Verordnung (EU) Nr. 748/2012
VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2012 DER KOMMISSION
vom 3. August 2012
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
- (2) In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung. Sie sieht die Errichtung der „Europäischen Agentur für Flugsicherheit“ (im Folgenden „die Agentur“) vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.
- (3) Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen. Derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.
- (4) Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfüllen. Die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfüllung bescheinigen.
- (5) Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.
- (6) Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.
- (7) Die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist anzuerkennen.
- (8) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch weitere Bestimmungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutz und durch die Einführung der Möglichkeit, bei Änderungen der Musterzulassung die Einhaltung späterer Normen zu wählen.
- (9) Konzeption und Komplexität von Hilfstriebwerken (APU) ähneln denen von Luftfahrzeugtriebwerken, und in einigen Fällen sind APU-Konstruktionen sogar von Triebwerkskonstruktionen abgeleitet. Änderungen der Bestimmungen für Reparaturen an APU sind daher erforderlich, um die Konsistenz mit Reparaturverfahren für Triebwerke wieder herzustellen.
- (10) Um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind, ist es bei Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung solcher Luftfahrzeuge und zugehöriger Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere die Möglichkeit für Eigentümer europäischer leichter Luftfahrzeuge unter 2 000 kg (ELA2) oder unter 1 200 kg (ELA1) einzuführen, bestimmte nicht sicherheitskritische Teile für den Einbau ohne EASA-Formblatt 1 zu akzeptieren.
- (11) Die Agentur hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2009 zur Möglichkeit zu Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsvorschriften bei Konstruktionsänderungen, als Stellungnahme Nr. 02/2009 zu Reparatur- und Konstruktionsänderungen an ETSO-Zulassungen, als Stellungnahme Nr. 01/2010 zu Teil J DOA und als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und Reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.
- (12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich:
a) Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen,
b) Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen,
c) Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren,
d) Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften,
e) Ausstellung von Lärmzeugnissen,
f) Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen,
g) Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile,
h) Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
i) Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.
(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „JAA“ steht für „Joint Aviation Authorities“;
b) „JAR“ steht für die „Joint Aviation Requirements“;
c) „Teil 21“ steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
d) „Teil M“ steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 angenommen werden;
e) „Hauptgeschäftssitz“ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
f) „Artikel“ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;
g) „ETSO“ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
h) „EPA“ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
i) „ELA1-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger,
iii) ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballons, 1 050 m3 für gasgefüllte Ballons, 300 m3 für gasgefüllte Fesselballons,
iv) ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für gasgefüllte Luftschiffe;
j) „ELA2-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger,
iii) ein Ballon,
iv) ein Heißluft-Luftschiff,
v) ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
- 3 % maximale statische Schwere,
- nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
- konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,
- keine Servosteuerung,
vi) ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).
Artikel 2
Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.
(2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Anhang I (Teil 21) nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Anhang I (Teil 21) gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.
Artikel 3
Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen
(1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Für ein solches Produkt gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:
i) Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
- im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder
- im Fall anderer Produkte um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat
- ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder
- ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Produkte auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung entspricht.
Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Gedankenstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.
ii) Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
iii) Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.
b) Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:
i) Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;
ii) alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt und
iii) es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.
(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:
a) Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b) Die Nummern 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
c) In Abweichung von Nummer 21.A.17 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
d) Zur Erfüllung der Nummern 21.A.20 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:
a) Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b) Nummer 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
c) Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
d) Zur Erfüllung der Nummern 21.A.103 Buchstabe a 2 und Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(4) Zur Erfüllung von Nummer 21.A.433 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.
Artikel 4
Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen
(1) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte Änderungen an Produkten, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.
(2) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte große Änderungen an Produkten, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:
a) Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b) Die Nummern 21.A.113 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
c) gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren. ###the applicable certification basis shall be that established by the JAA or, where applicable, the Member State at the date of application for the supplemental type-certificate or the major change approval;###
d) Zur Erfüllung von Nummer 21.A.115 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
Artikel 5
Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge
Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde, von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand und das noch am 28. März 2007 im Register eines Mitgliedstaats verzeichnet war, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:
a) das Gerätekennblatt für die Musterzulassung und das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen oder gleichwertige Dokumente des Entwurfsstaats, sofern der Entwurfsstaat mit der Agentur eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Konstruktion eines solchen Luftfahrzeugs geschlossen hat,
b) die Umweltschutzvorschriften in den für ein solches Luftfahrzeug geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago und
c) die obligatorischen Informationen des Entwurfsstaats über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
Artikel 6
Fortdauer von Zeugnissen für Bau- und Ausrüstungsteile
(1) Zulassungen von Bau- und Ausrüstungsteilen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.
(2) Im Hinblick auf Bau- und Ausrüstungsteile, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:
a) Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
b) Nummer 21.A.603 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
c) Als einschlägige Datenanforderungen festgelegt in Nummer 21.A.605 von Anhang I (Teil 21) gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.
d) Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
Artikel 7
Fluggenehmigung
Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 festgestellt hat, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.
Artikel 8
Entwicklungsbetriebe
(1) Für die Entwicklung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und
b)
die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.
(3) Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
Artikel 9
Herstellungsbetriebe
(1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat und
b) die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.
(3) Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
Artikel 10
Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden „AMC“) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung nachzuweisen.
(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung gemindert werden.
(3) Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO