Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang III
Hauptartikel Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Anhang II
ANHANG III
(Teil-66)
66.1
Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt, die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde.
ABSCHNITT A
UNTERABSCHNITT A
LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL - FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER
66.A.1 Geltungsbereich
a) In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Anwendung für Flugzeuge und Hubschrauber der folgenden Kategorien festgelegt:
- Kategorie A
- Kategorie B1
- Kategorie B2
- Kategorie C
b) Die Kategorien A und B1 sind in Unterkategorien bezüglich der Kombinationen von Flugzeugen, Hubschraubern, Turbinentriebwerken und Kolbentriebwerken unterteilt. Bei den Unterkategorien handelt es sich um:
- A1 und B1.1 Flugzeug mit Turbinentriebwerk
- A2 und B1.2 Flugzeug mit Kolbentriebwerk
- A3 und B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
- A4 und B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
66.A.10 Antrag
Ein Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf eine Änderung einer solchen Lizenz hat mit dem Formblatt "EASA-Formular-19" und auf eine von der zuständigen Behörde festgelegten Weise zu erfolgen und ist bei dieser einzureichen. Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
66.A.15 Antragsvoraussetzungen
Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 Jahre.
66.A.20 Rechte
a) Vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz (b) gelten die folgenden Rechte:
1. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und die Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Berechtigung eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb persönlich durchgeführt hat.
2. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Arbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, Triebwerken und mechanischen und elektrischen Systemen. Die Berechtigung schließt auch den Austausch von austauschbaren Avionikeinheiten ein, für die eine einfache Prüfung zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erforderlich ist. Kategorie B1 enthält automatisch die entsprechende Unterkategorie A.
3. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen.
4. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit in einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb.
b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf keine Ausstellung von Freigabebescheinigungen durchführen, mit folgenden Ausnahmen:
- 1. in Erfuellung der geltenden Forderungen von Teil M und/oder Teil-145.
- 2. Im vorhergehenden Zweijahreszeitraum hat er/sie entweder eine sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder erfuellte die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte.
- 3. Er/sie beherrscht in ausreichendem Maß die Sprachen, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv.
66.A.25 Gefordertes Grundwissen
a) Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anhang I zu diesem Teil nachzuweisen.
Die Prüfungen des Grundwissens sind von einem Ausbildungsbetrieb durchzuführen, der eine gemäß Teil-145 erteilte Genehmigung bzw. eine Genehmigung der zuständigen Behörde besitzt.
b) Andere technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand dieses Teils gleichwertig betrachtet werden, sind vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse und die zugehörigen Prüfungen anzurechnen. Diese Bonuspunkte sind gemäß Abschnitt B, Unterabschnitt E, dieses Teils festzulegen.
66.A.30 Erfahrung
a) Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss folgende Erfahrungen aufweisen:
- 1. Für Kategorie A und die Unterkategorien B1.2 und B1.4:
- i) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt; oder
- ii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
- iii) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlehrganges.
- 2. Für die Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:
- i) fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt; oder
- ii) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
- iii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlehrganges.
- 3. Für Kategorie C in Bezug auf große Luftfahrzeuge:
- i) drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 gemäß Teil-145 oder eine Kombination aus beidem oder
- ii) fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal der Kategorien B1.2 oder B1.4 gemäß Teil-145 oder eine Kombination aus beidem oder
- 4. für Kategorie C in Bezug auf andere als große Luftfahrzeuge:
- drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal der Kategorien von B1 oder B2 gemäß Teil-145 oder eine Kombination aus beidem oder
- 5. für Kategorie C, erworben über einen Hochschulabschluss:
- bei einem Antragsteller, der über einen von der zuständigen Behörde anerkannten akademischen Grad in einer technischen Fachrichtung einer Universität oder einer Fachhochschule verfügt, eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus Arbeiten, die mit der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen zusammenhängen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten der Kategorie "Base Maintenance".
b) Ein Antragsteller auf eine Verlängerung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Teil definiert, zu verfügen.
c) Für die Kategorien A, B1 und B2 muss es sich um praktische Erfahrung handeln; dies bedeutet Beteiligung an einem repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Flugzeug.
d) Bei allen Antragstellern muss es sich bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
e) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (a) ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Teil von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Verlängerung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß 66.B.120 entsprechen.
b) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
c) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder verlängert wird und wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.
