Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang IV

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Hauptartikel Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
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ANHANG IV

[TEIL-MED]

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeines

MED.A.001 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde

a) für flugmedizinische Zentren:

  • (1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Zentrums befindet, benannte Behörde;
  • (2) die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittland befindet;

b) für flugmedizinische Sachverständige:

  • (1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen befindet, benannte Behörde;
  • (2) die von dem Mitgliedstaat, in dem der flugmedizinische Sachverständige die Ausstellung der Zulassung als flugmedizinischer Sachverständiger beantragt, benannte Behörde, wenn sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet;

c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;

d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.

MED.A.005 Geltungsbereich

Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf

a) die Ausstellung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;

b) die flugmedizinische Tauglichkeit von Flugbegleitern;

c) die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie

d) die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin.

MED.A.010 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • „anerkannter medizinischer Befund“ bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;
  • „Beurteilung“ bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert;
  • „farbensicher“ bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;
  • „Augenspezialist“ bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist;
  • „Untersuchung“ bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose.
  • „Überprüfung“ bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung;
  • „Genehmigungsbehörde“ bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde;
  • „Einschränkung“ bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist;
  • „Refraktionsfehler“ bezeichnet die mit Standardmethoden bestimmte Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen Meridian.

MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht

Alle an einer medizinischen Untersuchung, einer Beurteilung und einer Ausstellung von Bescheinigungen beteiligten Personen gewährleisten zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.

MED.A.020 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:

  • (1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
  • (2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
  • (3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.

b) Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn sie:

  • (1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
  • (2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
  • (3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  • (4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  • (5) schwanger sind;
  • (6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
  • (7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.

c) In diesen Fällen gilt Folgendes:

  • (1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;
  • (2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;

d) Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen kann, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;

e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Absätze 1 bis 5 genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

a) Bei der Durchführung von medizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

  • (1) sicherstellen, dass mit der betreffenden Person ohne Sprachbarrieren kommuniziert werden kann;
  • (2) die betreffende Person über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte aufklären.

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

  • (1) der untersuchten Person mitteilen, ob sie tauglich oder nicht tauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird;
  • (2) die untersuchte Person über jede Einschränkung in Kenntnis setzen, die die Flugausbildung oder die mit der Lizenz bzw. der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte einschränken könnte;
  • (3) die untersuchte Person, sofern diese als nicht tauglich beurteilt worden ist, über ihr Recht auf eine weitergehende Überprüfung in Kenntnis setzen, und
  • (4) im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses beinhaltet.

c) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen gemäß der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die gemäß diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige und Ärzte für Allgemein- und für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist.

UNTERABSCHNITT 2

Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse

MED.A.030 Tauglichkeitszeugnisse

a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn ihm das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, das für den Erhalt der betreffenden Lizenz erforderlich ist.

b) Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot License, LAPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL.

c) Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL), Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

d) Bewerber um und Inhaber von SPL oder BPL, zur Betätigung bei gewerblichen Segelflügen oder gewerblichen Ballonfahrten, benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

e) Wenn die PPL oder LAPL um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.

f) Bewerber um und Inhaber von Lizenzen für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence, CPL), von Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-crew Pilot Licence, MPL) oder von Lizenzen für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) benötigen ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.

g) Wenn die PPL um eine Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizität und nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 vorgeschrieben sind, unterziehen.

h) Ein Lizenzinhaber darf zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.

MED.A.035 Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses

a) Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Format zu stellen.

b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes vorlegen:

  • (1) einen Nachweis ihrer Identität;
  • (2) eine unterzeichnete Erklärung:
    • i) über medizinische Fakten, die ihre Krankengeschichte betreffen;
    • ii) darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt Untersuchungen zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt wurden (falls zutreffend, unter Angabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses);
    • iii) darüber, ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses müssen Bewerber vor Beginn der entsprechenden Untersuchungen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin dieses Tauglichkeitszeugnis vorlegen.

MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde.

b) Erstausstellung

  • (1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 werden von einem flugmedizinischen Zentrum ausgestellt.
  • (2) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt.
  • (3) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischen Zentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder — sofern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, zulässig — von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt.

c) Verlängerung und Erneuerung

  • (1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert.
  • (2) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischen Zentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder — sofern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, zulässig — von einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert oder erneuert.

d) Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin darf ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern, wenn:

  • (1) ihnen der Bewerber eine vollständige Krankengeschichte und — sofern vom flugmedizinischen Zentrum, vom flugmedizinischen Sachverständigen oder vom Arzt für Allgemeinmedizin gefordert — die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorlegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden, und
  • (2) das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Teils genügt.

e) Wenn eine klinische Indikation besteht, kann der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder — im Falle einer Verweisung — die Genehmigungsbehörde vom Bewerber verlangen, dass er sich vor der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses weiteren ärztlichen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht.

f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen bzw. neu ausstellen, wenn:

  • (1) ein Fall verwiesen wird;
  • (2) sie festgestellt hat, dass Informationen auf dem Zeugnis korrigiert werden müssen.

MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a) Gültigkeit

  • (1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
  • (2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6 Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:
    • i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
    • ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  • (3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
    • i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
    • ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
    • iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • (4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
    • i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
    • ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
  • (5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich der zugehörigen Untersuchung oder Sonderüberprüfung:
    • i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und
    • ii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlage des Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.

b) Verlängerung

Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagen vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.

c) Erneuerung

  • (1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
  • (2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
    • i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
    • ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
  • (3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinische Untersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen.

MED.A.050 Verweisung

a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.

b) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL in Übereinstimmung mit MED.B.001 an einen flugmedizinischen Sachverständigen oder an ein flugmedizinisches Zentrum verwiesen, übermittelt der Arzt für Allgemeinmedizin die betreffenden medizinischen Unterlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen bzw. an das flugmedizinische Zentrum.

ABSCHNITT B

ANFORDERUNGEN FÜR TAUGLICHKEITSZEUGNISSE FÜR PILOTEN

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeines

MED.B.001 Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen

a) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und der Klasse 2

  • (1) Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:
    • i) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß diesem Abschnitt der Genehmigungsbehörde übertragen;
    • ii) in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde gemäß diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen;
    • iii) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.
    • iv) Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann ein Tauglichkeitszeugnis mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

b) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen für LAPL

  • (1) Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin nach eingehender Prüfung der Krankengeschichte des Bewerbers zu dem Schluss kommt, dass dieser den Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit nicht genügt, muss der Arzt für Allgemeinmedizin den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen verweisen, sofern die Einschränkung des Bewerbers nicht ausschließlich das Tragen einer korrigierenden Sehhilfe betrifft.
  • (2) Bei der Verweisung eines Bewerbers, der ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL benötigt, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).
  • (3) Der Arzt für Allgemeinmedizin kann ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen zu verweisen.

c) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einschränkung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • (1) ob ein anerkannter medizinischer Befund darauf hinweist, dass der Bewerber eine in Zahlen festgelegte oder sonstige Anforderung derart nicht erfüllt, dass unter bestimmten Umständen die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit voraussichtlich nicht beeinträchtigt;
  • (2) die für die auszuübende Tätigkeit relevante Fähigkeit, Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers.

d) Kürzel für Einschränkungen der Tätigkeit (als Pilot)

  • (1) Gültig nur als qualifizierter kopilot oder mit qualifiziertem kopiloten (OML (Operational multi-pilot limitation) — nur Klasse 1)
    • i) Wenn der Inhaber einer CPL, ATPL oder MPL die Anforderungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt und an die Genehmigungsbehörde verwiesen wurde, so ist zu beurteilen, ob das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML (gültig nur als qualifizierter Kopilot oder mit qualifiziertem Kopiloten) ausgestellt werden kann. Diese Beurteilung ist von der Genehmigungsbehörde vorzunehmen.
    • ii) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML darf ein Luftfahrzeug nur mit einem anderen Piloten zusammen führen, wenn dieser andere Pilot für das Führen des betreffenden Musters vollständig qualifiziert ist, nicht der Einschränkung OML unterliegt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    • iii) Die Einschränkung OML für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf nur von der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
  • (2) Gültig nur mit Sicherheitspilot (OSL (Operational safety pilot limitation) — Klasse 2 und LAPL-Rechte)
    • i) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn ein anderer Pilot mitfliegt, der als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der entsprechenden Klasse/des entsprechenden Musters führen darf, und wenn das Luftfahrzeug mit Doppelsteuer ausgerüstet ist und der zweite Pilot im Cockpit das Steuer übernehmen kann.
    • ii) Die Einschränkung OSL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
  • (3) Gültig nur ohne Fluggäste (OPL (Operational passenger limitation) — Klasse 2 und LAPL-Rechte)
    • i) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OPL darf nur Luftfahrzeuge führen, an deren Bord sich keine Fluggäste befinden.
    • ii) Eine Einschränkung OPL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde eingetragen werden.
    • iii) Eine OPL zur Einschränkung eines Tauglichkeitszeugnisses für eine LAPL darf von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen eingetragen werden.

e) Andere Einschränkungen dürfen dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegt werden, wenn dies für die Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlich ist.

f) Alle Einschränkungen, die dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegt werden, sind in diesem Zeugnis anzugeben.

UNTERABSCHNITT 2

Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2

MED.B.005 Allgemeines

a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine:

  • (1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
  • (2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
  • (3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
  • (4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels

aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

b) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren.

c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren.

MED.B.010 Herz-Kreislauf-System

a) Untersuchung

  • (1) Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und:
    • i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen;
    • ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres.
  • (2) Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich.
  • (3) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen.
  • (4) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.

b) Herz-Kreislauf-System — Allgemeines

  • (1) Bewerber dürfen keine Störungen des Herz-Kreislauf-Systems aufweisen, die sie bei der sicheren Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
  • (2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
    • i) thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    • ii) signifikante funktionelle Veränderung an einer der Herzklappen;
    • iii) Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.
  • (3) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
    • i) periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    • ii) abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    • iii) nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
    • iv) Herzklappenoperation;
    • v) Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
    • vi) angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
    • vii) rezidivierende vasovagale Synkopen;
    • viii) arterielle oder venöse Thrombose;
    • ix) Lungenembolie;
    • x) kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.
  • (4) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Befunde vorliegt bzw. eine der dort genannten Behandlungen durchgeführt wurde, müssen von einem Kardiologen beurteilt werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

c) Blutdruck

  • (1) Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
  • (2) Der Blutdruck des Bewerbers muss im Normalbereich liegen.
  • (3) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
    • i) mit symptomatischer Hypotonie oder
    • ii) mit einem Blutdruck, der bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet,

sind als untauglich zu beurteilen.

  • (4) Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können.

d) Koronare Herzkrankheit

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit:
    • i) Verdacht auf Myokardischämie;
    • ii) asymptomatischer, wenig ausgeprägter koronarer Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

  • (2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 1 genannten Befunde vorliegt, müssen einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
  • (3) Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    • i) Myokardischämie;
    • ii) symptomatische koronare Herzkrankheit;
    • iii) medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
  • (4) Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:
    • i) Myokardischämie;
    • ii) Myokardinfarkt;
    • iii) Revaskularisation bei koronarer Herzkrankheit.
  • (5) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die nach einem Myokardinfarkt oder einem chirurgischen Eingriff aufgrund koronarer Herzkrankheit keine Symptome zeigen, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 verlängern lassen möchten, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante kardiale Rhythmus- oder Überleitungsstörung einschließlich einer der folgenden Erkrankungen vorliegt:
    • i) supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatischer Sinuspausen;
    • ii) kompletter Linksschenkelblock;
    • iii) AV-Block, Typ Mobitz II;
    • iv) Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
    • v) ventrikuläre Präexzitation;
    • vi) asymptomatische QT-Verlängerung;
    • vii) Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).
  • (2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Absatz 1 genannten Befunde vorliegt, müssen einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
  • (3) Bewerber mit:
    • i) inkomplettem Schenkelblock;
    • ii) komplettem Rechtsschenkelblock;
    • iii) stabilem Linkslagetyp;
    • iv) asymptomatischer Sinusbradykardie;
    • v) asymptomatischer Sinustachykardie;
    • vi) asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen;
    • vii) AV-Block 1. Grades;
    • viii) AV-Block, Typ Mobitz I

können infolge einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt.

  • (4) Bewerber, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
    • i) Ablationstherapie;
    • ii) Herzschrittmacherimplantation

müssen einer zufrieden stellenden kardiovaskulären Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde einer Beurteilung unterzogen werden.

  • (5) Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    • i) symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;
    • ii) kompletter AV-Block;
    • iii) symptomatische QT-Verlängerung;
    • iv) automatisches, implantierbares Defibrillator-System;
    • v) ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.

MED.B.015 Lunge und Atemwege

a) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion sind als untauglich zu beurteilen. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufrieden stellend eingestuft wird.

b) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

c) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

d) Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt oder eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde:

  • (1) Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf;
  • (2) aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
  • (3) aktive Sarkoidose;
  • (4) Pneumothorax;
  • (5) Schlaf-Apnoe-Syndrom;
  • (6) größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
  • (7) Pneumektomie

müssen sich einer zufrieden stellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber, bei denen einer der unter Absatz 3 und Absatz 5 genannten Befunde vorliegt bzw. bei denen eine der genannten Operationen durchgeführt wurde, müssen sich einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

e) Flugmedizinische Beurteilung:

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe d genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde;
  • (2) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde einer Beurteilung unterzogen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe d genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde.

f) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen eine vollständige Pneumektomie vorgenommen wurde, sind als untauglich zu beurteilen.

MED.B.020 Verdauungssystem

a) Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

c) Bewerber dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.

d) Bewerber mit Störungen oder Operationen des Magen-Darm-Traktes, darunter:

  • (1) rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
  • (2) Pankreatitis;
  • (3) symptomatische Gallensteine;
  • (4) nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;
  • (5) Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe

sind als untauglich zu beurteilen. Nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gastroenterologischen Beurteilung kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen.

e) Flugmedizinische Beurteilung:

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die denehmigungsbehörde überwiesen werden, wenn bei ihnen einer der in Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 genannten Befunde vorliegt bzw. eine der genannten Operationen durchgeführt wurde;
  • (2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die eine Pankreatitis aufweisen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

a) Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrine Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufrieden stellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

c) Diabetes mellitus

  • (1) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
  • (2) Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden.

d) Flugmedizinische Beurteilung:

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn sie zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen.
  • (2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.030 Hämatologie

a) Bewerber dürfen keine hämatologischen Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist bei jeder zum Zwecke der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführten Untersuchung der Hämoglobinwert zu bestimmen.

c) Bewerber mit einer hämatologischen Erkrankung wie

  • (1) Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;
  • (2) chronische Leukämie

können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

d) Flugmedizinische Beurteilung:

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter Buchstabe c genannten Befunde vorliegt;
  • (2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter Buchstabe b genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

e) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine der folgenden hämatologischen Erkrankungen vorliegt:

  • (1) von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie;
  • (2) signifikante Vergrößerung der Lymphknoten;
  • (3) Vergrößerung der Milz.

MED.B.035 Urogenitalsystem

a) Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen der Nieren, des Harntraktes, der Geschlechtsorgane oder deren Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.

c) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

d) Bewerber mit einer urogenitalen Erkrankung wie

  • (1) Nierenerkrankung;
  • (2) Harnstein(e) oder anamnestische Nierenkolik

können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.

e) Bewerber, bei denen eine größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen durchgeführt wurde, müssen als untauglich beurteilt und nach vollständiger Genesung neu beurteilt werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen zur Neubeurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

MED.B.040 Infektionskrankheiten

a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine Infektionskrankheiten aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit positivem HIV-Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie

a) Bewerberinnen dürfen weder funktionelle noch organische Störungen geburtshilflicher oder gynäkologischer Art aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerberinnen, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.

c) Schwangerschaft

  • (1) Wenn das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das Zeugnis auszusetzen. Nach der vollständigen Genesung nach Ende der Schwangerschaft ist diese Aussetzung wieder aufzuheben.
  • (2) Inhaberinnen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 dürfen die mit ihrer/ihren Lizenz(en) verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche nur mit der Einschränkung OML ausüben. Ungeachtet der Bestimmungen gemäß MED.B.001 kann die Einschränkung OML in diesem Fall vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt und aufgehoben werden.

MED.B.050 Bewegungsapparat

a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber müssen für die sichere Ausübung ihrer mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte über eine ausreichende Körpergröße in sitzender Position, über eine ausreichende Länge von Armen und Beinen und über ausreichend Muskelkraft verfügen.

c) Bewerber müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte sicher ausüben zu können. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.055 Psychiatrie

a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen bedingt sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

c) Bewerber mit einem psychiatrischen Leiden wie

  • (1) affektive Störungen;
  • (2) neurotische Störungen;
  • (3) Persönlichkeitsstörungen;
  • (4) psychische Störungen und Verhaltensstörungen

müssen einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

d) Bewerber mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

e) Flugmedizinische Beurteilung

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt;
  • (2) die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

f) Bewerber, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, sind als untauglich zu beurteilen.

MED.B.060 Psychologie

a) Bewerber dürfen keine nachgewiesenen psychischen Einschränkungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Gegebenenfalls muss im Rahmen von oder ergänzend zu einer fachärztlichen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung eine psychologische Beurteilung vorgenommen werden.

MED.B.065 Neurologie

a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine neurologischen Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt:

  • (1) Epilepsie;
  • (2) rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache

sind als untauglich zu beurteilen.

c) Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt:

  • (1) Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
  • (2) unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren;
  • (3) epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
  • (4) progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
  • (5) Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
  • (6) Bewusstseinsverlust nach Kopfverletzung;
  • (7) penetrierende Hirnverletzung;
  • (8) Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven

müssen einer weiteren Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.070 Sehorgan

a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene akute oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen des Auges oder seiner Adnexe sowie keine Augenoperations- oder -traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Untersuchung

  • (1) Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
    • i) ist bei der Erstuntersuchung eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss, und
    • ii) ist bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
  • (2) Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
    • i) ist bei der Erstuntersuchung sowie bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen und
    • ii) ist bei klinischer Indikation eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen.

c) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss:

  • (1) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 für jedes Auge separat mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen;
  • (2) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 für jedes Auge separat mindestens den Wert 6/12 (0,5) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/9 (0,7) erreichen. Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, können in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden;
  • (3) Bewerber, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihre Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt. Im Falle einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses sind Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, an die Genehmigungsbehörde zu verweisen und können als tauglich beurteilt werden, falls dieser Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt.

d) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der verschriebenen korrigierenden Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 100 cm lesen können.

e) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.

f) Bewerber, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

g) Bewerber mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

h) Bewerber mit:

  • (1) Astigmatismus;
  • (2) Anisometropie

können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.

j) Brillen und Kontaktlinsen. Kann ein zufrieden stellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so gilt Folgendes:

  • (1)
    • i) Für die Fernsicht müssen bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte eine Brille bzw. Kontaktlinsen getragen werden;
    • ii) für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit eine Nahsichtbrille griffbereit sein;
  • (2) bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein;
  • (3) die korrigierende Sehhilfe muss das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und für fliegerische Zwecke geeignet sein;
  • (4) gegebenenfalls verwendete Kontaktlinsen müssen für die Fernsicht bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und müssen gut vertragen werden;
  • (5) Bewerber mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen;
  • (6) die Anforderungen an das Sehvermögen müssen mit nur einer einzigen Brille erfüllt werden können;
  • (7) orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet werden.

MED.B.075 Farberkennung

a) Bewerber müssen nachweisen, dass sie die für die sichere Ausführung ihrer Aufgaben relevanten Farben sofort erkennen können.

b) Untersuchung

  • (1) Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen lassen möchten, müssen den Ishihara-Test bestehen.
  • (2) Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen sich weiterführenden Farberkennungstests unterziehen, um nachzuweisen, dass sie farbensicher sind.

c) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen eine normale Farberkennung nachweisen oder farbensicher sein. Bewerber, die weiterführende Farberkennungstests nicht bestehen, sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

d) Bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2, die keine zufrieden stellende Farberkennung nachweisen können, muss das Tauglichkeitszeugnis auf Flüge am Tag beschränkt werden.

MED.B.080 Hals, Nase und Ohren

a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene aktive oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Rachens, einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf, sowie keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Das Hörvermögen muss ausreichend sein, um die mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.

c) Untersuchung

  • (1) Das Hörvermögen ist bei allen Untersuchungen zu überprüfen.
    • i) Wenn eine Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, ist für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder Klasse 2 bei der Erstuntersuchung sowie bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, danach alle 2 Jahre das Hörvermögen mittels Reintonaudiometrie zu überprüfen.
    • ii) Bei Bewerbern, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen lassen möchten, darf der bei einer Reintonaudiometrie auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen. Bewerber mit einem stärker beeinträchtigten Hörvermögen, die sich ihr Tauglichkeitszeugnis verlängern oder erneuern lassen möchten, müssen ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachweisen.
    • iii) Bewerber mit Hypakusis müssen ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachweisen.
  • (2) Eine umfassende Untersuchung von Hals, Nase und Ohren ist bei der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und danach bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

d) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit:

  • (1) einer aktiven, akuten oder chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
  • (2) einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
  • (3) Störungen des Gleichgewichtssinns;
  • (4) signifikanter Behinderung der Nasengänge;
  • (5) Funktionsstörung der Nasennebenhöhlen;
  • (6) signifikanter Missbildung oder signifikanter akuter oder chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
  • (7) signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen

müssen einer weiterführenden ärztlichen Untersuchung und Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

e) Flugmedizinische Beurteilung:

  • (1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, die eine Störung des Gleichgewichtssinns aufweisen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden;
  • (2) die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die eine Störung des Gleichgewichtssinns aufweisen, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.085 Dermatologie

Bewerber dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

MED.B.090 Onkologie

a) Bewerber dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung muss bei den Bewerbern eine zufrieden stellende onkologische Beurteilung durchgeführt werden, bevor sie als tauglich beurteilt werden können. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.

c) Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, sind als untauglich zu beurteilen.

UNTERABSCHNITT 3

Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL

MED.B.095 Ärztliche Untersuchung und/oder Beurteilung von Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL

a) Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.

b) Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.

c) Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest

  • (1) eine klinische Untersuchung;
  • (2) eine Messung des Blutdrucks;
  • (3) eine Urinanalyse;
  • (4) einen Sehtest;
  • (5) einen Hörtest.

d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen:

  • (1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers und
  • (2) die unter Buchstabe c genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.

ABSCHNITT C

ANFORDERUNGEN FÜR DIE FLUGMEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT DER KABINENBESATZUNG

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen

MED.C.001 Allgemeines

Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahrnehmen, wenn sie den geltenden Anforderungen dieses Teils genügen.

MED.C.005 Flugmedizinische Beurteilungen

a) Flugbegleiter müssen sich flugmedizinischen Beurteilungen unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund deren sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten.

b) Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschließend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist.

c) Flugmedizinische Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder — sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäß MED.D.040 steht — von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen.

UNTERABSCHNITT 2

Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern

MED.C.020 Allgemeines

Flugbegleiter dürfen keine:

  • a) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
  • b) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
  • c) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen und
  • d) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewendeten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das zu Handlungsunfähigkeit führen oder ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten beeinträchtigen könnte.

MED.C.025 Inhalt flugmedizinischer Beurteilungen

a) Eine flugmedizinische Erstbeurteilung umfasst mindestens:

  • (1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters und
  • (2) eine klinische Untersuchung:
    • i) des Herz-Kreislauf-Systems;
    • ii) von Lunge und Atemwegen;
    • iii) des Bewegungsapparats;
    • iv) von Hals, Nase und Ohren;
    • v) des Sehorgans und
    • vi) der Farberkennung.

b) Jede anschließend durchgeführte flugmedizinische Folgebeurteilung umfasst zumindest:

  • (1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters sowie
  • (2) eine klinische Untersuchung, sofern dies gemäß der bewährten medizinischen Praxis für notwendig erachtet wird.

c) Im Sinne von Buchstabe a und Buchstabe b müssen in Zweifelsfällen oder bei klinischer Indikation im Rahmen der flugmedizinischen Beurteilung eines Flugbegleiters auch weitere ärztliche Untersuchungen, Tests oder Überprüfungen durchgeführt werden, die vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin für notwendig erachtet werden.

