Betreuungsleistungen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bei Verspätungen oder Annullierungen muss die zuständige Fluggesellschaft Betreuungsleistungen den Flugpassagieren anbieten. Diese fallen unterschiedlich aus, je nachdem wie lange der Aufenthalt der Flugpassagiere betreut werden muss.

Leistungen

Gemäß der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 Art. 9 zählen zu den Leistungen:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telexe oder zwei Telefaxe oder E-Mails versenden
  • Hotelunterbringung (AG Erding, Urteil v. 15.11.2006, 4 C 661/06)
  • Beförderung zwischen Hotel und Flughafen


Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Flugpassagier alle Kosten ersetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Dabei gilt aber, dass der Flugpassagier die Kosten so gering wie möglich halten muss.(AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06)

Siehe auch

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte

Flugverspätung

Flugannullierung

Außergewöhnliche Umstände