66.A.45 Musterbezogene/aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen
a) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie A, die von einem entsprechenden gemäß Teil-145 oder Teil-147 genehmigten Betrieb durchgeführt wird, vornehmen.
b) Vorbehaltlich anderer Festlegungen in Absatz (g) darf der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1, B2 oder C die Ausstellung von Freigabebescheinigungen bei einem Luftfahrzeugmuster nur vornehmen, wenn in der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen ist.
c) Vorbehaltlich anderer Festlegungen in Absatz (h) werden die Berechtigungen nach dem zufrieden stellenden Abschluss der Luftfahrzeugmusterlehrgänge der relevanten Kategorien B1, B2 oder C erteilt, die von der zuständigen Behörde genehmigt oder von einem entsprechenden gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.
d) Der zugelassene Musterlehrgang der Kategorien B1 und B2 hat theoretische und praktische Elemente zu umfassen und aus einem geeigneten Kurs im Zusammenhang mit den Rechten gemäß 66.A.20(a) zu bestehen. Die theoretische und praktische Ausbildung muss Anlage III zu diesem Teil erfuellen.
e) Der zugelassene Musterlehrgang der Kategorie C hat die Bedingungen von Anlage III zu diesem Teil zu erfuellen. Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in 66.A.30(a)(5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen. Eine praktische Schulung ist nicht erforderlich.
f) Der Abschluss des zugelassenen Luftfahrzeugmusterlehrganges, wie in den Absätzen (b) bis (e) gefordert, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung muss mit Anlage III dieses Teils übereinstimmen. Die Prüfungen in Bezug auf Luftfahrzeugmusterberechtigungen der Kategorie B1, B2 oder C sind von geeigneten, gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieben bzw. durch die zuständige Behörde oder den Ausbildungsbetrieb durchzuführen, der den zugelassenen Luftfahrzeugmusterlehrgang durchgeführt hat.
g) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) für andere als große Luftfahrzeuge darf der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 oder B2 auch die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornehmen, wenn auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die entsprechenden Gruppenberechtigungen oder Herstellergruppenberechtigungen eingetragen sind, es sei denn, die Behörde hat festgestellt, dass die Komplexität des fraglichen Luftfahrzeugs eine Musterberechtigung erfordert.
- 1. Herstellergruppenberechtigungen können nach Erfuellung der Anforderungen für die Musterberechtigung von zwei für die Gruppe repräsentativen Luftfahrzeugmustern des gleichen Herstellers gewährt werden.
- 2. Volle Gruppenberechtigungen können nach Erfuellung der Anforderungen für die Musterberechtigung von drei für die Gruppe repräsentativen Luftfahrzeugmustern unterschiedlicher Hersteller gewährt werden. Es darf jedoch keine volle Gruppenberechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinentriebwerken der Kategorie B1 gewährt werden, wenn nur die Herstellergruppenberechtigung anzuwenden ist.
- 3. Die Gruppen bestehen aus:
- i) für Kategorie B1 oder C:
- Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
- Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
- Flugzeug mit Einkolbentriebwerk - Metallzelle
- Flugzeug mit Mehrkolbentriebwerk - Metallzelle
- Flugzeug mit Einkolbentriebwerk - Holzzelle
- Flugzeug mit Mehrkolbentriebwerk - Holzzelle
- Flugzeug mit Einkolbentriebwerk - Verbundzelle
- Flugzeug mit Mehrkolbentriebwerk - Verbundzelle
- Flugzeug mit Turbinentriebwerk - einmotorig
- Flugzeug mit Turbinentriebwerk - mehrmotorig
- ii) für Kategorie B2 oder C:
- Flugzeug
- Hubschrauber.
- i) für Kategorie B1 oder C:
h) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (c) können Musterberechtigungen für andere als große Luftfahrzeuge vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme an der relevanten Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C und des Nachweises der praktischen Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster ebenfalls erteilt werden, es sei denn, die Behörde hat festgestellt, dass das Luftfahrzeug komplex ist, in welchem Fall ein Musterlehrgang entsprechend Absatz 3 erforderlich ist.
Bei einer Einstufung in die Kategorie C für andere als große Luftfahrzeuge hat der Inhaber eines Hochschulabschlusses gemäß 66.A.30 (a) (5) als erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung die Prüfung der Kategorie B1 oder der Kategorie B2 abzulegen.
- 1. Zugelassene Musterprüfungen der Kategorien B1, B2 und C müssen aus einer Mechanikprüfung für Kategorie B1 und einer Avionikprüfung für Kategorie B2 uns sowohl aus der Mechanikprüfung als auch aus der Avionikprüfung für die Kategorie C bestehen.
- 2. Die Prüfung muss Anlage III zu diesem Teil entsprechen. Die Prüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
- 3. Die praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster hat einen repräsentativen Querschnitt der für diese Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.
66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung
a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Teils gültig ist, wird eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in 66.B.300 genannten Bedingungen erteilt.
b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Teils einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in 66.B.300 genannten Bedingungen erteilt.
c) Gegebenenfalls enthält die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal technische Einschränkungen in Bezug auf den Umfang der bereits bestehenden Qualifikation.
UNTERABSCHNITT B
LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON FLUGZEUGEN UND HUBSCHRAUBERN
66.A.100 Allgemeines
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit dem vorliegenden Teil eine Forderung für freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrzeugen mit Ausnahme von Flugzeugen und Hubschraubern festgelegt wird, gelten die einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaates.
UNTERABSCHNITT C
KOMPONENTEN
66.A.200 Allgemeines
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Teil eine Forderung für die Zulassung von Komponenten vorschreibt, gelten die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT B
VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A
ALLGEMEINES
66.B.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.
66.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur festlegen.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Einhaltung der Anforderungen dieses Teils verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Teils festlegen.
Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.
66.B.15 Annehmbare Nachweisverfahren
Die Behörde muss annehmbare Nachweisverfahren ausarbeiten, die die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieses Teils einsetzen können. Wenn die annehmbaren Nachweisverfahren eingehalten werden, gelten die entsprechenden Anforderungen dieses Teils als erfuellt.
66.B.20 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen für die Überwachung des Teils müssen enthalten:
- 1. den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
- 2. eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
- 3. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
- 4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
- 5. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
- 6. Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
- 7. Umwandlungsberichte für die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
- 8. Berichte über Bonuspunkte für die Prüfung.
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) 1. bis 5. beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) 6. beträgt mindestens fünf Jahre.
e) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) 7. und 8. ist unbegrenzt.
66.B.25 Gegenseitiger Informationsaustausch
a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 11 der Grundverordnung stattfinden.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
66.B.30 Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
UNTERABSCHNITT B
ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung oder Änderung oder Genehmigung der Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.
66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde
a) Nach Erhalt des Formblatts "EASA-Formular-19" und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formular-19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Teils entsprechen.
b) Die zuständige Behörde hat den Prüfstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Bonuspunkte zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I, wie in diesem Teil vorgeschrieben, erfuellt wurden.
c) Nach der Feststellung, dass der Antragsteller den Standard an Wissen und Erfahrung erfuellt, der durch diesen Teil gefordert ist, hat die zuständige Behörde dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb
a) Ein gemäß Teil-145 genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
b) Der Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 hat die Einhaltung von 66.B.100 (a) und (b) sicherzustellen. In allen Fällen hat die zuständige Behörde dem Antragsteller die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu erteilen.
66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
a) Zusätzlich zu den gemäß 66.B.100 bzw. 66.B.105 geforderten Dokumenten hat der Antragsteller auf weitere Kategorien oder Unterkategorien für eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die aktuelle ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigem Behörde zusammen mit dem EASA-Formular 19 vorzulegen.
b) Nach Abschluss des Verfahrens, wie in 66.B.100 oder 66.B.105 festgelegt, hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu zu erteilen. Die Akten der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
c) Wenn sich der Antragsteller auf Änderung der Kategorien für eine solche Änderung über 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem qualifiziert, in dem er/sie sich ursprünglich qualifizierte, ist der Antrag an den Mitgliedstaat zu senden, in dem die Erstqualifikation erworben wurde.
d) Wenn sich der Antragsteller auf Änderung der Kategorien für eine solche Variation über 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem qualifiziert, in dem er/sie sich ursprünglich qualifizierte, hat der gemäß Teil-145 genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zusammen mit dem EASA-Formular 19 an den Mitgliedstaat der Erstqualifikation zu senden, um den Stempel und die Unterschrift des Mitgliedstaats auf der Änderung zu erhalten oder die Lizenz neu ausstellen zu lassen.
