, kann mit der Durchführung bzw. Kontrolle solcher Tests fortfahren.
Artikel 5
Freigabeberechtigtes Personal
(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen die Bestimmungen von M.A.607(b) und M.A.803 des Anhangs I sowie von 145.A.30(j) und der Anlage IV des Anhangs II.
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende technische Einschränkungen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
Artikel 6
Anforderungen an Ausbildungsbetriebe
(1) Betrieben, die Personal, auf das in Artikel 5 Bezug genommen wird, ausbilden, wird gemäß Anhang IV die Genehmigung erteilt,
- a) eine anerkannte Grundlagenausbildung durchzuführen und/oder
- b) eine anerkannte typenspezifische Ausbildung durchzuführen und
- c) Prüfungen durchzuführen und
- d) Ausbildungszeugnisse auszustellen.
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Genehmigungen von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 147.B.130(b) gemäß Anhang IV Beanstandungen im Zusammenhang mit Level-II-Unterschieden zwischen JAR 147 und Anhang IV innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Anhang I ab dem 28. September 2005, mit Ausnahme von M.A.201(h)(2) und M.A.708(c).
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:
- a) die Bestimmungen von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2008;
- b) die Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt I für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2008;
- c) die nachfolgenden Bestimmungen von Anhang II, bis 28. September 2006:
- 145.A.30(e) - menschliche Faktoren,
- 145.A.30(g) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg,
- 145.A.30(h)(1) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg,
- 145.A.30(j)(1) Anlage IV,
- 145.A.30(j)(2) Anlage IV;
- d) die nachstehenden Bestimmungen von Anhang II bis 28. September 2008:
- 145.A.30(g) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg,
- 145.A.30(h)(1) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg,
- 145.A.30(h)(2);
- e) die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg bis 28. September 2005;
- f) die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg bis 28. September 2006.
(4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 28. September 2005 befristete Zulassungen gemäß Anhang II und Anhang IV erteilen.
(5) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 3 oder 4 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Agentur wird eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung vornehmen, um der Kommission bis zum 28. März 2005 eine Stellungnahme einschließlich eventueller Änderungen derselben vorzulegen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2003
Für die Kommission
Loyola De Palacio
Vizepräsident
Anhang I
→ Siehe Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang I
Anhang II
→ Siehe Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang II
Anhang III
→ Siehe Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang III