Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

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Nutzlos aufgewendete (auch "vertane") Urlaubszeit bezeichnet einen Schadenersatzanspruch des Reisenden wegen einer Beeinträchtigung seiner Reise aufgrund eines Mangels des Pauschalreisevertrages. Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz für immaterielle Schäden, der neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht.

Allgemeines

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter, bzw. vertaner Urlaubszeit, entsteht dem Reisenden, wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt wird, also ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Beeinträchtigung der Reise führt. Der Mangel muss dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden (siehe: Mängelanzeigepflicht). Zu Unterscheiden ist zwischen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise und einer vollständigen Vereitelung der Reise, bei der die Reise nicht wie gebucht durchgeführt wird. Gesetzlich festgeschrieben ist der Anfang im Unterabschnitt "Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 651a-651j), genauer in § 651n Abs. 2 BGB.

Differenzierung nach Art der Beeinträchtigung

Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt vor, wenn die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt worden ist. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn hinsichtlich materieller Ersatzansprüche ein Reisemangel in dem Ausmaß vorliegt, dass eine eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% des Reisepreises gerechtfertigt ist (Vgl.: LG Frankfurt (Main), Urt. v. 31.08.2006, Az.: 2-24 S 281/05).

Beispiele (Rechtsprechung)
Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09 Umfangreiche Bauarbeiten im Hotel während des gesamten Urlaubs Lärm, Staub, eingeschränkte Nutzbarkeit von Pool/Restaurants/Strand
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Vollständige Vereitelung der Reise

Nicht nur, wenn es aufgrund von Mängeln an dem "Urlaubswert" der Reise fehlt, sondern auch, wenn eine Reise gänzlich ausfällt, kann ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisende bewusst eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt bucht, die sehr kurzfristig abgesagt wird (Vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Durch die kurzfristige Absage ist es dem Reisenden nur schwer möglich, eine entsprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Er steht also letztlich, statt einen entspannten Urlaub auf hoher See zu verbringen, gänzlich ohne entsprechende Erholungszeit da, was regelmäßig zu erheblicher Enttäuschung führt.

Beispiele (Rechtsprechung)
Urteil Mangel Erhebliche Beeinträchtigung
LG Frankfurt (Main), Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09 Bauarbeiten im Hotel während des gesamten Urlaubs (Lärm, Staub)
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Umfang der Entschädigung

Der Umfang bzw. die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei dem Reisenden geführt haben, sowie nach der Höhe des Reisepreises. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Vereitelung der Reise (BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, BGH, Urt. v. 17.04.2012, X ZR 76/11).

Berechnungsgrundlage

(LG Hannover, Urt. v. 09.03.1989, Az.: 3 S 335/88)

Die Berechnung des Umfangs des alle nur denkbaren einschlägigen Umstände bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Wenn nämlich die Gewährleistungsvorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB aufgrund ihres Rechtscharakters die Funktion hat, alle Einzelumstände einer Gesamtwürdigung zuzuführen, um den Urlauber für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen zu entschädigen, muß folgerichtig auch bei der Berechnung der Entschädigungshöhe mehr als nur ein möglicher Berechnungsfaktor zum Tragen kommen. Darauf hat auch der BGH aaO. hingewiesen. Deshalb vermag insofern die Entscheidung des LG Frankfurt vom 19.9.1988 aaO. nicht zu überzeugen. Sie betont zunächst ebenfalls bei der Frage, wie diese Norm rechtlich einzuordnen ist, daß alle „Umstände des Einzelfalls“ wie der gezahlte Reisepreis, der Umfang der Beeinträchtigung und das Einkommen des Reisenden gleichrangig zu berücksichtigen seien, Legt dann jedoch dann gleichwohl nur einen Faktor der Entschädigungsbemessung zugrunde, nämlich entsprechend den Statistikwerten zur Einkommenshöhe ein durchschnittliches Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen je Tag mit 100,00 DM für einen völlig verlorenen Urlaubstag. 18. Die bei diesem Berechnungsweg ausdrücklich für maßgeblich erklärten Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit haben erheblichen praktischen Wert. Die aus der Vorhersehbarkeit der Berechnungsweise ergebende Rechtsklarheit kann aber den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nicht ersetzen oder in den Hintergrund treten lassen. Immerhin ist zu bedenken, daß die als vergleichbar herangezogene Entwicklung der Schmerzensgeldtabelle (vgl. z.B. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld-Beträge, 13. Aufl. 1987) auch nur eine relative Vorhersehbarkeit für die Begründetheit von Schmerzensgeldbeträgen im Einzelfall ergibt, denn dort wird lediglich die Höhe des von den einzelnen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldes für bestimmte Körperverletzungen angeführt, so daß sich daraus allenfalls ein grober Anhaltspunkt zur weiteren Orientierung entnehmen läßt, während die besonderen Umstände des Einzelfalls stets noch gesonderter Beachtung bedürfen, ganz zu schweigen davon, daß die Geldpreisentwicklung es nicht selten rechtfertigt, Entscheidungen aus zurückliegenden Jahren betragsmäßig anzupassen. Gerade für einen Regelhöchstbetrag gibt die Schmerzensgeldtabelle nichts her. 19. Unabhängig von diesen Bedenken spricht gegen einen Regelhöchstbetrag das Anliegen des Gesetzgebers bei der Normierung von § 651 f Abs. 2 BGB. Es wurde bewußt davon abgesehen, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen, weil dem Tatrichter ein weiterer Ermessensspielraum zur Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eingeräumt werden sollte (Recken WM 1987, 889/892 f.; siehe auch § 18 Abs. 2 des Regierungsentwurfs mit Begründung, Bundestags-Drucksache 7/5141 vom 6.5.1976, abgedruckt bei Klatt aaO. Seite 143/213). Auf einen solchen starren Maßstab liefe ein Regelhöchstbetrag hinaus. Auch soweit Abschläge vom Regelhöchstbetrag mit Rücksicht auf Grad und Schwere der Beeinträchtigung durch den Reisemangel für angebracht gehalten werden, ergibt dies keineswegs den gewünschten klaren Berechnungsweg. Der einzelnen Berechnung zugrunde gelegt wird nämlich die Höhe des Minderungssatzes, der jedoch ebenfalls – selbst bei Berücksichtigung der sog. Frankfurter Tabelle (NJW 1985, 113) – letztlich im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt wird und nicht ohne Schwierigkeiten vorhersehbar ist. Ebenso wie die eine Reisepreisminderung rechtfertigenden Umstände sind deshalb die für die Höhe der Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände im Rahmen tatrichterlichen Ermessens frei zu würdigen. Dieser Weg ermöglicht es, alle für den Einzelfall einschlägigen Faktoren einzubeziehen, ohne daß bestimmte Personengruppen, die z.B. wie Schüler, Hausfrauen und Rentner ohne eigenes Einkommen sind, allein aufgrund des eingeschlagenen Berechnungswegs Schwierigkeiten bei der Entschädigungsbemessung haben. Einzige Voraussetzung bleibt, daß überhaupt eine Entschädigung in Betracht kommt, was dann der Fall ist, wenn der Urlaub „vertan“ ist. Mit der jetzt als herrschend anzusehenden Rechtsprechung ist von einer „erheblichen“ Reisebeeinträchtigung und einem „vertanen“ Urlaubstag dann auszugehen, wenn eine anteilige Reisepreisminderung von 50 % ab in Betracht kommt (LG Frankfurt NJW 1985, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; LG Hannover NJW-RR 1986, 213; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 632). 20. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für gerechtfertigt, bei vertanem Urlaub dem Urlauber einen Mindestanspruch von regelmäßig 50,00 DM je Tag zuzusprechen, wobei die Kammer diesen Mindestbetrag entsprechend der Schmerzensgeldpraxis bei § 847 BGB gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Auch bei einem in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Mindestmaß an Beeinträchtigungen hält die Kammer einen geringeren Betrag gegenwärtig nicht für denkbar. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, daß der durchschnittliche Preis einer Pauschalreise knapp 100 DM pro Tag beträgt. 21. Damit geht die Kammer im übrigen davon aus, daß Fälle möglich sind, bei denen der „vertane“ Urlaub mit höheren Beträgen entschädigt werden muß, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Als Faktoren kommen dabei Grad und Schwere der Urlaubsbeeinträchtigung, das Nettoeinkommen des Urlaubers, der gezahlte Reisepreis und das Verschulden des Veranstalters in Betracht. Trotz der sachlichen Nähe der Entschädigungsbestimmung für vertanen Urlaub zu der Festsetzung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB scheidet der bei der Entschädigung von Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund unerlaubter Handlung heranzuziehende Aspekt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier aus (ebenso LG Frankfurt aaO.; anderer Ansicht Tonner aaO. Rdn. 47; Bendref, Ersatz der vertanen Urlaubszeit im deutschen und österreichischen Recht, 1988, Seite 32). Diese besondere Funktion, die das Schmerzensgeld neben der Ausgleichsfunktion für den erlittenen Schaden hat, rechtfertigt sich daraus, daß die Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung auf eine unerlaubte Handlung zurückzuführen ist, also auf eine solche, der ein besonderer Unrechtscharakter zukommt. Dies ist mit einer Minder- bzw. Schlechtleistung aufgrund Reisevertrags nicht vergleichbar. 22. Da die Kläger hier zu ihren Einkommensverhältnissen nichts vorgetragen haben, kommen im konkreten Fall für die Schätzung des Entschädigungsbetrags lediglich das Maß der Beeinträchtigung, der gezahlte Reisepreis und das Verschulden der Beklagten als Berücksichtigungsfaktoren in Betracht. Der Reisepreis betrug hier pro Person 1.315,00 DM für eine Woche, und lag damit deutlich über dem durchschnittlichen Preis einer Pauschalreise. Ferner ist es den Klägern nicht möglich gewesen, den letzten 4 Tagen ihres Urlaubs einen Restwert abzugewinnen, weil sie während dieser Zeit unstreitig bettlägerig erkrankt waren. Anderseits kann das Verschulden der Beklagten an der durch die Verpflegungsleistung verursachten Salmonellenvergiftung nur gering angesetzt werden. Es ist bekannt, daß gerade in südlichen Ländern leicht derartige Krankheitserreger auftreten, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat. Im Hinblick darauf hält die Kammer über den Regelmindestbetrag hinausgehend eine Entschädigung von 120,00 DM pro Person und Tag für angemessen (§ 287 ZPO). Das ergibt für 4 Tage und 2 Personen insgesamt den Betrag von 880,00 DM. 23. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB in Höhe des anteiligen Reisepreises für die erste Urlaubshälfte, weil sie kranker aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, als sie ihn angetreten haben. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur für die Zeit des Urlaubs, die durch einen Reisemangel betroffen ist. Das war hier die zweite Wochenhälfte, für die die Kläger im Rahmen der Reisepreisminderung den anteiligen Reisepreis zurückerstattet erhalten, und für den sie darüber hinaus auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude erhalten. Während der ersten Urlaubshälfte haben die Kläger vom Reiseveranstalter jedoch die Leistung erhalten, die ihnen versprochen war. Dabei war ihnen der Urlaubswert auch für jeden einzelnen Tag vor der Erkrankung zugute gekommen. Die Frage, wie lange ein Urlaubswert vorhält, fällt nicht in den Gewährleistungsbereich, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat. Deswegen ist es ihm auch nicht anzurechnen, wenn der zunächst genossene Urlaubswert durch die spätere Erkrankung verloren ging. Gerade dafür sind die Kläger durch die zugesprochene Reisepreisminderung und die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit schadlos gehalten worden.

Berechnung nach Minderungsquote

Dabei kann nach einer Ansicht in der Rechtsprechung als Vergleichswert die Minderungsquote hinsichtlich eines aufgrund des Reisemangels bestehenden materiellen Ersatzanspruches herangezogen werden (Vgl. LG Frankfurt (Main), ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt: Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09). Die Minderungsquote kann dabei als Indiz dienen, so dass etwa bei einer Quote unter 50% noch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie z.B. die völlige Nutzlosigkeit einzelner Tage (AG München, Urt. v. 21.06.1996, Az.: 111 C 5600/96).

Umfang bei Ausfall des Urlaubs

Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll. Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.

  • Es ist daher also in beiden Fällen alleine auf das individuell festzustellende tatsächliche Maß der Beeinträchtigung abzustellen.

Richtiger Anspruchsgegner

Reiseveranstalter

Richtiger Anspruchsgegner ist der Reiseveranstalter. Dies ist derjenige, der die Reise im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung veranstaltet.

Reisevermittler

Ein Anspruch gegen den Reisevermittler besteht hingegen grundsätzlich nicht. Denn Zweck der Reisevermittlung ist gerade nicht die Durchführung der gebuchten Reise sondern lediglich ihrer Vermittlung und Buchung beim Reiseveranstalter (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2004, Az.: 22 S 37/04). Weiterhin besteht nach den Regelungen des BGB (§ 253 BGB) ein Anspruch auf den Ersatz von immateriellen Schäden nur, sofern dies ausdrücklich festgeschrieben ist - so wie eben gerade in § 651n Abs. 2 BGB hinsichtlich des Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter (und nicht auch gegenüber dem Reisevermittler).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der Vertrag mit dem Reisevermittler, wie etwa bei einem Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise, unmittelbar auf die Urlaubsgestaltung gerichtet ist. Dies bedeutet, das der Vertrag nicht allein auf die Vermittlung eines Reisevertrages mit einem Dritten gerichtet ist, sondern konkret auch die Art der Gestaltung des Urlaubs betrifft. Beispiele für solcherlei Verträge sind z.B. die reine Ferienhausmiete, die Miete eines Wohnmobils und ggf. auch ein Bootschartervertrag (BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az.: VII ZR 163/84).

Sonderfälle

Ansprüche minderjähriger Kinder

Sofern das Reiseangebot auch Leistungen bewirbt, die explizit zur Unterhaltung mitreisender Kinder dienen sollen, ist fraglich, ob auch die Urlaubszeit eines Kindes "nutzlos aufgewendet" sein kann, sofern ein Reisemangel die Nutzbarkeit dieser Anlagen einschränkt. Dabei kann es sich z.B. um einen speziellen Swimming Pool für Kinder oder ähnliche Angebote handeln. Nach einer Ansicht haben auch Kinder über die Nutzbarkeit der versprochenen Reiseleistungen (materielle Ersatzansprüche) hinaus einen Anspruch auf einen unterhaltsamen bzw. entspannten Urlaub, so dass auch ihnen ein immaterieller Schadenersatzanspruch zustehen kann, wenn der Urlaub erheblich beeinträchtigt wird (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 26.07.2010, Az.: 2-24 S 135/09).

Siehe auch