66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe
Bei Erhalt eines zufrieden stellenden Formblatt "EASA-Formular-19" und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für eine Musterberechtigung und/oder Gruppenberechtigung und der zugehörigen Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde entweder das Luftfahrzeugmuster oder die Luftfahrzeug-Gruppe in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen oder diese Lizenz unter Einbeziehung des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe neu auszustellen. Die Akten der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die einschlägigen Teile von EASA-Formular 19 auszufuellen und das Formular zusammen mit dem im Besitz des Lizenzinhabers befindlichen Exemplar der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilte, vorzulegen, es sei denn, der gemäß Teil-145 genehmigte Instandhaltungsbetrieb verfügt in seinem Handbuch über ein Verfahren, wonach dieser Betrieb die erforderliche Dokumentation im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal vorlegen kann.
b) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit der Akte der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzen oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
c) Wenn die Akte der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthält:
- 1. hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und sich möglicherweise für die Nichterneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu entscheiden;
- 2. hat die zuständige Behörde sowohl den Lizenzinhaber als auch alle bekannten betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetriebe gemäß Teil-145 oder Teil M über diese Tatsache zu informieren und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß Absatz 66.B.155 zum Widerrufen, Aussetzen oder Ändern der betreffenden Lizenz zu ergreifen.
UNTERABSCHNITT C
PRÜFUNGEN
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.
66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde
a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden. Die zuständige Behörde hat die Personen zu benennen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen.
b) Die zuständige Behörde hat Prüfer zu ernennen, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.
c) Die Grundprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II zu diesem Teil festgelegten Standard entsprechen.
d) Die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III zu diesem Teil festgelegten Standard entsprechen.
e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
g) Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.
h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.
UNTERABSCHNITT D
UMWANDLUNG NATIONALER QUALIFIKATIONEN
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen für die Umwandlung nationaler Qualifikationen in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.
66.B.300 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann die in 66.A.70 festgelegte Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
b) Der Umwandlungsbericht ist entweder durch die zuständige Behörde zu erstellen oder von ihr zu genehmigen.
66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen
In dem Bericht wird der Umfang jeder Art von Qualifikation beschrieben und angegeben, in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Qualifikation umgewandelt wird, welche Begrenzung hinzugefügt wird, sowie für welche Baugruppen/Themen gemäß Teil-66, für eine Prüfung erforderlich ist, um die Umwandlung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne Einschränkung sicherzustellen oder um eine zusätzlich (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Der Bericht enthält ein Exemplar der bestehenden Vorschriften, in denen die Lizenzkategorien und deren Umfang definiert werden.
66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe
Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Bericht den Umfang jeder Art von Berechtigung und gibt an, in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Berechtigung umgewandelt wird, welche Begrenzung hinzugefügt wird, sowie für welche Baugruppen/Themen eine Prüfung erforderlich ist, um die Umwandlung in die Lizenz vorzunehmen oder um eine zusätzliche (Unter-)kategorie einzubeziehen. Der Bericht enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des genehmigten Instandhaltungsbetriebs für die Qualifikation von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
UNTERABSCHNITT E
BONUSPUNKTE FÜR DIE PRÜFUNG
Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Bonuspunkten für die Prüfung gemäß 66.A.25(b).
66.B.400 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann Bonuspunkte für die Prüfung nur auf Grund eines Berichts gewähren, der gemäß 66.B.405 erstellt wurde.
b) Der Bericht über die Gewährung der Bonuspunkte für die Prüfung muss entweder durch die zuständige Behörde erstellt oder von ihr genehmigt werden.
66.B.405 Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung
a) Für jede betroffene technische Qualifikation sind in dem Bericht das Thema und der Wissensstand gemäß Anlage I zu diesem Teil unter Bezug auf die jeweilige Vergleichskategorie zu kennzeichnen.
b) Der Bericht muss eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen für jedes Thema mit einer Angabe enthalten, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist. Wenn es keinen gleichwertigen Standard für das betreffende Thema gibt, sind diese Tatsachen in dem Bericht anzugeben.
c) Auf Grund von Vergleichen gemäß Absatz (b) sind in dem Bericht für alle betreffenden technischen Qualifikationen die Themen gemäß Anlage I vorbehaltlich der Bonuspunkte anzugeben.
d) Bei Änderung des nationalen Qualifikationsstandards ist der Bericht in der erforderlichen Art und Weise zu ändern.
UNTERABSCHNITT F
WIDERRUF, AUSSETZEN ODER EINSCHRÄNKEN DER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:
- 1. Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des vorgelegten Beweismaterials,
- 2. Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
- 3. Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
- 4. nachlässige Instandhaltung,
- 5. Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
- 6. 6. Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
- 7. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
- 8. Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieses Teils nicht eingehalten wurden.