Verordnung (EU) Nr. 290/2012 - Anhang VI

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Hauptartikel - Verordnung (EU) Nr. 290/2012
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 - Anhang V

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS

[TEIL-ARA]

Teilabschnitt GEN allgemeine Anforderungen

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.GEN.105 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils und von Teil-ORA gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  • 1. ‚Annehmbare Nachweisverfahren‘ (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann.
  • 2. ‚Alternative Nachweisverfahren‘ (Alternative Means of Compliance) stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat.
  • 3. ‚Zugelassene Ausbildungsorganisation‘ (Approved Training Organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die für die Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungserlaubnissen für Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse qualifiziert ist.
  • 4. ‚Basisinstrumentenflug-Übungsgerätemodell‘ (Basic Instrument Training Device Model, BITD-Modell) bezeichnet eine definierte Kombination aus Hardware und Software, die eine BITD-Qualifikation erhalten hat.
  • 5. ‚Zulassungsspezifikationen‘ (Certification Specifications, CS) sind von der Agentur angenommene technische Standards, die Mittel für den Nachweis der Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen angeben und von Organisationen für Zulassungszwecke verwendet werden können.
  • 6. ‚Fluglehrer‘ (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung in Luftfahrzeugen gemäß Teil-FCL.
  • 7. ‚Flugsimulationsübungsgerät‘ (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Übungsgerät, das:
    • a) im Fall von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein einfaches Instrumentenflug-Übungsgerät (Basic Instrument Training Device, BITD) ist.
    • b) im Fall von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist.
  • 8. ‚FSTD-Qualifikation‘ bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie im Konformitätsdokument definiert.
  • 9. ‚FSTD-Benutzer‘ bezeichnet die Organisation oder Person, die eine Ausbildung, Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung oder Prüfung durch die Verwendung eines FSTD bei einer ATO beantragt.
  • 10. ‚Startverbot‘ bezeichnet das formelle Verbot für ein Luftfahrzeug, zu starten, und die Ergreifung der notwendigen Schritte hierzu.
  • 11. ‚Anleitungen‘ (Guidance Material, GM) bezeichnet nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Grundverordnung, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient.
  • 12. ‚ARO.RAMP‘ bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb.
  • 13. ‚Sonstiges Übungsgerät‘ (Other Training Device, OTD) bezeichnet ein für die Ausbildung von Piloten verwendetes Hilfsmittel mit Ausnahme von FSTD, das eine Ausbildung ermöglicht, wenn keine komplette Flugdeck- bzw. Cockpitumgebung erforderlich ist.
  • 14. ‚Teil-ARA‘ bezeichnet Anhang VI der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
  • 15. ‚Teil-ORO‘ bezeichnet Anhang III der Verordnung über den Flugbetrieb.
  • 16. ‚Teil-CC‘ bezeichnet Anhang V der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
  • 17. ‚Teil-FCL‘ bezeichnet Anhang I der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
  • 18. ‚Teil-MED‘ bezeichnet Anhang IV der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
  • 19. ‚Teil-ORA‘ bezeichnet Anhang VII der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt.
  • 20. ‚Hauptgeschäftssitz‘ bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.
  • 21. ‚Qualifizierungshandbuch‘ (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis bestimmt ist, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden.

ARA.GEN.115 Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden Personal alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit es seine Aufgaben erfüllen und seinen Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

ARA.GEN.120 Nachweisverfahren

a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b) Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:

  • 1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können, und ggf. die Zulassung oder das Zeugnis des Antragstellers entsprechend ändern,
  • 2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt informieren und
  • 3. andere Mitgliedstaaten über die akzeptierten alternativen Nachweisverfahren informieren.

e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen:

  • 1. stellt sie diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegen, und
  • 2. benachrichtigt sie unverzüglich die Agentur.

Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ARA.GEN.125 Mitteilungen an die Agentur

a) Die zuständige Behörde benachrichtigt die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen.

b) Die zuständige Behörde legt der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vor, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ARA.GEN.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a) Unbeschadet der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Gemäß Buchstabe c ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

ABSCHNITT II

Management

ARA.GEN.200 Managementsystem

a) Die zuständige Behörde richtet ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, das mindestens Folgendes umfasst:

  • 1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen. Die Verfahren werden auf dem neuesten Stand gehalten und dienen innerhalb der zuständigen Behörde als die grundlegenden Arbeitsunterlagen für alle entsprechenden Aufgaben;
  • 2. ausreichend Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und Grund- und Auffrischungsschulung, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen;
  • 3. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
  • 4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
  • 5. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.
    • b) Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).
    • c) Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
    • d) Der Agentur wird für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.

ARA.GEN.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

  • 1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Das System und die Ergebnisse der Bewertungen werden dokumentiert;

  • 2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    • i) die durchzuführenden Aufgaben;
    • ii) die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
    • iii) die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
    • iv) der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
    • v) der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ARA.GEN.210 Änderungen am Managementsystem

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b) Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen rechtzeitig, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen.

ARA.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

  • 1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
  • 2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
  • 3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ARA.GEN.205 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
  • 4. der Zertifizierungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zertifizierte Organisationen;
  • 5. der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen;
  • 6. der Verfahren für die Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und für die fortlaufende Aufsicht über FSTD und die Organisation, die sie betreibt;
  • 7. der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur überwacht werden oder zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
  • 8. der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
  • 9. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
  • 10. der Durchsetzungsmaßnahmen;
  • 11. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen und
  • 12. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal.

c) Alle Aufzeichnungen werden für den in dieser Verordnung genannten Mindestzeitraum aufbewahrt. Falls eine entsprechende Angabe fehlt, werden die Aufzeichnungen vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

ABSCHNITT III

Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung

ARA.GEN.300 Aufsicht

a) Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:

  • 1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;
  • 2. laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch Organisationen, die sie zertifiziert hat, durch Personen und durch Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung;
  • 3. Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstaben c und d.

b) Diese Überprüfung:

  • 1. stützt sich auf Unterlagen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
  • 2. macht für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar;
  • 3. beruht auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionsbesuche, und
  • 4. liefert der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ARA.GEN.350 und ARA.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.

d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP wird der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festgelegt.

e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder eine Beteiligung der Agentur erfordern, kann die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, oder von der Agentur durchgeführt wird. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen.

ARA.GEN.305 Aufsichtsprogramm

a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufsichtsprogramm ein und erhält es aufrecht, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ARA.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst.

b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung wird das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:

  • 1. Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und
  • 2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation oder des Inhabers der FSTD-Qualifikationsbescheinigung nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass:

  • 1. die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
  • 2. die Organisation gemäß ORA.GEN.130 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat;
  • 3. keine Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) beanstandet wurden und
  • 4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

d) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnis, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, umfasst das Aufsichtsprogramm ggf. Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen.

e) Das Aufsichtsprogramm enthält Aufzeichnungen über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.

ARA.GEN.310 Erstzertifizierungsverfahren — Organisationen

a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

b) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.

c) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.130 durchzuführen, genehmigt die zuständige Behörde das von der Organisation vorgelegte Verfahren, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ARA.GEN.315 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen — Personen

a) Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Lizenz, einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung einer Person und entsprechender Unterlagen hierfür prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

b) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt, verlängert, erneuert oder ändert sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung.

ARA.GEN.330 Änderungen — Organisationen

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde das Zeugnis der Organisation oder setzt es aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.

c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß ORA.GEN.130 übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung:

  • 1. teilt die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mit und verlangt weitere Änderungen und
  • 2. verfährt die zuständige Behörde bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) oder Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘) gemäß ARA.GEN.350.

ARA.GEN.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — Organisationen

a) Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.

b) Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) schließen ein:

  • 1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
  • 2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  • 3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und
  • 4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.

d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

  • 1. Bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  • 2. Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘):
    • i) räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
    • ii) bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
  • 3. Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen.
  • 4. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen seitens einer von dieser zuständigen Behörde oder von der Agentur zertifizierten Organisation beanstandet, und gibt eine Einstufung des Verstoßes an.

ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen

a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.

b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

  • 1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
  • 2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c) Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat.

d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde.

e) Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung.

Teilabschnitt FCL spezifische Anforderungen in Bezug auf die Lizenzierung von Flugbesatzungen

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.FCL.120 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 Buchstabe a erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde in ihr Aufzeichnungssystem Ergebnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse und der Beurteilungen der praktischen Fähigkeiten von Piloten auf.

ABSCHNITT II

Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse

ARA.FCL.200 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses

a) Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Pilotenlizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

b) Ausstellung von Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen. Die zuständige Behörde stellt eine Lehrberechtigung oder ein Prüferzeugnis aus:

  • 1. in Form einer Eintragung zu den einschlägigen Rechten in der Pilotenlizenz, wie in Anlage I zu diesem Teil festgelegt, oder
  • 2. als eigenständiges Dokument in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

c) Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Prüfer zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.

ARA.FCL.205 Überwachung von Prüfern

a) Die zuständige Behörde erarbeitet ein Aufsichtsprogramm zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Prüfern unter Berücksichtigung:

  • 1. der Anzahl der Prüfer, die sie zertifiziert hat, und
  • 2. der Anzahl der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte innerhalb des Hoheitsgebiets ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt.

b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer und der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben und für die die zuständige Behörde ein Briefing gemäß FCL.1015 Buchstabe c Absatz 2 durchgeführt hat. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufgeführt, und das Verzeichnis wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und aktualisiert.

c) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen fest.

ARA.FCL.210 Informationen für Prüfer

Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.

ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer

a) Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des betreffenden Monats.

b) Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrberechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeugnisses bis zum Ende des betreffenden Monats.

c) Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablaufdatum in die Lizenz oder das Zeugnis ein.

d) Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung(en) die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist.

ARA.FCL.220 Verfahren für die Neuerteilung einer Pilotenlizenz

a) Die zuständige Behörde erteilt eine Lizenz neu, wann immer dies aus administrativen Gründen notwendig ist, sowie:

  • 1. nach der erstmaligen Erteilung einer Berechtigung oder
  • 2. wenn in Absatz XII der in Anlage I dieses Teils genannten Lizenz kein Platz mehr vorhanden ist.

b) Auf das neue Lizenzdokument dürfen nur gültige Berechtigungen und Zeugnisse übertragen werden.

ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

  • 1. Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  • 2. Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
  • 3. der Lizenzinhaber erfüllt die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL nicht länger;
  • 4. Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;
  • 5. Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;
  • 6. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder
  • 7. inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.

b) Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.

c) Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig.

ABSCHNITT III

Prüfung der Theoretischen Kenntnisse

ARA.FCL.300 Prüfungsverfahren

a) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL ablegen können.

b) Im Fall der ATPL, MPL, Lizenz für Berufspiloten (CPL) und Instrumentenflugberechtigungen erfüllen diese Verfahren alle nachfolgenden Bedingungen:

  • 1. Die Prüfungen werden schriftlich oder computergestützt abgehalten.
  • 2. Die Prüfungsfragen werden aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) von der zuständigen Behörde nach einem gemeinsamen Verfahren so ausgewählt, dass der gesamte Lehrplan (Syllabus) in jedem Fach abgedeckt wird. Die ECQB ist eine Datenbank mit Multiple-Choice-Fragen, die von der Agentur geführt wird.
  • 3. Die Prüfung im Fach ‚Sprechfunkverkehr‘ kann getrennt von den übrigen Fächern durchgeführt werden. Antragsteller, die bereits eine oder beide Prüfungen im Fach ‚Sprechfunkverkehr‘ unter Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) und Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) erfolgreich abgelegt haben, werden in den diesbezüglichen Abschnitten nicht erneut geprüft.

c) Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller über die angebotenen Prüfungssprachen.

d) Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest.

e) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird.

f) Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus.

Teilabschnitt cc spezifische Anforderungen in Bezug auf Flugbegleiter

ABSCHNITT I

Flugbegleiterbescheinigungen

ARA.CC.100 Verfahren für Flugbegleiterbescheinigungen

a) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Ausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufsicht über Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315, ARA.GEN.220 und ARA.GEN.300 fest.

b) Flugbegleiterbescheinigungen werden unter Verwendung des Formulars in Anlage II zu diesem Teil und der dort genannten Spezifikationen ausgestellt

entweder

  • 1. von der zuständigen Behörde

und/oder, falls von einem Mitgliedstaat so festgelegt,

  • 2. von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

c) Die zuständige Behörde macht öffentlich zugänglich:

  • 1. welche Stellen Flugbegleiterbescheinigungen in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen und
  • 2. falls Organisationen dafür zugelassen sind, das Verzeichnis dieser Organisationen.

ARA.CC.105 Aussetzung oder Widerruf von Flugbegleiterbescheinigungen

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Flugbegleiterbescheinigungen, mindestens in den folgenden Fällen:

a) bei Nichteinhaltung von Teil-CC oder der einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO und Teil-CAT, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wurde;

b) bei Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;

c) wenn der Inhaber der Flugbegleiterbescheinigung durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist und

d) bei festgestellter missbräuchlicher oder betrügerischer Verwendung der Flugbegleiterbescheinigung.

ABSCHNITT II

Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen oder Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen

ARA.CC.200 Zulassung von Organisationen für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen oder die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen

a) Vor der Erteilung einer Zulassung für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen an eine Ausbildungsorganisation oder einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber prüft die zuständige Behörde:

  • 1. ob die Durchführung der Ausbildungslehrgänge durch die Organisation und die von ihr verwendeten Lehrpläne und zugehörigen Programme den einschlägigen Anforderungen von Teil-CC entsprechen;
  • 2. ob die von der Organisation verwendeten Ausbildungsgeräte die Fluggastkabine des/der Luftfahrzeugmuster(s) und die technischen Merkmale der von den Flugbegleitern zu verwendenden Ausrüstung realistisch wiedergeben und
  • 3. ob die Ausbilder, die die Ausbildungen durchführen, für das entsprechende Ausbildungsfach ausreichende Erfahrung und Qualifikation besitzen.

b) Können in einem Mitgliedstaat Organisationen die Zulassung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten, darf die zuständige Behörde solche Zulassungen nur Organisationen erteilen, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Vor der Erteilung einer solchen Zulassung:

  • 1. beurteilt die zuständige Behörde die Leistungsfähigkeit und Rechenschaftspflichtigkeit der Organisation, die die entsprechenden Aufgaben durchführen soll;
  • 2. vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die Organisation über dokumentierte Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben verfügt, wozu unter anderem Verfahren für die Durchführung von Prüfungen durch Personal, das entsprechend qualifiziert und frei von Interessenkonflikten ist, und für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315 und ARA.CC.100 Buchstabe b gehören, und
  • 3. verpflichtet die zuständige Behörde die Organisation, Informationen und Unterlagen bezüglich der von ihr ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen und deren Inhaber vorzulegen, wie sie die zuständige Behörde für die Durchführung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen, der Aufsicht und ihrer Durchsetzungsaufgaben benötigt.

Teilabschnitt ATO spezifische Anforderungen in Bezug auf zugelassene Ausbildungsorganisationen (Approved training organisations, ATO)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.ATO.105 Aufsichtsprogramm

Das Aufsichtsprogramm für ATO umfasst die Überwachung der Lehrgangsstandards, einschließlich Stichproben bei Ausbildungsflügen mit Schülern, soweit bei dem verwendeten Luftfahrzeug sinnvoll.

ARA.ATO.120 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von der ATO durchgeführten Lehrgängen und ggf. Aufzeichnungen über die für die Ausbildung verwendeten FSTD in ihr Aufzeichnungssystem auf.

Teilabschnitt FSTD spezifische Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation von Flugsimulationsübungsgeräten (flight simulation training devices, FSTD)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.FSTD.100 FSTD-Beurteilungsverfahren

a) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung

  • 1. überprüft die zuständige Behörde das FSTD, für das eine erstmalige Beurteilung durchgeführt oder das höhergestuft werden soll, anhand der relevanten Qualifikationsgrundlagen;
  • 2. bewertet die zuständige Behörde das FSTD in denjenigen anwendbaren Bereichen, die für die Durchführung der Verfahren für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung der Flugbesatzung unerlässlich sind;
  • 3. führt die zuständige Behörde Validierungs-, fliegerische und funktionelle Tests anhand der Qualifikationsgrundlagen durch und überprüft die Ergebnisse solcher Tests für die Festlegung des Qualifizierungshandbuchs (Qualification Test Guide, QTG) und
  • 4. überprüft die zuständige Behörde, ob die Organisation, die das FSTD betreibt, die relevanten Anforderungen erfüllt. Dies gilt nicht für die Erstbeurteilung von Basisinstrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD).

b) Die zuständige Behörde genehmigt das QTG erst nach Abschluss der Erstbeurteilung des FSTD und wenn alle Unstimmigkeiten in dem QTG zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben wurden. Das aus dem Erstbeurteilungsverfahren hervorgehende QTG ist das Referenz-Qualifizierungshandbuch (Master QTG, MQTG) für die FSTD-Qualifikation und die späteren wiederkehrenden FSTD-Beurteilungen.

c) Qualifikationsgrundlagen und Sonderbedingungen.

  • 1. Die zuständige Behörde kann Sonderbedingungen für die FSTD-Qualifikationsgrundlagen festlegen, wenn die Anforderungen von ORA.FSTD.210 Buchstabe a erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass die Sonderbedingungen ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in der relevanten Zulassungsspezifikation festgelegten gleichwertig ist.
  • 2. Wenn die zuständige Behörde — sofern dies nicht die Agentur selbst ist — Sonderbedingungen für die Qualifikationsgrundlagen eines FSTD festgelegt hat, teilt sie dies der Agentur unverzüglich mit. Der Benachrichtigung wird eine vollständige Beschreibung der festgelegten Sonderbedingungen und eine Sicherheitsbewertung beigefügt, um den Nachweis zu erbringen, dass ein der relevanten Zulassungsspezifikation gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

ARA.FSTD.110 Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen

a) Nach Abschluss einer Beurteilung des FSTD und wenn sich die zuständige Behörde überzeugt hat, dass das FSTD die relevanten Qualifikationsgrundlagen gemäß ORA.FSTD.210 erfüllt und die Organisation, die es betreibt, die relevanten Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD gemäß ORA.FSTD.100 erfüllt, stellt die zuständige Behörde die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unter Verwendung des in Anlage IV dieses Teils festgelegten Formblatts für eine unbegrenzte Dauer aus.

ARA.FSTD.115 Vorläufige FSTD-Qualifikation

a) Im Fall der Einführung neuer Luftfahrzeugprogramme kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Teilabschnitt festgelegten Anforderungen für die FSTD-Qualifikation nicht möglich ist, eine vorläufige FSTD-Qualifikation ausstellen.

b) Bei Flugsimulatoren (Full Flight Simulators, FFS) kann eine vorläufige Qualifikation nur für Stufe A, B oder C gewährt werden.

c) Eine vorläufige Qualifikationsstufe gilt so lange, bis eine endgültige Qualifikationsstufe erteilt werden kann, längstens jedoch drei Jahre.

ARA.FSTD.120 Verlängerung einer FSTD-Qualifikation

a) Die zuständige Behörde überwacht die Organisation, die die FSTD betreibt, fortlaufend, um sicherzustellen, dass:

  • 1. die einzelnen Tests des MQTG nach einem festgelegten Plan in einem 12-Monats-Zeitraum durchgeführt werden;
  • 2. die Ergebnisse der wiederkehrenden Beurteilungen weiterhin die Qualifikationsstandards erfüllen und mit Datum versehen aufbewahrt werden und
  • 3. ein Konfigurationskontrollsystem vorhanden ist, das die ständige Integrität der Hardware und Software der qualifizierten FSTD gewährleistet.

b) Die zuständige Behörde führt wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durch. Diese Beurteilungen finden statt:

  • 1. jährlich im Fall eines Flugsimulators (Full Flight Simulator, FFS), eines Flugübungsgeräts (Flight Training Device, FTD) oder eines Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräts (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT); der wiederkehrende 12-Monats-Zeitraum beginnt mit dem Datum der erstmaligen Qualifikation. Die wiederkehrende FSTD-Beurteilung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Ende dieses wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraums;
  • 2. alle 3 Jahre im Fall von BITD.

ARA.FSTD.130 Änderungen

a) Bei Eingang eines Antrags auf Änderungen der FSTD-Qualifikationbescheinigung zieht die zuständige Behörde die entsprechenden Elemente der Anforderungen des Erstbeurteilungsverfahrens gemäß ARA.FSTD.100 Buchstaben a und b heran.

b) Die zuständige Behörde kann bei größeren Änderungen oder wenn ein FSTD nicht mehr auf der Ebene der ursprünglichen Qualifikation zu arbeiten scheint, eine Sonderbeurteilung durchführen.

c) Die zuständige Behörde führt stets eine Sonderbeurteilung durch, bevor sie für das FSTD eine höhere Qualifikationsstufe gewährt.

ARA.FSTD.135 Verstöße und Abhilfemaßnahmen — FSTD-Qualifikationsbescheinigung

Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie gemäß ARA.GEN.350 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

a) Erlangung der FSTD-Qualifikationsbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;

b) die Organisation, die das FSTD betreibt, kann nicht länger den Nachweis erbringen, dass das FSTD die Qualifikationsgrundlagen erfüllt, oder

c) die Organisation, die das FSTD betreibt, erfüllt die relevanten Anforderungen von Teil-ORA nicht mehr.

ARA.FSTD.140 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnung führt und aktualisiert die zuständige Behörde ein Verzeichnis der ihrer Aufsicht unterliegenden qualifizierten FSTD, der Termine, zu denen Beurteilungen fällig sind, und darüber, wann solche Beurteilungen durchgeführt wurden.

Teilabschnitt AeMC spezifische Anforderungen in Bezug auf flugmedizinische Zentren (aero-medical centres, AeMC)

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.AeMC.110 Erstzertifizierungsverfahren

Für das Zertifizierungsverfahren für AeMC gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.310.

ARA.AeMC.150 Verstöße und Abhilfemaßnahmen — AeMC

Unbeschadet ARA.GEN.350 sind Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) unter anderem Folgende:

a) Nichternennung eines Leiters des AeMC;

b) Verletzung der medizinischen Vertraulichkeit flugmedizinischer Aufzeichnungen und

c) Nichtvorlage der medizinischen und statistischen Daten für Aufsichtszwecke bei der zuständigen Behörde.

Teilabschnitt MED spezifische Anforderungen an die flugmedizinische Zertifizierung

ABSCHNITT I

Allgemeines

ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige

Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:

a) mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen;

b) spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und

c) eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben.

ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde

Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aero-medical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers der Genehmigungsbehörde verwiesen:

a) hat der medizinische Sachverständige oder von der zuständigen Behörde ernanntes medizinisches Personal die entsprechenden medizinischen Unterlagen zu prüfen und fordert ggf. weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an und

b) hat der medizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ggf. mit einer oder mehreren Einschränkungen festzulegen.

ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses

Das Format des Tauglichkeitszeugnisses muss dem Muster in Anhang VI dieses Teils entsprechen.

ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

a) Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;

b) Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und

c) Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde muss ggf. ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Tauglichkeitsanforderungen gemäß MED.B.095 vertraut sind.

ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen

a) Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen hat die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufzunehmen.

b) Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.

c) Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Unterlagen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

  • 1. einem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
  • 2. einer medizinischen Prüfungskommission, die von der zuständigen Behörde für eine Zweitüberprüfung von grenzwertigen Fällen eingesetzt werden kann;
  • 3. entsprechenden Fachärzten für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
  • 4. dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Zwecke einer gemeinsamen Aufsicht;
  • 5. dem betreffenden Antragsteller/Lizenzinhaber auf dessen schriftlichen Antrag und
  • 6. nach Anonymisierung des Antragstellers/Lizenzinhabers der Agentur für Standardisierungszwecke.

d) Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der in einzelstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie 95/46/EG für andere Zwecke als in Buchstabe c zur Verfügung stellen.

e) Die zuständige Behörde muss Verzeichnisse führen über:

  • 1. alle AME, die über ein gültiges, von dieser Behörde ausgestelltes Zeugnis verfügen, und
  • 2. alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME in ihren Hoheitsgebiet tätig sind.

Diese Verzeichnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Agentur auf Verlangen vorgelegt.

ABSCHNITT II

Flugmedizinische Sachverständige (Aero-medical examiners, AME)

ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses

a) Für das Anerkennungsverfahren für AME gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.315. Vor der Ausstellung des Zeugnisses muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die AME-Praxis vollständig für flugmedizinische Untersuchungen im Umfang des beantragten AME-Zeugnisses ausgestattet ist.

b) Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von drei Jahren ausstellen oder verlängert, erneuert oder ändert es für einen Zeitraum von drei Jahren unter Verwendung des in Anhang VII dieses Teils festgelegten Formblatts.

ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss die Agentur und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benachrichtigen, wenn die flugmedizinischen Untersuchungen für die LAPL in ihrem Hoheitsgebiet von Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden können.

ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin

Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt.

ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses

a) Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

  • 1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;
  • 2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;
  • 3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;
  • 4. medizinische Berichte, Zeugnisse oder Aufzeichnungen gefälscht werden;
  • 5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;
  • 6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und
  • 7. auf Verlangen des zertifizierten AME.

b) Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

  • 1. Entzug der Approbation oder
  • 2. Streichung aus dem Arztregister.

ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen

Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

ABSCHNITT III

Tauglichkeitszeugnisse

ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten

Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:

a) die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und

b) die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen.

ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung

Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben.

Weiter siehe Verordnung (EU) Nr. 290/2012 - Anhang VII