Betreuungsleistungen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei Verspätungen oder Annullierungen muss die zuständige Fluggesellschaft Betreuungsleistungen den Flugpassagieren anbieten. Diese fallen unterschiedlich aus, je nachdem wie lange der Aufenthalt der Flugpassagiere betreut werden muss.

Leistungen

Gemäß Art. 9 der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 zählen zu den Leistungen:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telexe oder zwei Telefaxe oder E-Mails versenden

Dieses ist erforderlich, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich ist, aber auch, wenn ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. Sprich der Fluggast eine Nacht länger in seiner Urlaubsunterkunft verweilen muss.

  • Beförderung zwischen Flughafen und Unterbringung (damit ist ein Hotel oder ähnliches gemeint)

Besondere Bedürfnisse

Die Luftfahrtgesellschaft hat insbesondere auf besondere Bedürfnisse ihrer Fluggäste zu achten. So schreibt es Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 vor, dass auf Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, sowie auf allein reisende Kinder ohne Begleitpersonen besonders Acht gegeben werden soll. Unter Personen mit eingeschränkter Mobilität fallen ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, aber auch Familien mit Kindern. Sie sind z.B. bei der Vergabe von Hotelzimmern und der Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft bevorzugt zu behandeln.

Ersatz von Kosten

Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Flugpassagier alle Kosten ersetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Dabei gilt aber, dass der Flugpassagier die Kosten so gering wie möglich halten muss.(AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06)

Siehe auch

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte

Flugverspätung

Flugannullierung

Außergewöhnliche Umstände