Warschauer Abkommen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Das Warschauer Abkommen wurde zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr verfasst und ist am 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) in Kraft getreten. Es wurde von 138 Staaten ratifiziert und betrifft u.a. die Haftung bei internationalen Luftbeförderungen, zudem auch die Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers im Fall der Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei Flugunfällen oder Tötung.


Anwendungsbereich

Das Warschauer Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die durch Luffahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Der Geltungsbereich erstreckt sich ebenfalls auf unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, sobald sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Eine "internationale Beförderung" bedeutet im Sinne des Abkommens jede Beförderung, die in Gebieten von zwei Mitgliedsstaaten statt findet. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Unterbrechung oder ein Fahrzeugwechsel während der Beförderung statt findet. Als solche gilt zu dem auch eine Beförderung, bei der beispielsweise ein Zwischenstopp in einem der Nichtmitgliedsstaaten erfolgt. Findet keine Zwischenlandung während der Beförderung statt, die nicht derselben Vertragshoheit unterliegt, gilt dies nicht als internationale Beförderung im Sinne des Abkommens.

Inhalt

Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr

Das Warschauer Abkommen hat folgenden Inhalt:

Fluggepäckschein

Das Warschauer Abkommen beschränkt sich unter anderem auf die Regelung des Fluggepäckschein und des Luftfrachtführers. Der Luftfrachtführer hat sich an folgende Dinge zu halten:

Fluggepäckschein

Wird Reisegepäck befördert, muss vom Luftfrachtführer ein Fluggepäckschein ausgestellt werden. Es sind dabei zwei Ausfertigungen jeweils für die Passagier und den Luftfrachtführer selbst auszustellen.

Inhalt des Fluggepäckschein:

  • Ort und Tag der Ausstellung
  • Abgangs- und Bestimmungsort
  • Namen und Anschrift des oder der Luftfrachtführer
  • die Nummer des Flugscheins
  • Die Angabe, dass das Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheins ausgeliefert wird
  • Anzahl und Gewicht der Gepäckstücke
  • den Betrag des gemäß Artikel 22 Abs. 2 deklarierten Wertes
  • die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens unterliegt

Beförderungsanspruch

Jeder Passagier, der einen Flugcoupon besitzt, ist zu einer Beförderung an dem Tag und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und rückbestätigt wurde, berechtigt. Wird der Flug nicht angetreten, entfällt der Beförderungsanspruch.

Gepäck

Der Luftfrachtführer haftet beschränkt bei Verlust, verspäteter Auslieferung oder Beschädigung des Gepäcks, es wird vor der Aufgabe des Gepäcks ein höherer Wert deklariert und es werden Zuschläge bezahlt.

Gepäckschäden

Das Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden, die bei internationalen Beföderungen entstanden sind, sind beim Luftfrachtführer:

  • schriftlich,
  • unverzüglich nach deren Entdeckung,
  • bei Reisegepäck binnen 3 Tagen,
  • bei Gütern spätestens sieben Tage nach Erhalt,
  • bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks,

anzuzeigen. Der Schaden ist durch denn Luftfrachtführer zu ersetzen, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

Bei anderen Beförderungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens liegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

Gepäckverspätung

Kommt das Gepäck verspätet an, muss die Anzeige dessen spätestens 14 Tage, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.

Schadensersatz

Der Schaden, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden Gepäck oder Gütern entsteht, hat der Luftfrachtführer zu ersetzen (Art. 19, Warschauer Abkommen)

Keine Ersatzpflicht besteht, wenn:

  • der Luftfrachtführer beweist, dass er uns seine Mitarbeiter alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben, oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten
  • wenn der Luftfrachtführer beweist, dass der Schaden durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation der Luftfahrzeugs entsanden ist, und dass er und seine Mitarbeiter sonst alle erforderlichen Maßnahmen zur Das Wraschauer Abkommen wurde zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr verfasst und ist am 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) in Kraft getreten. Es wurde von fast 150 Staaten ratifiziert und betrifft u.a. die Haftung bei internationalen Luftbeförderungen zudem auch die Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers im Fall der Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei Flugunfällen oder Tötung.

Desweiteren kann das Gericht maßgeblich entscheiden, ob eine Schadensersatzpflicht des Luftfrachtführers besteht, wenn der Luftfrachtführer beweits, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten (Passagiers) den Schaden verursacht hat oder er bei der Entstehung mitgewirkt hat. Der Schadensersatz kann dann entweder:

  • zu keinem Schadensersatz verpflichtet ist oder,
  • zu einem verminderten Schadensersatz verpflichtet ist (Art. 21)

Wurde der Schaden vom Luftfrachtführer vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen des Warschauer Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.


Ersatzbeträge

Bei internationaler Beförderung:

  • haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu 250.000 Franken
  • für das aufgegebene Reisegepäck bis zu 250 Franken für das kg
  • für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Franken gegenüber jedem Reisenden (Art. 22)

Findet die Beförderung ausschließlich zwischen Punkten in den USA statt, beträgt die Haftungshöchstgrenze für Gepäck US $ 1.250,00 pro Fluggast. Bei bestimmten Gegenständen kann ein höherer Wert deklariert werden.

Desweiteren kann das Gericht maßgeblich entscheiden, ob eine Schadensersatzpflicht des Luftfrachtführers besteht, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten (Passagiers) den Schaden verursacht hat oder er bei der Entstehung mitgewirkt hat. Der Schadensersatz kann dann entweder:

  • zu keinem Schadensersatz verpflichtet ist oder,
  • zu einem verminderten Schadensersatz verpflichtet ist (Art. 21)

Wurde der Schaden vom Luftfrachtführer vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen des Warschauer Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.

Versäumt der Passagier die Anzeigefrist, ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Ausnahme ist die arglistige Handlung seinerseits (Art. 26)

Modernisierung des Abkommens

Das Warschauer Abkommen wurde nach seiner Veröffentlichung mehrfach verändert und ergänzt, beispielsweise durch das Haager Protokoll (1955), das Montreal-Interim Agreement (1966) und die vier Montrealer Protokolle (1975).

Insbesondere die niedrigen Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommen werden kritisiert. Es wurde in vielen Staaten inzwischen durch das 1999 unterzeichnete [Montrealer Übereinkommen]n abgelöst; allerdings ist das Warschauer Abkommen durchaus noch in einigen Staaten in Kraft.

Montrealer Protokoll

Das am 14. Juni 1998 in Kraft getretenes Montrealer Protokoll Nummer 4. hat die frachtrechtlichen Vorschriften des Warschauer Abkommens modernisiert. Deutschland ratifizierte diese Modernisierung jedoch nicht, womit sie für internationale Lufttransporte, die von Deutschland ausgingen oder für Deutschland bestimmt waren, keine Anwendung fand.

Montrealer Übereinkommen

Die Fortsetzung des Montrealer Protokolls war das Montrealer Übereinkommen. Dies war nun eine gründliche Revision des Warschauer Abkommens, die 1999 stattfand. Insbesondere ging es um die technischen Veränderungen und den elektronischen Datenaustausch, dem das Abkommen gerecht werden musste. An der Konferenz nahmen 112 Staaten teil, 52 Staaten haben das MÜ unmittelbar unterzeichnet (USA, Mitgliedsstaaten der EU und die Schweiz).

Siehe auch

Literatur

  • Wieske, Thomas: Transportrecht schnell erfasst. Springer. Heidelberg. 2012

Weblinks

Quellen