UNTERABSCHNITT 3

Zusätzliche Anforderungen an Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen

MED.C.030 Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

a) Nach Abschluss jeder flugmedizinischen Beurteilung müssen Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen:

  • (1) vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter erhalten und
  • (2) die zugehörigen Informationen oder eine Kopie ihres ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter an den/die Luftverkehrsunternehmer übermitteln, bei dem/denen sie beschäftigt sind.

b) Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

Ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter muss das Datum der flugmedizinischen Beurteilung, Angaben über die Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit des Flugbegleiters, das Datum der nächsten geforderten flugmedizinischen Beurteilung sowie gegebenenfalls vorliegende Einschränkungen enthalten. Weitere Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß MED.A.015.

MED.C.035 Einschränkungen

a) Wenn Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung den in Unterabschnitt 2 angegebenen medizinischen Anforderungen nicht vollständig genügen, muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob diese ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können.

b) Sämtliche Einschränkungen, die für die Ausübung der durch die Flugbegleiterbescheinigung gewährten Rechte gelten, müssen auf dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter angegeben werden und dürfen nur von einem Arzt für Arbeitsmedizin in Konsultation mit einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder von einem flugmedizinischen Zentrum aufgehoben werden.

ABSCHNITT D

FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE, ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN, ÄRZTE FÜR ARBEITSMEDIZIN

UNTERABSCHNITT 1

Flugmedizinische Sachverständige

MED.D.001 Rechte

a) Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.

c) Der Geltungsbereich der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.

d) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:

  • (1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;
  • (2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und
  • (3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.

b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

  • (1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
  • (2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
  • (3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.

MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:

  • a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;
  • b) einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;
  • c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:
    • (1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und
    • (2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, die ihre Rechte auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ausweitet, müssen über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen und:

  • a) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durchgeführt haben;
  • b) einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin absolviert haben und
  • c) eine praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde absolviert haben.

MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin

a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan angemessen ist und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

c) Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

MED.D.025 Änderungen der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihre Anerkennung auswirken könnten:

  • (1) gegen den flugmedizinischen Sachverständigen wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
  • (2) die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag bereitgestellten Angaben, haben sich geändert;
  • (3) die Anforderungen für die Erteilung der Anerkennung werden nicht mehr erfüllt;
  • (4) der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit der Anerkennung verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Anerkennung aussetzt oder widerruft.

MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:

  • a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;
  • b) in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin absolviert hat;
  • c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;
  • d) weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und
  • e) seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt.

UNTERABSCHNITT 2

Ärzte für Allgemeinmedizin

MED.D.035 Anforderungen an Ärzte für Allgemeinmedizin

a) Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen nur als flugmedizinische Sachverständige für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL fungieren:

  • (1) wenn sie ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin ausreichenden Zugang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen über die Bewerber haben, und
  • (2) wenn sie sämtlichen zusätzlichen Anforderungen genügen, die nach nationalem Recht gelten.

b) Damit Ärzte für Allgemeinmedizin Tauglichkeitszeugnisse für LAPL ausstellen dürfen, müssen sie über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt gemäß nationalem Recht verfügen.

c) Ärzte für Allgemeinmedizin, die als flugmedizinische Sachverständige fungieren, müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden.

UNTERABSCHNITT 3

Ärzte für Arbeitsmedizin

MED.D.040 Anforderungen an Ärzte für Arbeitsmedizin

Ärzte für Arbeitsmedizin dürfen flugmedizinische Beurteilungen der Kabinenbesatzung nur durchführen, wenn:

  • a) die zuständige Behörde davon ausgeht, dass das jeweilige nationale System für Arbeitsmedizin die Einhaltung der in diesem Teil genannten geltenden Anforderungen gewährleisten kann;
  • b) sie über eine Approbation als Arzt verfügen und gemäß nationalem Recht auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin qualifiziert sind und
  • c) sie für das Tätigkeitsumfeld von Flugbegleitern relevante Kenntnisse auf dem Gebiet der Flugmedizin erworben haben.

Siehe auch