Verordnung (EU) Nr. 290/2012 - Anhang V
Hauptartikel - Verordnung (EU) Nr. 290/2012
ANHANG V
Qualifikation von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
[TEIL-CC]
Teilabschnitt GEN allgemeine Anforderunge
CC.GEN.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung beantragt wird.
CC.GEN.005 Geltungsbereich
In diesem Teil werden die Anforderungen für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung durch ihre Inhaber festgelegt.
CC.GEN.015 Beantragung von Flugbegleiterbescheinigungen
Die Beantragung einer Flugbegleiterbescheinigung hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.
CC.GEN.020 Mindestalter
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
CC.GEN.025 Rechte und Bedingungen
a) Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung sind berechtigt, als Flugbegleiter in der gewerbsmäßigen Beförderung in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen tätig zu sein.
b) Flugbegleiter dürfen die in Buchstabe a genannten Rechte nur ausüben, wenn sie:
- 1. Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung gemäß CC.CCA.105 sind und
- 2. CC.GEN.030, CC.TRA.225 und die entsprechenden Anforderungen von Teil-MED erfüllen.
CC.GEN.030 Dokumente und Führung von Aufzeichnungen
Zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß CC.GEN.025 Buchstabe b hat der Inhaber die Flugbegleiterbescheinigung, die Liste und die Ausbildungs- und Überprüfungsnachweise für seine Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en) aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen, sofern nicht der Betreiber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, diese Nachweise aufbewahrt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder des Inhabers jederzeit vorlegen kann.
Teilabschnitt CCA apezifische Anforderungen an die Flugbegleiterbescheinigung
CC.CCA.100 Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung
a) Flugbegleiterbescheinigungen werden nur Antragstellern erteilt, die die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß diesem Teil bestanden haben.
b) Flugbegleiterbescheinigungen werden erteilt:
- 1. von der zuständigen Behörde und/oder
- 2. von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.
CC.CCA.105 Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung
Die Flugbegleiterbescheinigung wird für unbestimmte Zeit erteilt und bleibt gültig, außer wenn:
- a) sie von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen wird oder
- b) der Inhaber die damit verbundenen Rechte während der letzten 60 Monate nicht auf mindestens einem Luftfahrzeugmuster ausgeübt hat.
CC.CCA.110 Aussetzung und Widerruf der Flugbegleiterbescheinigung
a) Wenn Inhaber diesen Teil nicht erfüllen, kann die zuständige Behörde die Flugbegleiterbescheinigung aussetzen oder widerrufen.
b) Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs der Flugbegleiterbescheinigung durch die zuständige Behörde:
- 1. wird der Inhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß dem einzelstaatlichen Recht informiert;
- 2. darf der Inhaber die mit der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben;
- 3. hat der Inhaber die Betreiber, die seine Dienste in Anspruch nehmen, unverzüglich zu informieren, und
- 4. hat der Inhaber seine Bescheinigung gemäß dem entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren zurückzugeben.
Teilabschnitt TRA Ausbildungsanforderungen für Antragsteller für und Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen
CC.TRA.215 Durchführung der Ausbildung
Die in diesem Teil vorgeschriebene Ausbildung muss:
- a) von Ausbildungseinrichtungen oder gewerblichen Luftverkehrsbetreibern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben;
- b) von Personal durchgeführt werden, das über entsprechende Erfahrung und Qualifikationen für die zu unterrichtenden Schulungsbestandteile verfügt, und
- c) gemäß dem Ausbildungsprogramm und Lehrplan durchgeführt werden, die in der Zulassung der Organisation festgelegt sind.
CC.TRA.220 Erstausbildung und Prüfung
a) Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen eine Erstausbildung absolvieren, um sich mit der Luftfahrtumgebung vertraut zu machen und ausreichende allgemeine Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten zu erwerben, die für die Durchführung von Aufgaben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fluggästen und des Fluges im normalen, abnormalen und Notfallbetrieb erforderlich sind.
b) Das Programm der Erstausbildung muss mindestens die in Anlage 1 zu diesem Teil genannten Bestandteile umfassen. Es muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen.
c) Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen sich einer Prüfung unterziehen, die alle Bestandteile des in Buchstabe b genannten Ausbildungsprogramms mit Ausnahme der CRM-Ausbildung umfasst und in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die in Buchstabe a verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
CC.TRA.225 — Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en)
a) Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung dürfen nur in einem Luftfahrzeug tätig sein, wenn sie gemäß den entsprechenden Anforderungen von Teil-ORO qualifiziert sind.
b) Um für ein Luftfahrzeugmuster oder eine Luftfahrzeugvariante qualifiziert zu sein:
- 1. muss der Inhaber die entsprechenden Ausbildungs-, Überprüfungs- und Gültigkeitsanforderungen erfüllen, die je nach dem zu betreibenden Luftfahrzeug Folgendes umfassen:
- i) luftfahrzeugmusterspezifische Ausbildung, Betreiber-Umschulung und Vertrautmachen;
- ii) Unterschiedsschulung;
- iii) Auffrischungsschulung und
- 2. muss der Inhaber innerhalb der letzten 6 Monate auf dem Luftfahrzeugmuster tätig gewesen sein oder eine entsprechende Auffrischungsausbildung und Überprüfung absolviert haben, bevor er wieder auf diesem Luftfahrzeugmuster tätig wird.
Anlage 1 zu Teil-CC
Erstausbildung und Prüfung
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Das Ausbildungsprogramm der Erstausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:
- 1. Allgemeine theoretische Kenntnisse über die Luftfahrt und Luftfahrtvorschriften, die alle für die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Flugbegleitern relevanten Elemente abdecken
- 1.1. Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Fluggastverteilung, Einsatzgebiete, Wetterkunde und Auswirkungen einer Oberflächenkontamination am Luftfahrzeug;
- 1.2. für Flugbegleiter relevante Luftfahrtvorschriften und die Rolle der zuständigen Behörde;
- 1.3. Aufgaben und Zuständigkeiten von Flugbegleitern während des Betriebs und die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren;
- 1.4. Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten;
- 1.5. die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Betreiber herausgegebenen Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten;
- 1.6. Wahrnehmung der Aufgaben der Flugbegleiter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs des Betreibers;
- 1.7. die Notwendigkeit einer Einweisung für Flugbegleiter vor dem Flug und der Bereitstellung notwendiger Sicherheitshinweise bezüglich ihrer spezifischen Aufgaben und
- 1.8. Notwendigkeit der Aufklärung der Flugbegleiter darüber, wann sie die Befugnis und die Pflicht haben, eine Evakuierung und andere Notfallverfahren einzuleiten.
- 2. Kommunikation
Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Flugbegleitern und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Kommunikationstechniken, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.
- 3. Einführender Lehrgang über menschliche Faktoren in der Luftfahrt und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM)
Dieser Lehrgang muss von mindestens einem CRM-Lehrberechtigten für Flugbegleiter durchgeführt werden. Die Lehrgangsinhalte müssen ausführlich behandelt werden und mindestens Folgendes umfassen:
- 3.1. Allgemeines: Menschliche Faktoren in der Luftfahrt, allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen;
- 3.2. In Bezug auf den einzelnen Flugbegleiter: Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung; Stress und Stressverarbeitung; Ermüdung und Aufmerksamkeit; Durchsetzungsfähigkeit; Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung.
- 4. Umgang mit Fluggästen und Überwachung der Kabine
- 4.1. Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs, spezielle Kategorien von Fluggästen und die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen;
- 4.2. Bestimmungen hinsichtlich des sicheren Verstauens von Handgepäck und Gegenständen für den Kabinenservice und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Insassen der Kabine darstellen und die Notausrüstung oder die Ausgänge nicht versperren oder beschädigen;
- 4.3. Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind;
- 4.4. Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine;
- 4.5. Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine, und
- 4.6. Methoden, um Fluggäste zu motivieren, sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (Crowd Control), um eine Notevakuierung zu beschleunigen.
- 5. Flugmedizinische Schulung und Erste Hilfe
- 5.1. Allgemeine Ausbildung in flugmedizinischen Aspekten und Überlebenstechniken;
- 5.2. körperliche Auswirkungen des Fliegens mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel), Sauerstoffbedarf; Funktion der Eustachi-Röhre und Barotraumata
- 5.3. grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschließlich Versorgung von:
- a. Luftkrankheit,
- b. Störungen des Magen-Darm-Trakts,
- c. Hyperventilation,
- d. Verbrennungen,
- e. Wunden,
- f. bewusstlosen Personen und
- g. Knochenbrüche und Verletzungen des Weichteilgewebes;
- 5.4. medizinische Notfälle während des Fluges und entsprechende Erste Hilfe, die mindestens Folgendes umfasst:
- a. Asthma,
- b. Stressreaktionen und allergische Reaktionen,
- c. Schockzustände,
- d. Diabetes,
- e. Erstickungsanfälle,
- f. epileptische Anfälle,
- g. Geburt,
- h. Schlaganfall und
- i. Herzinfarkt;
- 5.5. Gebrauch von geeigneter Ausrüstung einschließlich Sauerstoff für Erste Hilfe, Erste-Hilfe-Kästen und notfallmedizinischen Hilfe-Kästen und deren Inhalt;
- 5.6. praktische Ausbildung in Herz-Lungen-Wiederbelebung durch jeden Flugbegleiter an einem speziellen Dummy unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugumgebung und
- 5.7. Gesundheit und Hygiene auf Reisen, einschließlich:
- a. Hygiene an Bord,
- b. Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten und Möglichkeiten, diese Risiken zu begrenzen,
- c. Behandlung von klinischem Abfall,
- d. Desinfektion des Luftfahrzeugs,
- e. Umgang mit Todesfällen an Bord und
- f. Wachsamkeitsmanagement, körperliche Auswirkungen einer Übermüdung, Schlafphysiologie, zirkadianer Rhythmus und Überschreitung von Zeitzonen.
- 6. Gefährliche Güter gemäß den anwendbaren Technischen Anweisungen der ICAO
- 7. Allgemeine Sicherheitsaspekte in der Luftfahrt einschließlich Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
- 8. Schulung zur Brand- und Rauchbekämpfung
- 8.1. Verantwortlichkeit der Flugbegleiter, bei Notfällen im Zusammenhang mit einem Brand und einer Rauchentwicklung schnell zu reagieren, mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung des Brandherds;
- 8.2. Bedeutung einer sofortigen Information der Flugbesatzung, sowie die spezifischen Maßnahmen für Koordination und Unterstützung, wenn Brände oder Rauch entdeckt werden;
- 8.3. Notwendigkeit einer häufigen Überprüfung von Bereichen, in denen Brandgefahr besteht, wie z. B. Toiletten, und der entsprechenden Rauchmelder;
- 8.4. Einstufung von Bränden und Wahl der geeigneten Löschmittel sowie Verfahren für bestimmte Brandsituationen,
- 8.5. Techniken der Anwendung der Löschmittel, Folgen einer falschen Anwendung und einer Verwendung in engen Räumen, einschließlich praktischer Übungen zur Brandbekämpfung und zum Anlegen und Benutzen von in der Luftfahrt verwendeter Rauchschutzausrüstung; und
- 8.6. allgemeine Verfahren von Boden-Rettungsdiensten auf Flughäfen.
- 9. Überlebensschulung
- 9.1. Grundsätze für das Überleben in lebensfeindlicher Umgebung (z. B. Polargebiete, Wüsten, Dschungel, hohe See); und
- 9.2. Schulung für das Überleben im Wasser, einschließlich praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schwimmhilfen im Wasser und Gebrauch von Rettungsflößen oder ähnlicher Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser.